Nach der Vollstreckung der Ordnungshaft von zwei Tagen wegen Nicht-Erhebens bei der Urteilsverkündung hatte die Staatsanwaltschaft Görlitz versucht, hierfür Haftkosten einzutreiben - allein: ohne gesetzliche Grundlage. Der Bezirksrevisor beim LG Görlitz hat auf das Rechsmittel der Erinnerung hin erkannt, dass die analoge Anwendung der Vorschrift zum Haftkostenbeitrag (§ 50 StVollzG) gerade bei der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft nicht anzuwenden ist (§ 171 StVollzG). Sich dem anschließend, hat nunmehr auch die Staatsanwaltschaft Görlitz die Kostenrechnung am 02.10.09 zurückgenommen. Immerhin.
Hätte die Staatsanwaltschaft doch nur auch bei der Frage der unzulässig erhobenen Revisionsgebühr ein Einsehen gehabt... Doch statt dessen zieht sich dieses Verfahren, das sachlich genau so klar liegt wie die Haftkosten (bzw. eher noch klarer), nun wieder über mehrere Instanzen. Warum einfach, wenn man auch einen Hokuspokus drum machen kann...
Montag, 5. Oktober 2009
Kein Haftkostenbeitrag bei Ordnungshaft - Staatsanwaltschaft Görlitz gibt nach
Donnerstag, 20. August 2009
Der unzulässig erhobene Haftkostenbeitrag bei der Ordnungshaft
Als Andreas im Dezember 2007 nach einer Verhandlung, die Rechtsstaatsprinzipien spottete, sich bei der Verkündung des Urteils nicht erhob, packte Richter Ronsdorf noch eins oben drauf: 100 EUR Ordnungsgeld, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft.
Andreas zahlte nicht, sondern saß. Und bekam nun vor einer Woche eine Rechnung - über einen Haftkostenbeitrag von 24,88 EUR. Allein - es besteht keine Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Haftkostenbeitrags. Denn: Wer nicht zur Arbeit verpflichtet ist (§ 175 StVollzG - im Abschnitt "Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft"), muss nicht zahlen (§ 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVollzG).
Nachdem nun also schon unzulässigerweise versucht wurde, 240 EUR für eine rechtzeitig zurückgezogene Revision einzutreiben, befinden wir uns mit dieser Haftkostenbeitragsrechnung im zweiten Kostenverfahren. Auch gegen diese Rechnung haben wir das Rechtsmittel der Erinnerung eingelegt.
Spannend wird es, ob hier wieder die Staatsanwaltschaft ihre eigene fehlerhafte Rechnung nicht korrigiert und das Amtsgericht entscheiden muss (wie in der Revisionskostensache), oder ob es diesmal etwas einfacher geht. Sollte die Sache wieder an das AG Zittau zur Entscheidung gelangen, wäre es dort vermutlich erneut RiAG Ronsdorf, der darüber - eigentlich - zu entscheiden hätte; allerdings ist die Beschwerde im Ablehnungsverfahren gegen ihn vom LG Görlitz noch nicht entschieden worden.