Nachdem die Staatsanwaltschaft nach über zehn Monaten obskuren Kampfes die - offensichtlichst - unzulässige erhobene Revisionsgebühr letzten Monat zurückgezogen hatte, hatten wir noch eine kleine Rechnung der anderen Art offen. Dass KostenbeamtInnen und RechtspflegerInnen solche Fehler machen und auch ihre liebe Zeit brauchen, diese dann einzusehen, ist schon alles andere als schön. Wenn aber der Bezirksrevisor eine solche Fehlentscheidung nicht nur passieren lässt, sondern auch noch unter (abwegigem) Bezug auf Kommentarliteratur noch meint, verteidigen zu müssen, dann ist die Sache schon etwas oberfaul. Der Mann, so muss man einfach attestieren, ist scheinbar seinem Job nicht gewachsen (oder, so weit wollen wir aber gar nicht gehen, hat hier in kühner Absicht einen vom Pferd erzählt). Sei's drum - wir wollen das ändern. Da das Kostenverfahren letztlich telefonisch gelöst wurde, hatten wir nie die Gelegenheit, auf die seinerzeitige Stellungnahme des Bezirksrevisors zu antworten.
Dies haben wir nun nachgeholt, in einem persönlichen Brief an Herrn Ulrich Reimann. Dort haben wir noch einmal die Unsinnigkeiten seiner "Argumentation" zusammengefasst. Meinte er das damals ernst, kann er immerhin noch lernen. Unserer Bitte, auf den Brief zumindest in irgendeiner Art zu reagieren, auch wenn wir uns nicht mehr im offiziellen Verfahren befinden, ist Herr Reimann in den letzten zwei Wochen allerdings bisher nicht nachgekommen. Ansonsten mag der Brief zumindest - ausreichenden Humor vorausgesetzt - dem werten Publikum dazu dienen, über die waghalsige Beweisführung des Bezirksrevisors ins Schmunzeln zu verfallen.
Donnerstag, 25. Februar 2010
Kostenloser Nachhilfeunterricht für den Bezirksrevisor
Mittwoch, 3. Februar 2010
Nach 10 Monaten und 21 Schreiben: StA Görlitz zieht unzulässig erhobene Revisionsgebühr zurück
Was lange währt, wird (im Ergebnis) endlich gut: 10 Monate, 21 Schreiben und einige Telefonate nach der Einlegung einer Erinnerung gegen eine unzulässig erhobene Revisionsgebühr nach Nr. 3130 KV GKG hat die StA die Gebühr zurückgenommen. Doch bis dahin war es ein langer und steiniger Weg...
Die Sachlage konnte eindeutiger nicht sein: Wir hatten ursprünglich Revision eingelegt, diese aber vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen. Hieran wurde auch nie gezweifelt. Und daraus folgt, KV Nr. 3131 : "Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist." Eine Gebühr nach 3130 (Revision mit Urteil oder Beschluss) schied eh von vornherein aus - aber sie war nun mal erhoben worden. Auf die Erinnerung verteidigte gar der Bezirksrevisor die Gebühr nach 3130. Die Sache kam ans Amtsgericht, zurück zu RiAG Kai Ronsdorf, den wir dann wegen der "Besorgnis der Befangenheit" ("Besorgnis" klingt in dem Zusammenhang schon reichlich zynisch) ablehnten. RiAG Ronsdorf verwarf (einmal mehr) selbst wegen angeblicher Unzulässigkeit, konkret: da die Ablehnung "verspätet" sei. Nun gibt es außerhalb der Hauptverhandlung gar keinen Unverzüglichkeitsanspruch, was das LG Görlitz auf die Beschwerde hin dann auch klarstellte. Die Beschwerde verwarf das LG dennoch, da die Gründe der Ablehnung "verbraucht" seien - was, einfach nachweisbar, unzutreffend war. Auf unsere entsprechende den Sachverhalt korrigierende Gegenvorstellung hin blieb das LG bei der Verwerfung, nun u.a. mit dem mittelbaren Hinweis, dass die Anbringung der Gründe verspätet sei; daneben sei es auch nicht willkürlich, die Verteidigung überraschend zu entfernen und dem Angeklagten weder Aussetzung noch Unterbrechung daraufhin zu gewähren.
