Posts mit dem Label Geheimjustiz / Dienstaufsichtsbeschwerde werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Geheimjustiz / Dienstaufsichtsbeschwerde werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Mittwoch, 19. März 2008

Dienstaufsichtsbeschwerde verworfen - Eine Krähe...

"Unpünktlichkeit, monatelange Untätigkeit, grobe Flegeleien in der Sitzung, bewußtes Ignorieren eindeutiger Gesetze oder Faulheit dürften nicht unter den vom Bundesgerichtshof gewebten Teppich des 'Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit' gekehrt werden."
(Dr. Egon Schneider, RiOLG a.D., Zeitschrift für anwaltliche Praxis, Nr. 6 vom 24. 3. 1999, S. 266)

Wenn auch bisher am Landgericht Görlitz ein anderer - freundlicherer, ruhigerer und von Sachverstand bestimmter - Wind geweht hat -- in der direkten Frage, ob ein Richter am Amtsgericht zu "disziplinieren" sei, wird dann doch zurückgerudert. Heute traf die Entscheidung der Vizepräsidentin des Landgerichts ein, mit der sie erklärt, dass "bei dieser Sachlage Dienstpflichtverletzungen von RiAG Ronsdorf nicht" vorlägen.

Zur Erinnerung: Richter Ronsdorf hatte am 13.12.2007 mehrere Beschlüsse gegen Andreas gefällt, von denen einer noch am 13.12.2007 per Fax mitgeteilt wurde (dass nämlich die Verhandlung am 14.12.2007 aufrecht erhalten werde), die beiden anderen zeitgleich gefassten Beschlüsse (Widerruf der Verteidigerzulassung, Verwerfung von Ablehnungen wegen Befangenheit durch den abgelehnten Richter selbst) wurden jedoch erst am 14.12.2007 - für alle Betroffenen entsprechend überraschend - zu Beginn der Verhandlung bekannt gemacht. Im Anschluss daran wurde Andreas, seiner kompletten Verteidigung überfallartig beraubt, innerhalb von 45 Minuten verurteilt, ohne auch nur eine Minute Pause zugestanden bekommen zu haben, um sich auf die neue Situation einzurichten.

Die beiden erst am 14.12.2007 bekannt gemachten Beschlüsse weigerte sich der Richter anschließend ausdrücklich, der Verteidigung schriftlich mitzuteilen, da diese kein Beschwerderecht hätten (was hinsichtlich der Frage der Verteidigerzulassung nachweislich falsch ist). Aber auch der Angeklagte, also Andreas, bekam die Beschlüsse fürderhin nicht übersandt, auch auf explizite schriftliche Anforderung vom 21.12.2007 erging keinerlei Reaktion mehr.

Erst nachdem Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt worden war, wurden die Beschlüsse weitere drei Wochen später - über zwei Monate, nachdem sie ergangen waren - den Betroffenen schriftlich mitgeteilt, was zur Folge hatte, dass etwa die Beschwerde gegen die Verteidigerzulassung so spät erst geschrieben werden konnte, dass die Revisionsbegründung nicht mehr von den ursprünglichen Verteidigern unterzeichnet werden konnte (da über die Beschwerde gegen den Verteidigerentzug nicht mehr vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist entschieden werden konnte).

