Dienstag, 2. September 2008

LG Görlitz verurteilt Totalverweigerer zu 60 Tagessätzen - "Ich möchte kein juristisches Neuland betreten"

Das Landgericht Görlitz hat den Totalen Kriegsdienstverweigerer Andreas Reuter (Zittau) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (à 20,-- EUR) verurteilt. Damit hat es die zunächst gegen den Totalverweigerer eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft inhaltlich verworfen und das Urteil des AG Zittau (2 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung) leicht zugunsten des Angeklagten abgeändert. Allerdings hat es die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht als unzulässig verworfen - was das eigentliche Ziel der Verteidigung war.

Wie abzusehen war, fand die Verhandlung in einer deutlich ruhigeren Atmosphere statt als noch am Amtsgericht Zittau. Unter dem Andrang von über 80 ZuschauerInnen - und ohne einen martialischen Polizeiauftritt wie in Zittau - konnte Andreas diesmal seine Einlassung verlesen, in der er darlegte, inwiefern der Zivildienst als Wehrpflichterfüllung in die Planungen zur sogenannten "Gesamtverteidigung" eingebunden ist.

Staatsanwalt Ebert erklärte, dass er nicht verstehen könne, was denn am "konkreten Zivildienst", den Andreas hätte ableisten sollen, auszusetzen sei; schließlich sei "nicht erkennbar", dass Andreas "2005 Streitkräfte unterstützt hätte". Hatte die Staatsanwaltschaft bisher zur Aufrechterhaltung ihrer Sperrberufung - mit der sie die Revision des Angeklagten gegen die schier unglaublichen Vorgänge am AG Zittau verhinderte - offiziell eine höhere Strafe anvisiert, beantragte Ebert jetzt eine Abänderung des Urteils von bisher zwei Monaten Bewährungsstrafe auf nunmehr 60 Tagessätze. Damit folgte die Staatsanwaltschaft einem der Revisionsvorbringen der Verteidigung, dass nämlich eine kurze Freiheitsstrafe in Fällen wie dem vorliegenden unzulässig sei.

Die Verteidigung führte anschließend aus, dass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als unzulässig zu verwerfen sei. Im vorliegenden Fall handele sich es nicht nur um eine sogenannte "Sperrberufung", bei der die Verteidigung lediglich wisse oder ahne, dass es der Staatsanwaltschaft nur um die Verhinderung der Revision gehe, sondern die Staatsanwaltschaft hat hierzu selbst entsprechende Beweise vorgelegt (etwa die ausdrückliche Weigerung der Berufungsrücknahme durch den Leitenden Oberstaatsanwalt Uebele, obwohl dieser einräumte, weder das Berufungsvorbringen seiner Staatsanwaltschaft noch das Revisionsvorbringen der Verteidigung auch nur zu kennen). Nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung verfolge diese nicht einmal mehr offiziell das Ziel einer höheren Bestrafung; damit könnte sie sich insofern der Revision des Angeklagten anschließen - sie tue das aber immer noch nicht, um das weitergehende Revisionsvorbringen des Angeklagten (die zahlreichen Verfahrensrügen aufgrund des Verhaltens des Richter Ronsdorf in Zittau) keiner gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.

Daneben setzte die Verteidigung auseinander, dass unabhängig von dieser verfahrensrechtlichen Frage sich eine Verurteilung vor dem Hintergrund der im Grundgesetz postulierten Gewissensfreiheit verbiete. Auch gehe die Frage des Staatsanwalts nach der "konkreten Tätigkeit" im Zivildienst fehl, da es auch nicht etwa das "konkrete Robben im Schlamm" sei, gegen das Gewissensgründe vorgebracht werden müssten, um als sogenannter Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden.

Das Gericht folgte schließlich dem Antrag des Staatsanwalts und änderte das Urteil des Amtsgerichts in 60 Tagessätze ab. Richter Böcker sah sich außerstande, die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig zu verwerfen; die "Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren" seien für Staatsanwälte nicht bindend, daher könne das Gericht hier auch nicht die "Korrektheit" der Berufungseinlegung überprüfen; dies ist etwa so wahr wie falsch - grundsätzlich sind die RiStBV durchaus bindend, im (begründeten) Einzelfall kann von diesen aber abgewichen werden. Vorliegend handelte es sich jedoch, und gerade darauf hatte die Verteidigung zuvor hingewiesen, um eine rechtsmissbräuchliche Berufung, denn das Ziel war ausschließlich die Verhinderung der Revisionsdurchführung. Die Verteidigung hatte zu diesen Grundsätzen auch entsprechend Nachweise in der Rechtsprechung vorgelegt - nur einen Fall, in dem die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen wurde, gab es in dieser exakten Konstellation noch nicht.