Wegen der (unzulässigen) Verwerfung der Ablehnung als unzulässig durch RiAG Ronsdorf selbst hatten wir diesen parallel erneut abgelehnt. Diese Ablehnung ist nie beschieden worden - nachdem das LG die erste Ablehnung endgültig vom Tisch gefegt hatte, sah sich RiAG Ronsdorf nicht gehindert, in der Sache weiter zu handeln, obwohl er durch diese weitere Ablehnung blockiert war.
Auf dem Rückweg der Akte an das Amtsgericht über die Staatsanwaltschaft hat diese sich dann die Kostenrechnung noch einmal angeschaut - und: korrigiert. Nein, nicht korrekt. Verschlimmbessert. Bei der Revisionsgebühr wurde nun von 3130 (volle Gebühr) auf 3131 (halbe Gebühr, Revision ohne Urteil oder Beschluss, aber keine Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist) geschwenkt, warum, weiß wohl niemand. Und draufgeschlagen: Eine Beschwerdegebühr nach 3602, nämlich für die sofortige Beschwerde im Ablehnungsverfahren. Das machte es nun noch komplizierter, denn nun musste die Gebühr 3131 wegfallen, und dann, da das Ablehnungsverfahren nur aufgrund der falschen ersten Rechnung entstanden war, auch noch die Beschwerdegebühr (§ 21 GKG).
Um nicht mit dem Erinnerungsverfahren in der gleichen merkwürdigen Art von vorne zu beginnen, haben wir das Telefon bemüht, und zwischen den Feiertagen mit der Rechtspflegerin und mehrfach mit der Kostenbeamtin gesprochen, und diese beiden untereinander, und siehe da - am Ende ging's.
Bleibt eben über die Tätigkeit des eigentlich "sich akut einer Ablehnung gegenüberstehenden" RiAG Ronsdorf zu berichten. Der hat nun das Rechtsmittel der Erinnerung - nach der letzten Korrektur der Rechnung durch die StA - verworfen (es blieb ja auch nichts mehr übrig vom eigentlichen Angriffspunkt). Also: Auch noch in der vermutlich letzten Tätigkeit in diesem Verfahren gegen geltendes Recht verstoßen, da er schlicht "nicht am Zuge war" (jedenfalls mit nichts anderem als mit einer dienstlichen Stellungnahme zur ausstehenden Ablehnung).
Die gesamte Story dieses Kampfes um 240 EUR ist unter dem Label "Revisionsgebühr" in voller Länge nachles- und bestaunbar. Wer es mag, kann ja einmal ausrechnen, welche Kosten auf Seiten der Staatskasse in diesem Zweig des Verfahrens entstanden sind, in dem sich die staatlichen Beteiligten durchweg mit Glanzleistungen der besonderen Art ausgezeichnet haben...
Montag, 23. November 2009
LG Görlitz widerspricht eigener Rechtsauffassung, um Ablehnungsantrag zu verwerfen
Das LG Görlitz hat in der Ablehnungssache gegen RiAG Ronsdorf, AG Zittau, seinen Beschluss aufrechterhalten. Es hatte - zur Erinnerung - die Ablehnung mit der Begründung verworfen, dass "das Ablehnungsgesuch vom 11.05.2009" sich auf Vorgänge stütze, "mit denen bereits frühere Ablehnungsgesuche, zuletzt das vom 12.12.2007, begründet wurden". Das war nachweislich unwahr. In dem Ablehnungsgesuch waren zwei Vorwürfe erhoben worden, die sich erst am 13. bzw. 14.12.2007 ereignet haben, die also schlechterdings Inhalt eines Ablehnungsgesuchs vom 12.12.2007 gewesen sein konnten. Auf diesen Fehler hatten wir in unserer Gegenvorstellung hingewiesen - das LG Görlitz (Vizepräsidentin des LG Becker sowie Richter am LG Bohner und Strauch) sieht jedoch "keine Veranlassung, die getroffene Entscheidung vom 02.09.2009 abzuändern"!