Wie kommt nun die Vizepräsidentin des Landgerichts dazu, in diesem Verhalten - über zweimonatige Verweigerung der Übersendung von gegen die Betroffenen ergangenen Beschlüsse - keine Dienstpflichtverletzung zu sehen? Vom 22.12. bis 06.01. habe sich Ronsdorf im Urlaub befunden, vom 09.01. bis 18.01.2008 sei er erkrankt gewesen. Nun soll sich ein Richter erholen dürfen und seine Krankheit auskurieren können. Aber was hinderte den Richter in den Zeiträumen 14. bis 22.12.2007 (!), 07. bis 08.01.2008 und vom 21.01. bis 12.02.2008 (!) daran, seiner aus Gesetz bestehenden Verpflichtung zur Übersendung der Beschlüsse nachzukommen? Nichts. Nur: Der Richter habe am 08.01.2008 die Schriftsätze der Verteidigung vom 21.12.2007 der Staatsanwaltschaft zukommen lassen, und das gleiche dann noch einmal am 22.01.2008. Nun mag man sich zunächst wundern, warum dies zweimal erfolgte - doch eigentlich ist der Hauptgrund, sich zu wundern, warum dies auch nur einmal erfolgte! Denn die Pflicht zur Übersendung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, Ermessensspielraum besteht insofern keiner, daher kann die Staatsanwaltschaft hierzu auch keine erhellenden Stellungnahmen abgeben.

Dies ist wohl auch der Vizepräsidentin aufgefallen. Doch hier kann man nur attestieren, windet sie sich: "Ob eine Anhörung der Staatsanwaltschaft Görlitz geboten war, kann dahinstehen, denn insoweit ist der Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit betroffen, der der Dienstaufsicht entzogen ist." Und das ist falsch. Es gibt hier eben keinen Ermessensspielraum, es gibt hier einzig und allein die Pflicht des Richters, seinen aus Gesetz erwachsenen Verpflichtungen nachzukommen, letztlich seine Dienstgeschäfte zu erledigen. Wollte man annehmen, eine (durch nichts zu rechtfertigende) Vorlage zur Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft sei im Wege der Dienstaufsicht nicht zu überprüfen, dann kann auch eine zweite solche ("noch unsinnigere") Vorlage nicht überprüft werden (so wie es hier die Vizepräsidentin auch nicht getan hat). Das hieße aber, ein Richter könnte beliebig lang "Geheimjustiz" betreiben, in dem er die Frage, ob er Entscheidungen an die Betroffenen auch bekannt geben dürfe, der Staatsanwaltschaft immer wieder zur Stellungnahme vorlegt. Dann, so die Logik der Vizepräsidentin, könne hier die Dienstaufsicht nicht eingreifen, da der Richter ja nicht untätig sei...

Was immer wieder etwas wundert ist doch, dass es den Verfassern solcher Schriftsätze - hier etwa der Vizepräsidentin des Landgerichts Görlitz - nicht schlicht peinlich ist, sich mit solchen Manövern der Dienstaufsicht zu entziehen. Zwar hacken sich gewöhnlich Krähen untereinander nicht die Augen aus, aber warum müssen sich RichterInnen in dienstaufsichtsrechtlichen Fragen immer wieder selbst als Krähen verstehen? Warum fällt es offenbar so schwer, hier einmal auf den Tisch zu hauen (und im vorliegenden Fall hätte es krachen müssen), und zu sagen: Sorry, hier hat RiAG Ronsdorf ganz großen Mist gebaut, und hier kann (und muss) und werde ich auch eingreifen, denn hier ist die Dienstaufsicht gefragt, wenn der Richter seinen schlichtesten Arbeitsaufträgen nicht nachkommt und am Ende sogar aus dieser Verzögerung massive Eingriffe in die Verteidigungskonstellation des Angeklagten entstehen. Was ist das schwierige daran? Vermutlich ein lebenslanges Forschungsgebiet für Psychologen...

Die Sache wird weiterverfolgt werden, aber später. Zur Zeit stehen wichtigere Dinge an, und vor einer erneuten Akteneinsicht (die aber erst sinnvoll ist nach Abschluss aller momentan anstehenden Zwischenverfahren und -entscheidungen) können wir hier nicht wirklich seriös antworten.