Und so stand dann auch das wohl ehrlichste Statement in diesem Verfahren für den wirklichen Grund, hier nicht eingreifend tätig zu werden: "Ich möchte kein juristisches Neuland betreten.", so der Vorsitzende Richter am Landgericht, Böcker. Das ist doch mal ein Argument...

Freitag, 29. August 2008

Berufungsverhandlung gegen Totalverweigerer findet statt

Die für Dienstag, den 2. September 2008, um 10:00 Uhr angesetzte Berufungsverhandlung am Landgericht Görlitz (Postplatz 18, Saal 200) gegen den Totalen Kriegsdienstverweigerer Andreas Reuter findet zunächst wie geplant statt.

Noch nicht entschieden wurde über den Antrag der Verteidigung, die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig zu verwerfen; die Staatsanwaltschaft war um Stellungnahme zu dem Antrag gebeten worden, Staatsanwältin Küsgen hatte daraufhin jedoch lediglich beantragt, "über die Zulässigkeit der Berufung im Urteil zu entscheiden." Dem kommt der Vorsitzende Richter am Landgericht, Böcker, nunmehr auch nach.

Insofern wird die Verhandlung zwei inhaltliche Stränge haben - zum Einen die Frage, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt im vorliegenden Fall berechtigt war, Berufung einzulegen (bzw. dass sie dies nicht war und es nur getan hat, um eine Überprüfung der unglaublichen Vorgänge am Amtsgericht Zittau im Wege der Revision zu verhindern), zum Anderen wird natürlich bis zu einem Urteil auch der strafrechtliche Vorwurf - die "Dienstflucht" des Angeklagten - zu erörtern sein (bzw. die Gründe, warum Andreas sich so verhalten hat, und die Frage, ob der Staat vor dem Hintergrund der in Art. 4 Abs. 1 GG postulierten Gewissensfreiheit in einem solchen Fall überhaupt strafrechtliche Sanktionen erlassen darf).

Mittwoch, 9. Juli 2008

Verwerfung der Sperrberufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig beantragt

Das Phänomen einer "Sperrberufung" durch die Staatsanwaltschaft ist leider nicht vollkommen unbekannt. Auf diesem Wege versucht die StA ggf., durch Einlegen einer Berufung die Durchführung einer Sprungrevision gegen ein Urteil zu verhindern (§ 335 Abs. 3 StPO).

Eine solche Art der Berufung ist regelmäßig unzulässig, vor allem gemessen an den Kriterien der RiStBV Nr. 147 Abs. 1 S. 4: "Die Tatsache allein, dass ein anderer Beteiligter ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist für den Staatsanwalt kein hinreichender Grund, das Urteil ebenfalls anzufechten."

Um eine solche Berufung als unzulässig zu verwerfen, muss allerdings der Nachweis erbracht werden, dass die von der StA vorgeschobenen Gründe für die Einlegung der Berufung eben solche sind: vorgeschobene. Dabei dürfen die "Gründe" rechtlich nicht schützenswert sein, denn sonst wäre die Berufung ja mit den angegebenen Gründen grundsätzlich zulässig (selbst wenn der Angeklagte "weiß", dass die StA hier "eigentlich" die Berufung nicht eingelegt hätte, hätte er selbst keine Revision eingelegt).

Im vorliegenden Fall liegt die Sache jedoch recht eindeutig. Immerhin hatte der Leitende OStA Uebele erklärt, die Berufungsgründe seiner sachbearbeitenden Staatsanwältin zwar überhaupt nicht zu kennen - zurückgenommen werde die Berufung aber nicht! Auch sind die von der StA angeführten Gründe gerade keine rechtlich schützenswerten - die von der StA benannten Strafschärfungsgründe sind durchgehend als solche unzulässig. Und schließlich liegt das von der StA offiziell anvisierte Strafmaß eben gerade nicht in einem "offensichtlichen Missverhältnis" zur erkannten Strafe, wie es die RiStBV aber in Nr. 147 Abs. 1 S. 3 fordern.

Dementsprechend haben wir nunmehr beim Landgericht beantragt, die Berufung der StA nach § 322 StPO zu verwerfen.

Dienstag, 8. Juli 2008

Berufungsverhandlung gegen Totalverweigerer in Planung

Nachdem weder Staats- noch Generalstaatsanwaltschaft noch Justizministerium dazu bewogen werden konnten, die Sperrberufung gegen das Urteil des AG Zittau zurückzunehmen, kommt nun zunächst etwas Bewegung im Berufungsverfahren zustande. Und es zeigt sich durchgehend, dass der Vorsitzende der 5. Strafkammer am LG Görlitz, Böcker, hier eine andere - korrektere, freundlichere und letztlich effizientere - Art der Verfahrensbehandlung betreibt, als sein "Prozessvorgänger", RiAG Ronsdorf.