Wie schaffen die das? Zunächst einmal so: Zu den Vorgängen, die sich am 13. bzw. 14.12.07 ereigneten, erklären sie: "Ein mögliches rechtzeitiges Ablehnungsgesuch ist in dem Fortsetzungstermin am 14.12.2007 nicht gestellt worden." Dazu muss man nun wissen, dass es die gleiche Kammer des LG Görlitz war, in der gleichen Besetzung, die noch am 02.09.09 die Verwerfung der Ablehnung, durch Ronsdorf selbst, wegen "Verspätung" für unzulässig erklärte: "Außerhalb der Hauptverhandlung ist die Ablehnung eines Richters ohne zeitliche Beschränkung zulässig, solange die Entscheidung nicht erlassen ist". Wenn nun der Satz in der neuen Entscheidung, dass ein "mögliches rechtzeitiges Ablehnungsgesuch ... nicht gestellt worden" sei, irgendeine rechtlich relevante Aussage beinhalten soll, dann heißt dies nichts anderes, als dass sich das LG Görlitz nun selbst widerspricht und die Ablehnungsgründe doch als "nicht rechtzeitig" bewertet.
Damit ist diese Ablehnung dann im Einzelnen wie folgt gescheitert: Erstens verwirft der abgelehnte Richter die Ablehnung selbst als unzulässig, weil verspätet. Dann verwirft auf die Beschwerde hin auch das LG die Ablehnung, mit der Begründung: Zwar nicht verspätet - das gibt es außerhalb des Hauptverfahrens gar nicht-, aber verbraucht. Die Gegenvorstellung weist dann darauf hin, dass "verbraucht" schon vom Zeitablauf nicht sein kann - sagt das LG: Na gut, dann halt nicht verbraucht, dann halt doch: verspätet! Wow...
Man muss sich aber auch daneben die Aussage selbst - "Ein mögliches rechtzeitiges Ablehnungsgesuch ist in dem Fortsetzungstermin am 14.12.2007 nicht gestellt worden." - auf der Zunge zergehen lassen. Da sagt also das LG einem Angeklagten, dem am 14.12.07 zu Beginn der Hauptverhandlung plötzlich die Verteidiger entrissen werden und dem im Anschluss auch keinerlei Aussetzung oder auch nur Unterbrechung für wenige Minuten zugestanden wird: Tja, lieber Angeklagter, da haste nicht professionell genug reagiert, da hätteste mal während Deiner Vernehmung einen Ablehnungsantrag in aller Formstrenge formulieren müssen, bis zu Deiner Verurteilung waren immerhin noch über 20 Minuten Zeit! -- Cool. So muss man erst mal drauf sein...
Den Rest erledigen sie so: "Auf die Vortätigkeit des Richters als solche kann daher regelmäßig kein zulässiger Ablehnungsgrund ... gestützt werden." - was allerdings auch niemals jemand behauptet hat: Es ging ja nie darum, dass Ronsdorf schon tätig in der Sache geworden sei, sondern wie er in der Sache tätig war. Und weiter, so das LG: "Die vom Beschwerdeführer für unzutreffend gehaltenen Entscheidungen des Richters in der Hauptverhandlung legen auch nicht den Eindruck der Willkür nahe." Nein, sicher: Die Verteidigung zu entfernen und dem Angeklagten keine Unterbrechung zu gewähren ist natürlich nicht willkürlich. Vielleicht sollte das Verhalten des Richters vielmehr ausgezeichnet werden mit einer Medaille für "Besondere und bisher für unmöglich gehaltene Leistungen bei der kreativen Anwendung der Strafprozessordnung"!?! Und eine Ablehnung seiner Person selbst zu verwerfen unter verbotenem Eintritt in die Begründetheitsprüfung - sich also zum Richter in eigener Sache zu machen - auch das: Ein Verhalten, bei dem der "verständige Angeklagte" keine Regung verspüren darf, "Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters" zu entfalten...
Wir fragen uns: Über das "Menschenbild des Grundgesetzes" ist ja schon viel schwadroniert worden, aber - wie sieht eigentlich das "Menschenbild der Strafprozessordnung" aus...?!
Montag, 28. September 2009
LG Görlitz verwirft Ablehnung als "verbraucht" - Irrtum oder Lüge?
Das LG Görlitz hat die Beschwerde in der Ablehnungssache gegen Richter Ronsdorf (AG Zittau) als "verbraucht" verworfen. "Zwar", so das LG, "hat das Amtsgericht zu Unrecht das Ablehnungsgesuch als verspätet bewertet. Außerhalb der Hauptverhandlung ist die Ablehnung eines Richters ohne zeitliche Beschränkung zulässig, solange die Entscheidung nicht erlassen ist." - exakt unsere (allerdings auch triviale) Argumentation. Allerdings, und so kommt das LG nun doch noch zur Verwerfung der Beschwerde, stütze sich die Ablehnung "auf Vorgänge, mit denen bereits frühere Ablehnungsgesuche, zuletzt das vom 12.12.2007, begründet wurden."