Samstag, 23. Februar 2008

Zwischenbescheid zur Dienstaufsichtsbeschwerde

Das LG Görlitz hat am 18.02.2007 (zwei Tage, nachdem das Amtsgericht die bis dato zurückgehaltenen Beschlüsse zur Verteidigerzulassung und zur Verwerfung von Ablehnungsanträgen nach über zwei Monaten schließlich doch übersenden ließ) einen Zwischenbescheid im DAB-Verfahren gegen Richter Ronsdorf erlassen. In diesem wird mitgeteilt, dass noch eine "ergänzende dienstliche Stellungnahme" durch Ronsdorf abgewartet werde, bevor abschließend entschieden werden könne. Daneben weist das Landgericht darauf hin, "dass die Staatsanwaltschaft Görlitz gegen das Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 14.12.2007 Berufung eingelegt hat, so dass eine besondere Eilbedürftigkeit im Hinblick auf eine mögliche Revision des Angeklagten nicht gegeben ist."

Dies ist natürlich völlig unzutreffend. Zwar hat die StA Berufung eingelegt, und wenn es bei der Berufung bliebe, wird auch die Revision "als Berufung" behandelt. Zum Einen kann (und müsste) die StA aber die Berufung jederzeit zurücknehmen, zum Anderen muss selbst im Fall der Aufrechterhaltung der Berufung das Rechtsmittel des Angeklagten (Revision) "ordentlich" durchgeführt werden, d.h. auch, dass eine entsprechende Revisionsbegründungsschrift verfasst sein muss.

Da die Beschlüsse, wegen deren Zurückhaltung durch den Richter Ronsdorf die DAB erhoben wurde, inzwischen zugestellt worden sind, gibt es tatsächlich zur Zeit keine weitere besondere Eilbedürftigkeit in der Sache mehr. Wir hatten allerdings im Vorfeld mehrfach versucht, mit dem Präsidium des Landgerichts Kontakt aufzunehmen, da bis zur Übersendung der Beschlüsse diese Eilbedürftigkeit eben sehr wohl existierte. Da das o.a. Zitat des Zwischenbescheids vermutlich auch auf diese unsere gezeigte "Ungeduld" gemünzt war, haben wir uns veranlasst gesehen, dem Landgericht hier noch einmal in einer Stellungnahme die Sach- und Rechtslage zu erörtern.

Samstag, 16. Februar 2008

AG Zittau beendet Geheimjustiz - Beschlüsse nach über zwei Monaten zugestellt

Eines Tages musste das passieren, und lange genug gedauert hat es ja.

Richter Ronsdorf hatte am 13.12.2007 zum Einen beschlossen, den Verteidigern die Zulassung zu entziehen, zum Anderen, die gegen ihn angebrachten Ablehnungen wegen angeblicher Unzulässigkeit zu verwerfen. Im Gegensatz zu einem dritten Beschluss vom 13.12.2007 (Nicht-Aussetzung der Hauptverhandlung am 14.12.2007), welcher der Verteidigung noch am gleichen Tage per Fax übermittelt worden war, hielt Ronsdorf die beiden Beschlüsse zurück, um sie am nächsten Tag im Rahmen der Hauptverhandlung überraschend zu verkünden und so "kurzen Prozess" mit dem Angeklagten zu machen. Im Anschluss an die Verhandlung erbat einer der Verteidiger sich eine Abschrift insbesondere des Beschlusses zum Verteidigerentzug, worauf Ronsdorf erklärte, der Beschluss werde den Verteidigern überhaupt nicht ausgefertigt, da diese kein Beschwerderecht hätten (was unzutreffend ist, worauf er auch noch einmal hingewiesen wurde).

Ronsdorf aber blieb nicht nur dabei, den Verteidigern die Beschlüsse nicht auszufertigen, auch Andreas als Angeklagter bekam die Schriftstücke ebenfalls nicht zu sehen. Auch auf die erneute schriftliche Anforderung vom 21.12.2007 erging schlicht keinerlei Reaktion. Erst nachdem wir am 28.01.2008 Dienstaufsichtsbeschwerde wegen dieser Vorgänge erhoben haben, gab es nun offenbar entsprechenden Druck durch das Landgericht, der schließlich dazu führte, dass der Beschluss zum Verteidigerentzug (6 Seiten eigene Ausführungen, 45 Seiten Auszüge aus dem Internet!) sowie der Beschluss der Verwerfung der Ablehnungen Ronsdorfs als "unzulässig" (3 Seiten eigene Ausführungen, 8 Seiten Auszüge aus dem Internet) nunmehr zugestellt wurden.

