Donnerstag, 4. Juni 2009

Die "unbegründete" Richterablehnung...

Wenn ein Richter außerhalb eines Hauptverfahrens - z.B. im Kostenrecht - dazu berufen ist, eine Entscheidung zu fällen, von dem alle Beteiligten wissen: Befangen bis über beide Ohren! -- was macht der Verteidiger? Nun, natürlich muss der Richter abgelehnt werden. Jetzt steckt der Verteidiger aber in einer Zwickmühle: Entweder, er lehnt "erst einmal ab" und schiebt die Gründe alsbald hinterher. Oder er wartet, bis er die Zeit hat, einen vollständigen Antrag abzuliefern - läuft dann aber Gefahr, dass bis dahin der als befangen bekannte Richter schon entschieden hat.

Die erste Variante ist also die praktisch zwingende, nur hat sie einen kleinen Schönheitsfehler: Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Antrag unzulässig. Hiergegen kann so einiges vorgebracht werden, aber im Zweifelsfall nützt das recht wenig, denn der abgelehnte Richter wird sich im Zweifel - wie gesagt, seine Befangenheit und seine Neigung, dem Betroffenen alle Rechte zu entziehen, auch über das rechtlich Zulässige hinaus, sind bekannt - dieses Mal an die Rechtsprechung halten.

Nun ist guter Rat sooo teuer nicht. Am Donnerstag, dem 07.05.09, wurde bekannt, dass es wieder RiAG Kai Ronsdorf sein würde, der über das Rechtsmittel gegen die unzulässig erhobene Revisionsgebühr entscheiden sollte. Da die Sachfrage zwar "eigentlich evident" ist, aber schon über drei JuristInnen-Schreibtische gewandert ist, war schnelles Handeln das Gebot der Stunde - warum sollte ausgerechnet Ronsdorf es sein, der hier korrigierend eingreifen würde... Für einen vollständigen Antrag war keine Zeit, also wurde zunächst am Freitag eine "pro Forma"-Ablehnung an das Gericht gesendet. Die Gründe wurden angekündigt, spätestens am 13.05.09 nachgereicht zu werden.

Aber - wir sind ja schnell. Schon am Montag, dem 11.05.09 lag dem Gericht ein vollständiger Ablehnungsantrag vor (vgl. letztes Posting). In Kenntnis der (zweifelhaften) o.a. Rechtsprechung hatten wir aber eben nicht nur die Gründe zum Antrag vom 08.05. nachgereicht, sondern einen vollständigen neuen Ablehnungsantrag verfasst. So, dachten wir, könnte Ronsdorf zwar den Antrag vom 08.05. als unzulässig verwerfen, es lag nun aber ein vollständiger neuer Antrag vor, über den entschieden werden musste - aufgehalten war das Verfahren allemal, der befangene Richter konnte in der Sache nicht mehr entscheiden.

Doch RiAG Kai Ronsdorf wäre nicht er selbst, würde er dies so akzeptieren. Nein: Am 25.05.09 und damit geschlagene zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags verwirft Ronsdorf den Antrag vom 08.05.09 als unzulässig, "da weder ein Grund zur Ablehnung, noch ein Mittel der Glaubhaftmachung angegeben sind" - doch nicht nur das (das wäre ja fast in unserem Sinne), nein, der vollständige Ablehnungsantrag vom 11.05.09 wird zu einem "Schreiben", mit dem eine "nachträgliche Begründung erfolgt", deklassifiziert.

Geplänkel. Nun gut. Also setzen wir dem werten Herrn am 01.06. auseinander, warum der Antrag vom 11.05.09 noch in der Welt und zu bescheiden ist. Vorsorglich - würde Ronsdorf auf seiner abwegigen Ansicht beharren, hätten wir nichts in der Hand - haben wir den gleichen Antrag noch einmal eingelegt. Und, damit das Gericht sich nicht über unnötige Belastung zu beschweren hat, angekündigt, den letzten Antrag zurückzunehmen, sobald der Antrag vom 11.05.09 als das behandelt wird, was er war: Ein eigenständiger Ablehnungsantrag, der nunmehr zu entscheiden ist.

Kurzum: Einen Antrag muss der Mann nun zur Entscheidung bringen - welchen, ehrlich gesagt, ist uns relativ egal. Richtig wäre natürlich nur der vom 11.05., aber an dieser Stelle wollen wir im Zweifelsfall mal pragmatisch sein...

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