Nun ist das, zurückhaltend formuliert, nicht wahr. Dies ist auch einfach feststellbar: Das in Frage stehende Ablehnungsschreiben macht drei Ablehnungsgründe geltend, von denen sich zwei am 13. bzw. 14.12.2007 ereignet haben - diese können schwerlich bereits bis zum 12.12.2007 in anderen Ablehnungen vorgebracht worden sein... Dass der dritte Grund daneben kaum als verbraucht gelten dürfte, da die seinerzeitige Ablehnung willkürlich vom betroffenen Richter selbst als "unzulässig" verworfen wurde - fast geschenkt.
Nun haben wir es seit Jahren mit RiAG Ronsdorf in dieser Sache zu tun, der sich immer wieder dadurch ausgezeichnet hat, Andreas als dem Betroffenen in diesem Strafverfahren Rechte zu verweigern, willkürliche Entscheidungen zu treffen etc. pp. Dass dieser Richter dennoch weiterhin in der Sache tätig ist, war bisher dem Umstand geschuldet, dass das Kollegium am AG Zittau Ronsdorf "den Rücken freigehalten" und die bisherigen Ablehnungen teils mit absurden, teils ohne Begründungen (zu vorgebrachten Vorwürfen) verworfen hat. Dann kommen wir endlich einmal in dieser Sache in die nächste Instanz - und diese erfindet schlicht Tatsachen, um wiederum den werten Herrn nicht aus dem Verfahren nehmen zu müssen?!
Nun mag das ein Irrtum gewesen sein. Ein zwar nicht so recht erklärbarer, auch kein wirklich entschuldbarer - aber wir wollen zunächst einmal in unserer unendlichen Gutmütigkeit das Beste annehmen. Bevor wir also diesen Beschluss als Rechtsbeugung interpretieren, gehen wir von einer Schusseligkeit aus und haben der Kammer (Vizepräsidentin Becker sowie die Richter am LG Strauch und Bohner) per Gegenvorstellung die Möglichkeit der Korrektur eingeräumt.
Zugleich haben wir aufgrund der inzwischen immerhin zweiten willkürlichen Verwerfung einer Ablehnung als "unzulässig" durch den Abgelehnten (Ronsdorf) selbst diesen erneut (sicherheitshalber) abgelehnt (zunächst hatte Ronsdorf eine Ablehnung am 13.12.07 wegen "Verschleppung" verworfen, wobei er dann Schwarz auf Weiß auch die Begründetheit geprüft hat (S. 11 unten), was unter keinen Umständen zulässig ist; nunmehr hatte er am 26.06.09 wegen "Verspätung" verworfen, die es aber außerhalb der Hauptverhandlung gar nicht gibt). Eigentlich sollte diese weitere Ablehnung unnötig sein, da das Landgericht auf die Gegenvorstellung hin dieses unwürdige Spiel endlich einmal beenden sollte. Aber wer weiß - so ein richtig sicheres Gefühl, dass der Tatsachen erfindende Beschluss des LG Görlitz nur ein "Versehen" war, haben wir irgendwie nach nunmehr mehreren Jahren in diesem Verfahren, in dem es vor Willkür und - wieder zurückhaltend formuliert - Rechtsfehlern nur so strotzt, merkwürdigerweise nicht mehr...
Donnerstag, 9. Juli 2009
Richter erfindet Unverzüglichkeitsanspruch bei Ablehnung außerhalb der Hauptverhandlung
Dreieinhalb Wochen waren vergangen, seitdem wir RiAG Ronsdorf am 01.06.09 darauf hingewiesen hatten, dass das Ablehnungsschreiben gegen ihn vom 11.05.09 noch unentschieden im Raum schwebte. Am 25.06.09 entschied er dieses schließlich: Die Ablehnung vom 11.05.09 - im Kostenerinnerungsverfahren - sei unzulässig, da "verspätet" (§§ 25 Abs. 2 Nr. 2, 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Das Problem: Wir befinden uns nicht in einer Hauptverhandlung, mithin besteht gar keine gesetzliche Vorschrift der "Unverzüglichkeit", die Norm ist schlicht nicht anwendbar.