Mit den Beschlüssen in der Hand wird nun in den kommenden Tagen zum Einen die Beschwerde gegen den Verteidigerentzug begründet werden können, zum Anderen liegt mit dem Beschluss, mit dem die Ablehnung Ronsdorfs wegen Befangenheit durch diesen selbst als "unzulässig" verworfen wurde, die Grundlage für die entsprechenden Ausführungen zu diesem Themenkomplex in der Revisionsbegründung vor.

Neben den Beschlüssen wurde auch das Protokoll der Hauptverhandlung vom 14.12.2007 nunmehr übersandt, auf welches wir vor allem in Hinblick auf die Begründung der Beschwerde gegen das verhängte Ordnungsgeld (wegen Nicht-Aufstehens bei der Urteilsverkündung) gewartet hatten, so dass auch diese Begründung demnächst nachgereicht werden kann.

Montag, 28. Januar 2008

Beschwerde gegen Verteidigerentzug & Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt

"Blast euch nur dem Mittelalter gegenüber auf –! Wir, wir haben eine Geheimjustiz."
(Kurt Tucholsky: "Begnadigung"; 1926)


Gegen den überraschenden Entzug der Zulassung aller drei Verteidiger in der Hauptverhandlung am 14.12.2007 wurde heute zunächst formal Beschwerde eingelegt. Das Problem ist, dass der schriftliche Beschluss, mit dem den Verteidigern die Zulassung durch den Richter am Amtsgericht Ronsdorf entzogen worden war, bisher niemandem vorliegt - weder dem Angeklagten, der auf diese Weise seine Verteidigung verlor, noch den Verteidigern selbst! Solange aber die schriftlichen "Gründe" des Beschlusses nicht vorliegen, können wir uns mit diesen im Rahmen der Beschwerde auch nicht auseinandersetzen. Mit der Zustellung des Urteils beginnt aber die Frist zur Begründung der Revision zu laufen - und diese ist von zugelassenen Verteidigern oder einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen. Nur: Zur Zeit gibt es keine zugelassenen Verteidiger, und die Beschwerde hiergegen können wir nicht begründen, solange die Grundlage (also der die Zulassung entziehende Beschluss) nicht vorliegt.

Das ganze Prozedere hat etwas von "Geheimjustiz" bzw. übertrifft diesen Terminus sogar; gewöhnlich ist damit gemeint, dass die Justiz Entscheidungen trifft, die vor allem der Öffentlichkeit nicht bekanntgegeben werden, womit Rechtssicherheit und Einheit der Rechtsprechung verhindert werden. Dass aber den Betroffenen selbst die Beschlüsse, die gegen sie gefällt werden, vorenthalten bleiben, war bisher eigentlich nur in den grotesken Darstellungen Franz Kafkas vorstellbar. In Zittau wird insofern gerade ein neues (und beängstigendes) Kapitel Rechtsgeschichte geschrieben.

Wegen der beharrlichen Weigerung des RiAG Ronsdorf, den Betroffenen den Beschluss (sowie das Protokoll der Hauptverhandlung) zu übersenden, haben wir am heutigen Tage parallel Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter eingelegt. Zwar gibt es in Deutschland eine sehr weitgehende richterliche Unabhängigkeit, die (mit historisch durchaus beachtlichen Argumenten) das Agieren eines Richters zumindest weitgehend einer Dienstaufsicht entzieht. Das Unterlassen von gesetzlich vorgeschriebenen richterlichen Handlungen fällt jedoch nicht hierunter...

Samstag, 22. Dezember 2007

Unsere bescheidenen Wünsche zu Weihnachten...

