Nun hat sich auch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden geäußert - und auch sie bleibt dabei, die Sperrberufung der Staatsanwaltschaft nicht zurückzuziehen. Der Leitende Oberstaatsanwalt Klaus Rövekamp der GenStA Dresden zitiert im Wesentlichen die Äußerungen des Leitenden Oberstaatsanwalts Martin Uebele von der StA Görlitz - und schließt sich diesen ohne eigene Stellungnahme schlicht an.
Eine solche eigene Stellungnahme wäre ja auch entbehrlich, würden die Ausführungen des Herrn Uebele nicht dermaßen offen gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen. Im Einzelnen:
- Uebele erklärt, "dass durch die Aufhebung eines Urteils und Zurückweisung der Sache wegen Verfahrensmängeln letztlich niemandem gedient sei und deswegen auch verfahrensökonomische Gründe für eine Aufrechterhaltung der Berufung sprächen." Mit anderen Worten: Man geht offensichtlich auch bei der (Gen)StA davon aus, dass das Urteil auf Grund der erheblichen Verfahrensmängel in der Revision aufgehoben werden müsste (denn würde es das nicht, wäre das Verfahren beendet - verfahrensökonomischer ginge es wohl kaum aus Sicht der StA). Die so verstandene "Verfahrensökonomie" besteht also darin, eine von rechtsstaatlichen Grundsätzen vollkommen befreite Hauptverhandlung keiner Überprüfung zu unterziehen!
- Weiter bestätigt Uebele seine Ausführungen, dass "eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch den Zweck haben könne, den Amtsrichter zu schützen, dies insbesondere in Kenntnis des, wie mir berichtet worden war, insbesondere durch die drei Verteidiger des Angeklagten geschürten überaus konflikthaften Verlaufs der seinerzeitigen Hauptverhandlung." Erinnern wir uns, wer hier konfliktartig agiert hat: Waren es die Verteidiger, die zunächst am 12.12.07 von Rechtsmitteln Gebrauch gemacht haben, um den Angeklagten zu schützen - oder war es der Richter, der zu den Verhandlungsterminen Bereitschaftspolizei hat auflaufen lassen, als ob es sich um einen Kriegsverbrecherprozess handele, und der dann am 14.12.07 dem Angeklagten seine Verteidigung überraschend entzogen hat, um anschließend kurzen Prozess zu machen?! Und: Wovor "schützen"? Vor der Mahnung des Oberlandesgerichts, sich künftig rechtsstaatlich korrekt zu verhalten?
- Schließlich ist die Aussage, dass mit dem offiziellen Ziel der staatsanwaltlichen Berufung von "drei bis sechs Monaten" die bisher verhängte Strafe von zwei Monaten ja "um das eineinhalb bis dreifache" übersteigen würde, und dass damit ein "offensichtliches Missverhältnis" zwischen zu beantragender und bisher ausgesprochener Strafe existiere, nur noch als kurios zu werten. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft (erst) eine Strafe von drei Monaten als angemessen akzeptieren würde, wäre dies zumindest gerade kein "offensichtliches Missverhältnis" zu den bisher erkannten zwei Monaten. Da nützen auch Zahlenspiele à la 3/2 recht wenig - die Rechtsprechung hat etwa ein Verhältnis von 10 Tagessätzen zu 20 Tagessätzen ("100%") als offensichtlich nicht in einem Missverhältnis stehend bezeichnet, ebenso wenig wie 6 zu 7 Jahre (wo es immerhin um einen nicht unerheblichen absoluten Unterschied ging). Außerdem darf nicht vergessen werden, dass die Gründe, mit denen die Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe meint verlangen zu können, vollkommen eindeutig jeder rechtlichen Grundlage entbehren (vgl. den seinerzeitigen Blogeintrag hierzu).
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