Einen solchen Beschluss "dreist" zu nennen, ist sicherlich übertriebene Diplomatie. Aber wir wollen die Bewertung zunächst dem Landgericht überlassen. Das erste Mal besteht nun die Chance, das Kollegium am AG Zittau in einer Ablehnungsfrage zu verlassen und die Sache - und die Historie dazu - dem LG Görlitz vorzulegen. Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss haben wir noch am 03.07.09 eingelegt, zugleich die "Backup"-Ablehnung vom 01.06.09 (die nur eingelegt worden war, falls Ronsdorf sich beständig weigern sollte, die Ablehnung vom 11.05.09 überhaupt irgendwie zu entscheiden, und entsprechend gleichlautend der Ablehnung vom 11.05.09 war) zurückgenommen.
Durch das Strafverfahren gegen Jörg in Dresden war zeitlich gerade alles etwas eng, so dass wir die - letztendlich kurze, weil klare - Begründung der sofortigen Beschwerde heute nachgereicht haben. Nun darf das LG Görlitz erstmals die Vorgänge aus dem letzten Jahr bewerten...
Donnerstag, 4. Juni 2009
Die "unbegründete" Richterablehnung...
Wenn ein Richter außerhalb eines Hauptverfahrens - z.B. im Kostenrecht - dazu berufen ist, eine Entscheidung zu fällen, von dem alle Beteiligten wissen: Befangen bis über beide Ohren! -- was macht der Verteidiger? Nun, natürlich muss der Richter abgelehnt werden. Jetzt steckt der Verteidiger aber in einer Zwickmühle: Entweder, er lehnt "erst einmal ab" und schiebt die Gründe alsbald hinterher. Oder er wartet, bis er die Zeit hat, einen vollständigen Antrag abzuliefern - läuft dann aber Gefahr, dass bis dahin der als befangen bekannte Richter schon entschieden hat.
Die erste Variante ist also die praktisch zwingende, nur hat sie einen kleinen Schönheitsfehler: Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Antrag unzulässig. Hiergegen kann so einiges vorgebracht werden, aber im Zweifelsfall nützt das recht wenig, denn der abgelehnte Richter wird sich im Zweifel - wie gesagt, seine Befangenheit und seine Neigung, dem Betroffenen alle Rechte zu entziehen, auch über das rechtlich Zulässige hinaus, sind bekannt - dieses Mal an die Rechtsprechung halten.
Nun ist guter Rat sooo teuer nicht. Am Donnerstag, dem 07.05.09, wurde bekannt, dass es wieder RiAG Kai Ronsdorf sein würde, der über das Rechtsmittel gegen die unzulässig erhobene Revisionsgebühr entscheiden sollte. Da die Sachfrage zwar "eigentlich evident" ist, aber schon über drei JuristInnen-Schreibtische gewandert ist, war schnelles Handeln das Gebot der Stunde - warum sollte ausgerechnet Ronsdorf es sein, der hier korrigierend eingreifen würde... Für einen vollständigen Antrag war keine Zeit, also wurde zunächst am Freitag eine "pro Forma"-Ablehnung an das Gericht gesendet. Die Gründe wurden angekündigt, spätestens am 13.05.09 nachgereicht zu werden.
Aber - wir sind ja schnell. Schon am Montag, dem 11.05.09 lag dem Gericht ein vollständiger Ablehnungsantrag vor (vgl. letztes Posting). In Kenntnis der (zweifelhaften) o.a. Rechtsprechung hatten wir aber eben nicht nur die Gründe zum Antrag vom 08.05. nachgereicht, sondern einen vollständigen neuen Ablehnungsantrag verfasst. So, dachten wir, könnte Ronsdorf zwar den Antrag vom 08.05. als unzulässig verwerfen, es lag nun aber ein vollständiger neuer Antrag vor, über den entschieden werden musste - aufgehalten war das Verfahren allemal, der befangene Richter konnte in der Sache nicht mehr entscheiden.
Doch RiAG Kai Ronsdorf wäre nicht er selbst, würde er dies so akzeptieren. Nein: Am 25.05.09 und damit geschlagene zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags verwirft Ronsdorf den Antrag vom 08.05.09 als unzulässig, "da weder ein Grund zur Ablehnung, noch ein Mittel der Glaubhaftmachung angegeben sind" - doch nicht nur das (das wäre ja fast in unserem Sinne), nein, der vollständige Ablehnungsantrag vom 11.05.09 wird zu einem "Schreiben", mit dem eine "nachträgliche Begründung erfolgt", deklassifiziert.
