Dienstag, 12. Mai 2009

RiAG Ronsdorf und kein Ende - Ablehnung im Kostenverfahren

"Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist." So steht es in Nr. 3131 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes. Ist ja nicht sehr schwer interpretierungsbedürftig, der Satz.

Nun haben es aber schon drei Menschen geschafft - zwei Kostenbeamte der StA Görlitz sowie inzwischen auch der Bezirksrevisor am LG Görlitz in seiner Stellungnahme - diesen Satz schlicht zu ignorieren. Wie im letzten Posting beschrieben, haben wir die Erfahrung machen müssen, dass trotz Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist regelmäßig eine unzulässige Gebühr nach den Nrn. 3130 oder 3131 angesetzt wird. In allen Fällen, in denen wir aber bisher damit konfrontiert waren, ließ sich die Staatsanwaltschaft am Ende davon überzeugen, dass die Sache jeweils doch ganz einfach lag und hier gar kein Interpretationsspielraum existiert.

Nicht so jedoch in Görlitz. Und nun wurde diese Frage tatsächlich dem AG Zittau zur Entscheidung vorgelegt. Und wer ist zuständig? Einmal mehr der Richter am Amtsgericht Ronsdorf, der das zugrundeliegende Strafverfahren schon auf seine sehr spezielle Art "betreute".

Zur Erinnerung: Der letzte Kontakt des Angeklagten, Andreas Reuter, mit RiAG Ronsdorf fand am 14.12.2007 statt - an diesem Tag entzog Ronsdorf in einem "Coup" zu nennenden Akt der gesamten Verteidigung die Zulassung (die später dann durch das LG Görlitz wieder erteilt wurde), verhinderte jede Art der Aussetzung oder auch nur Unterbrechung und verurteilte den Angeklagten wenige Minuten später. Der "Rechtsstaat" war abwesend, die gesamte Aktion fühlte sich arg schwarzweiß an. Die Staatsanwaltschaft legte zur Verhinderung einer Sprungrevision ihrerseits Berufung ein, da "eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch den Zweck haben könne, den Amtsrichter zu schützen"!

Nun also wieder Ronsdorf. Und damit natürlich die erneute Ablehnung desselben. Bei den bisherigen Ablehnungsverfahren zeigte sich das gesamte Kollegium am AG Zittau sehr resistent gegenüber der Rechtsprechung zur "Besorgnis der Befangenheit", den letzten Ablehnungsantrag erledigte der abgelehnte Richter Ronsdorf gleich selbst, in dem er ihn (offensichtlich rechtswidrig, schon, da in die Begründetheitsprüfung einsteigend) als unzulässig qualifizierte und sich somit zum Richter in eigener Sache machte.

Nun ist das Amtsgericht wieder am Zuge, zunächst wird RiAG Ronsdorf seine dienstliche Stellungnahme abzugeben haben. Da sind wir mal gespannt...

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