Beispiel 1 - Terminabsprache: RiAG Ronsdorf hatte zu unserer Bitte nach Terminabsprache notiert (und sich auch streng daran gehalten...), dass er grundsätzlich "in einfach gelagerten Fällen" keine Terminabsprache durchführe, denn, so Ronsdorf, eine solche würde "zu einem faktischen Ruhen der Rechtspflege" führen. Tatsächlich führte dies zu zwei geplatzten Hauptverhandlungsterminen, unnötiger Anreise von Zeuginnen und einer Verfahrensverzögerung von einem Jahr. VRiLG Böcker nunmehr hat den Termin abstimmen lassen. Sollte es zur Berufungshauptverhandlung kommen, so wird diese am 02. September 2008, um 10:00 Uhr stattfinden (Details siehe Kasten links - Termine).

Beispiel 2 - Akteneinsicht: RiAG Ronsdorf hatte die Akte lediglich über die Amtsgerichte am Wohnort der Verteidiger zur Einsicht bereitstellen lassen. Das führte zu diversen Schwierigkeiten, weil etwa einmal das Amtshilfe leistende Amtsgericht Königstein vergaß, hierüber überhaupt zu informieren; später war eine Einsicht nicht möglich, weil Richterin und Justizsekretärin in Königstein in Verhandlung waren. Später, nach erfolgter Einsicht in Königstein, schaffte es die Justizsekretärin, von 10 zu kopierenden Seiten aus der Akte 4 falsche Seiten abzulichten... VRiLG Böcker nunmehr hat uns die Akte auf unseren entsprechenden Antrag direkt zukommen lassen, was wiederum zu einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrens beitrug. Dass die Akte leicht unvollständig war, ist zwar nicht schön, bei einer Stärke von inzwischen über 470 Blatt (!) und in Umlauf befindlichen Zweit- und Drittakten nicht unbedingt ganz überraschend...

Beispiel 3 - Zeuginnenabladung: RiAG Ronsdorf hatte zu den Hauptverhandlungsterminen jeweils Zeuginnen laden lassen, die die "Dienstflucht" von Andreas bestätigen sollten. Auf unsere Anregung, auf diese Zeuginnen zu verzichten, da der vorgeworfene äußere Sachverhalt eingeräumt werde, notierte Ronsdorf auf die Rückseite unseres Schreibens: "Keine Veranlassung." VRiLG Böcker nunmehr, der die Zeuginnen zunächst noch hatte laden lassen, reagierte auf unsere entsprechende Anregung, auf diese zu verzichten, direkt mit der Abladung der Zeuginnen.

Es sieht also zumindest nach derzeitigem Stand der Dinge so aus, als würde das Verfahren am LG Görlitz mit einer Professionalität durchgeführt, die man eigentlich von einem Gericht immer erwarten sollen dürfte, die allerdings am AG Zittau vollständig fehlte. Dennoch: Zunächst bleibt die Frage, ob die (Sperr)Berufung der Staatsanwaltschaft überhaupt durchgeführt werden darf, oder ob diese nicht als unzulässig zu verwerfen ist. Der entsprechende Antrag wird morgen an dieser Stelle veröffentlicht...

Mittwoch, 25. Juni 2008

Die Arroganz der Macht - OLG Dresden will Angeklagte weiter stehen sehen

"Er hat nicht zu strafen. Er hat keine Verhaltungsmaßregeln zu erteilen, er hat nicht Moral zu blasen, er hat zu schweigen, zu verstehen und dann das einzige zu tun, wozu ihn Menschen allenfalls delegieren dürfen: die Gesellschaft zu schützen."
(Kurt Tucholsky: "Warum stehen eigentlich Angeklagte vor dem Richter"; 1927)

Das OLG Dresden hat (durch die Richter Lips, Vetter und Gorial) entschieden: Wer vor einem Richter, der wesentliche Elemente des Rechtsstaats (vor und) in einer Hauptverhandlung meint, außen vor lassen zu können, bei der Urteilsverkündung sitzen bleibt, der hat ggf. länger zu sitzen - im vorliegenden Fall gleich zwei Tage lang (oder 100 EUR zu zahlen).

Nun hatte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme wenige (scheinbare) Argumente für den stehenden Angeklagten vorgebracht, die wir auf vier Seiten durchgehend entkräftet hatten. Was also legt das OLG Dresden nun wieder hiergegen auf die Waagschale? Die Antwort ist so simpel wie regelmäßig: Nichts.

Den Ausführungen der GenStA "schließt sich der Senat an. Sie werden auch durch die zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abgegebene Stellungnahme vom 8. Juni 2008 nicht entkräftet." Inhalte? Argumente? Wer braucht sie, wenn er die Macht hat...