Geplänkel. Nun gut. Also setzen wir dem werten Herrn am 01.06. auseinander, warum der Antrag vom 11.05.09 noch in der Welt und zu bescheiden ist. Vorsorglich - würde Ronsdorf auf seiner abwegigen Ansicht beharren, hätten wir nichts in der Hand - haben wir den gleichen Antrag noch einmal eingelegt. Und, damit das Gericht sich nicht über unnötige Belastung zu beschweren hat, angekündigt, den letzten Antrag zurückzunehmen, sobald der Antrag vom 11.05.09 als das behandelt wird, was er war: Ein eigenständiger Ablehnungsantrag, der nunmehr zu entscheiden ist.
Kurzum: Einen Antrag muss der Mann nun zur Entscheidung bringen - welchen, ehrlich gesagt, ist uns relativ egal. Richtig wäre natürlich nur der vom 11.05., aber an dieser Stelle wollen wir im Zweifelsfall mal pragmatisch sein...
Dienstag, 12. Mai 2009
RiAG Ronsdorf und kein Ende - Ablehnung im Kostenverfahren
"Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist." So steht es in Nr. 3131 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes. Ist ja nicht sehr schwer interpretierungsbedürftig, der Satz.
Nun haben es aber schon drei Menschen geschafft - zwei Kostenbeamte der StA Görlitz sowie inzwischen auch der Bezirksrevisor am LG Görlitz in seiner Stellungnahme - diesen Satz schlicht zu ignorieren. Wie im letzten Posting beschrieben, haben wir die Erfahrung machen müssen, dass trotz Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist regelmäßig eine unzulässige Gebühr nach den Nrn. 3130 oder 3131 angesetzt wird. In allen Fällen, in denen wir aber bisher damit konfrontiert waren, ließ sich die Staatsanwaltschaft am Ende davon überzeugen, dass die Sache jeweils doch ganz einfach lag und hier gar kein Interpretationsspielraum existiert.
Nicht so jedoch in Görlitz. Und nun wurde diese Frage tatsächlich dem AG Zittau zur Entscheidung vorgelegt. Und wer ist zuständig? Einmal mehr der Richter am Amtsgericht Ronsdorf, der das zugrundeliegende Strafverfahren schon auf seine sehr spezielle Art "betreute".
Zur Erinnerung: Der letzte Kontakt des Angeklagten, Andreas Reuter, mit RiAG Ronsdorf fand am 14.12.2007 statt - an diesem Tag entzog Ronsdorf in einem "Coup" zu nennenden Akt der gesamten Verteidigung die Zulassung (die später dann durch das LG Görlitz wieder erteilt wurde), verhinderte jede Art der Aussetzung oder auch nur Unterbrechung und verurteilte den Angeklagten wenige Minuten später. Der "Rechtsstaat" war abwesend, die gesamte Aktion fühlte sich arg schwarzweiß an. Die Staatsanwaltschaft legte zur Verhinderung einer Sprungrevision ihrerseits Berufung ein, da "eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch den Zweck haben könne, den Amtsrichter zu schützen"!
Nun also wieder Ronsdorf. Und damit natürlich die erneute Ablehnung desselben. Bei den bisherigen Ablehnungsverfahren zeigte sich das gesamte Kollegium am AG Zittau sehr resistent gegenüber der Rechtsprechung zur "Besorgnis der Befangenheit", den letzten Ablehnungsantrag erledigte der abgelehnte Richter Ronsdorf gleich selbst, in dem er ihn (offensichtlich rechtswidrig, schon, da in die Begründetheitsprüfung einsteigend) als unzulässig qualifizierte und sich somit zum Richter in eigener Sache machte.
Nun ist das Amtsgericht wieder am Zuge, zunächst wird RiAG Ronsdorf seine dienstliche Stellungnahme abzugeben haben. Da sind wir mal gespannt...