... lauten wie folgt:

  • eine Abschrift des Beschlusses, mit dem den Verteidigern von Andreas auf einen Schlag die Zulassung entzogen worden ist,

  • eine Abschrift des Beschlusses, mit dem der Richter die gegen ihn gerichteten Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit selbst als angeblich "unzulässig" verworfen und sich damit zum Richter in eigener Sache gemacht hat,

  • eine Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls,

  • und last but not least: die Durchführung der Revision gegen dieses Urteil!

Unseren entsprechenden Wunschzettel haben wir an das AG Zittau gerichtet. Man sollte meinen, dass solche Wünsche geradezu überflüssig sein müssten, weil man erwartet, dass derartige Schriftstücke, die in extremster Art und Weise in die Verteidigungsrechte des Angeklagten eingreifen, selbstverständlich zu erlangen sind, um sich sodann mit den entsprechenden Rechtsmitteln gegen diese Beschlüsse wehren zu können.

Aber: Die Ankündigung des Richters im Anschluss an die Hauptverhandlung am 14.12., er werde den Verteidigern die gegen sie ergangenen Beschlüsse (rechtswidrig) nicht zukommen lassen, hat er zumindest bisher eingehalten. Nicht eingehalten wurde allerdings die Zusage, zumindest dem Angeklagten den entsprechenden Beschluss zukommen zu lassen.

Mit dem o.a. Schriftsatz haben wir auch zugleich Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Dabei stehen wir nun vor folgender Problematik: Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil ebenfalls angefochten, und zwar mit der Berufung. Das heißt zunächst einmal eigentlich, dass wir gar nicht Revision einzulegen bräuchten, denn: Wenn eine Seite Revision (an das Oberlandesgericht) und die andere Seite Berufung (an das Landgericht) einlegt, so wird die Revision "als Berufung" behandelt, und die Sache geht entsprechend an das Landgericht. Das wiederum heißt, dass dort (im Gegensatz zur Revision) die Sache komplett neu verhandelt wird und eine Überprüfung von Verfahrensfehlern am Amtsgericht nicht stattfindet, die Sache also auch nicht an das Amtsgericht zurückgegeben werden kann!

Da die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 14.12.07 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten (ausgesetzt auf zwei Jahre zur Bewährung) forderte und das Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten (ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung) verhängt hat, ist es nicht erklärbar, warum die Staatsanwaltschaft hier überhaupt Berufung eingelegt hat - denn nach den "Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren" darf sie ein Urteil nur dann anfechten, "wenn die Strafe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Schwere der Tat steht" - was hier offensichtlich nicht gegeben ist. Der Verdacht besteht also, dass die Staatsanwaltschaft hier gerade verhindern will, dass das amtsgerichtliche Urteil, welches nicht im Ansatz unter rechtsstaatlichen Bedingungen zustande gekommen ist, überprüft und - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - aufgehoben wird!

Das wird uns dennoch nicht davon abhalten, gegen das Urteil den Weg der Revision zu beschreiten. Es wird sich aber die Frage stellen, ob die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel von sich aus zurücknimmt, oder, wenn dies nicht der Fall sein sollte, welche Wege wir beschreiten können, um sie ggf. hierzu zu zwingen - was eigentlich (!) so schwierig nicht sein dürfte (!), da die Staatsanwaltschaft durch Nr. 147 RiStBV schlicht nicht befugt ist, das vorliegende Urteil anzugreifen (es sei denn, zugunsten des Angeklagten durch eigenständige Revision aufgrund der massiven Verfahrensrechtsverletzungen, vgl. Nr. 147 Abs. 3 RiStBV). Wir werden sehen...

Die Beschwerde gegen die Ordnungsstrafe von 100 EUR (ersatzweise Ordnungshaft) wegen Andreas' Nicht-Aufstehens bei der Urteilsverkündung haben wir ebenfalls zunächst formal eingelegt, uns aber die ausführliche Begründung für die Zeit nach dem Vorliegen des Hauptverhandlungsprotokolls vorbehalten.