Dienstag, 10. Juni 2008

Sächsisches Justizministerium kontra RiStBV - Sperrberufung bleibt

Nun hat auch das sächsische Staatsministerium der Justiz seine Stellungnahme im Fall der Sperrberufung der StA Görlitz abgegeben - soweit man bereit ist, den folgenden Satz als "Stellungnahme" zu bezeichnen: "Die in der Berufungsbegründung vom 29. Januar 2008 angeführten Gründe sind sachlicher Natur."

"Sachlicher Natur" ist es also, wenn der Leitende Oberstaatsanwalt eine Berufung bedingungslos aufrecht erhält, obwohl er die Berufungsbegründung überhaupt nicht kennt.

"Sachlicher Natur" ist eine Berufungsbegründung also auch dann, wenn die dort angeführten "Strafschärfungsgründe" so (wenig) lustige sind wie die Weigerung des Angeklagten, "sich bei Urteilsverkündung zu erheben" oder "dass der Prozess dazu benutzt wird, um die vermeintliche Unfähigkeit u. Willkür des erkennenden Gerichts zu demonstrieren". Der Staatsanwaltschaft geht es also nicht um rechtlich irgendwo anerkannte Gründe, sondern ausschließlich darum, es einem Angeklagten, der in einer von rechtsstaatlichen Kriterien völlig befreiten Hauptverhandlung "schweigt und sitzt" (statt: begeistert applaudiert?), über den Weg einer höheren Strafe "einmal zu zeigen".

Aber - am Ende geht es der Staatsanwaltschaft ja nicht einmal darum. Was bleibt, ist: Ein Richter Ronsdorf, der sich in Ablehnungsanträgen zum Richter in eigener Sache macht, dann (unter Mitwirkung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft) dem Angeklagten rechtswidrig die Verteidigung entzieht und ihn wenige Minuten später - jeden Aussetzungsantrag abschmetternd - verurteilt; eine Staatsanwaltschaft, die eine Berufung zur Verhinderung der Revision einlegt und aufrecht erhält, obwohl sie hierzu nach den RiStBV nicht berechtigt ist; schließlich: eine Generalstaatsanwaltschaft und das Justizministerium, die dieses Vorgehen decken; mit den Argumenten hiergegen setzt man sich gleich gar nicht mehr auseinander. "Rechtsstaat" à la Sachsen...

Nun wird das Landgericht Görlitz über den weiteren Gang der Dinge zu entscheiden haben. Hierzu werden wir bis Ende des Monats entsprechend beantragen, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da sie rechtsmissbräuchlich eingelegt worden ist.

Montag, 9. Juni 2008

Die "bloße Tradition" des stehenden Angeklagten bei der Urteilsverkündung

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hatte in ihrer Stellungnahme, mit der sie beantragt hatte, die Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtaufstehens des Angeklagten bei der Urteilsverkündung zu verwerfen, u.a. eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ins Spiel gebracht – aber leider den hinter dieser Entscheidung stehenden Gedanken nicht zu Ende gedacht. Jenes OLG hatte in der angesprochenen Entscheidung ausgeführt: „Verweigert sich der Angeklagte der Anordnung des Vorsitzenden, zur Vernehmung (...) zu stehen, ist das dann nicht ungebührlich, wenn diese Anordnung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vernehmung nicht erforderlich ist und der Angeklagte bei der Artikulierung seiner Weigerung die Grenzen der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht überschreitet. Bloße Tradition bei einem einzelnen Gericht (...) rechtfertigt die Festsetzung eines Ordnungsmittels nicht“ (NStZ 1986, 233).

Diese Grundsätze sind aber ebenfalls auf Situation des sitzenden Angeklagten bei der Urteilsverkündung zu übertragen: Denn auch für die ordnungsgemäße Durchführung der Urteilsverkündung ist die Befolgung der Anordnung, sich zu erheben, ebensowenig erforderlich wie bei anderen Anlässen, bei denen traditionell gestanden wurde. Wenn „bloße Tradition“ bei einem einzelnen Gericht die Festsetzung eines Ordnungsmittels nicht rechtfertigt, dann vermag auch die „bloße Tradition“ bei vielen Gerichten – wieviele es letztlich auch sein mögen – die Festsetzung eines Ordnungsmittels nicht zu rechtfertigen; „bloße Tradition“ bleibt „bloße Tradition“.

Diese und weitere Gedanken haben wir in unserer abschließenden Stellungnahme in der Sache an das OLG Dresden ausgeführt. Dort wird frühestens am 16. Juni entschieden – bleibt abzuwarten, ob Logik & Argumente oder "bloße Tradition" die dirigierenden Elemente der Entscheidung sein werden...