Montag, 4. Mai 2009
Die unzulässig erhobene Revisionsgebühr
In dem Verfahren um die Totale Kriegsdienstverweigerung von Andreas Reuter geht es immer noch weiter. Kurz zum Stand der Dinge nach dem Urteil des Landgerichts Görlitz vom letzten September:
Die eingelegte Revision haben wir am 21.10.2008 zurückgenommen. Dies weniger, weil es an dem ergangenen Urteil etwa nichts rechtlich zu kritisieren gegeben hätte - das hätte es sehr wohl, nämlich insbesondere die Durchführung der Berufung selbst, obwohl es sich nachweislich um eine (unzulässige) Sperrberufung der Staatsanwaltschaft gehandelt hat. Die Gefahr allerdings, dass zu dieser Frage, zu der bisher wenig Rechtsprechung existiert, das OLG Dresden sich negativ äußern könnte, haben wir als zu groß eingeschätzt, und gehen daher weiter den Weg, das gesamte Verfahren stattdessen in der juristischen und rechtspolitischen Literatur aufzuarbeiten. Einiges ist hier schon erschienen, andere Aufsätze befinden sich derzeit im Entstehungsprozess - wir werden hierzu später im Jahr eine Übersicht veröffentlichen (s.a. unter "Weitere Infos zum Verfahren" etwa den Artikel in verdikt 2/08 (Zeitschrift der RichterInnen und StaatsanwältInnen in der ver.di)).
Nun geht das Verfahren aber mit einer weiteren "Lustigkeit" weiter. Die Staatskasse hat ihre Rechnung aufgemacht - und möchte gerne für die eingelegte Revision eine Gebühr von 240 EUR erheben. Sie beruft sich dabei auf das Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes, Nr. 3130, und zitiert diese Nummer sogar selbst: "Gebühr für Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss". Nun, gab es in dem Revisionsverfahren ein Urteil oder einen Beschluss? Nein. In einem solchen Fall kann eine (dann: halbe) Gebühr nach Nr. 3131 fällig werden, allerdings nicht "bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist". So verhält es sich aber hier - eine Gebühr darf daher gar nicht in Ansatz gebracht werden.
Man könnte nun meinen, nun ja, da ist der Staatsanwaltschaft ein kleiner Fehler unterlaufen, das kann ja mal passieren, da weist man dann drauf hin, und damit sollte die Sache auch erledigt sein. Leider - weit gefehlt.
Zum einen handelt es sich offensichtlich um System. In drei Fällen, in denen die Verteidiger aus dem hier vorliegenden Verfahren in anderen Fällen als Verteidiger tätig waren und ebenfalls zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Revision eingelegt, diese aber vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen wurde, wurde später von der Staatsanwaltschaft eine der Gebühren nach den Nrn. 3130 oder 3131 in Ansatz gebracht und konnte erst auf Rechtsmittel hin wieder aus der Welt geschafft werden. Die Fälle streuen sich auch über das gesamte Land (StA Hamburg; StA Dresden; StA Amberg; nun: StA Görlitz). Es kann nur vermutet werden, dass die Staatskasse hier tatsächlich in geradezu betrügerischer Absicht immer versucht, diese Gebühr zu erheben, auch wenn sie nicht fällig geworden ist; meist sind Verteidiger dann an dem Verfahren nicht mehr unmittelbar beteiligt, und für Angeklagte sind die Rechnungen eh eher ein Buch mit sieben Siegeln, so dass sich vermutlich auch in den seltensten Fällen Widerspruch erhebt - und die Staatskasse auf diese Weise ein einträgliches Geschäft betreibt.
Zum anderen haben wir mit dem sog. Rechtsmittel der "Erinnerung" nunmehr darauf hingewiesen, dass die Revisionsgebühr nicht in Ansatz zu bringen ist. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft die Kosten des Verfahrens noch einmal feiner aufgelistet - unter Wiederholung der unzulässig erhobenen Revisionsgebühr, zur Vorlage an den Bezirksrevisor und zur Weiterleitung an das Amtsgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel. Auch hierzu haben wir noch einmal ergänzend Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass es einer gerichtlichen Entscheidung nicht bedürfen sollte, da die Staatsanwaltschaft die Rechnung schlicht korrigieren könnte (ein weiterer kleiner Fehler ist ebenfalls noch in der Kostenaufstellung gewesen, der aber beinahe vernachlässigbar ist).
Bleibt abzuwarten, ob die StA wirklich auf ihrer (abwegigen) Position beharrt und wenn, wer am berüchtigten AG Zittau ggf. hierüber zu entscheiden haben wird...