... lauten wie folgt:
- eine Abschrift des Beschlusses, mit dem den Verteidigern von Andreas auf einen Schlag die Zulassung entzogen worden ist,
- eine Abschrift des Beschlusses, mit dem der Richter die gegen ihn gerichteten Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit selbst als angeblich "unzulässig" verworfen und sich damit zum Richter in eigener Sache gemacht hat,
- eine Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls,
- und last but not least: die Durchführung der Revision gegen dieses Urteil!
Unseren entsprechenden Wunschzettel haben wir an das AG Zittau gerichtet. Man sollte meinen, dass solche Wünsche geradezu überflüssig sein müssten, weil man erwartet, dass derartige Schriftstücke, die in extremster Art und Weise in die Verteidigungsrechte des Angeklagten eingreifen, selbstverständlich zu erlangen sind, um sich sodann mit den entsprechenden Rechtsmitteln gegen diese Beschlüsse wehren zu können.
Aber: Die Ankündigung des Richters im Anschluss an die Hauptverhandlung am 14.12., er werde den Verteidigern die gegen sie ergangenen Beschlüsse (rechtswidrig) nicht zukommen lassen, hat er zumindest bisher eingehalten. Nicht eingehalten wurde allerdings die Zusage, zumindest dem Angeklagten den entsprechenden Beschluss zukommen zu lassen.
Mit dem o.a. Schriftsatz haben wir auch zugleich Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Dabei stehen wir nun vor folgender Problematik: Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil ebenfalls angefochten, und zwar mit der Berufung. Das heißt zunächst einmal eigentlich, dass wir gar nicht Revision einzulegen bräuchten, denn: Wenn eine Seite Revision (an das Oberlandesgericht) und die andere Seite Berufung (an das Landgericht) einlegt, so wird die Revision "als Berufung" behandelt, und die Sache geht entsprechend an das Landgericht. Das wiederum heißt, dass dort (im Gegensatz zur Revision) die Sache komplett neu verhandelt wird und eine Überprüfung von Verfahrensfehlern am Amtsgericht nicht stattfindet, die Sache also auch nicht an das Amtsgericht zurückgegeben werden kann!
Da die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 14.12.07 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten (ausgesetzt auf zwei Jahre zur Bewährung) forderte und das Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten (ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung) verhängt hat, ist es nicht erklärbar, warum die Staatsanwaltschaft hier überhaupt Berufung eingelegt hat - denn nach den "Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren" darf sie ein Urteil nur dann anfechten, "wenn die Strafe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Schwere der Tat steht" - was hier offensichtlich nicht gegeben ist. Der Verdacht besteht also, dass die Staatsanwaltschaft hier gerade verhindern will, dass das amtsgerichtliche Urteil, welches nicht im Ansatz unter rechtsstaatlichen Bedingungen zustande gekommen ist, überprüft und - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - aufgehoben wird!
Das wird uns dennoch nicht davon abhalten, gegen das Urteil den Weg der Revision zu beschreiten. Es wird sich aber die Frage stellen, ob die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel von sich aus zurücknimmt, oder, wenn dies nicht der Fall sein sollte, welche Wege wir beschreiten können, um sie ggf. hierzu zu zwingen - was eigentlich (!) so schwierig nicht sein dürfte (!), da die Staatsanwaltschaft durch Nr. 147 RiStBV schlicht nicht befugt ist, das vorliegende Urteil anzugreifen (es sei denn, zugunsten des Angeklagten durch eigenständige Revision aufgrund der massiven Verfahrensrechtsverletzungen, vgl. Nr. 147 Abs. 3 RiStBV). Wir werden sehen...
Die Beschwerde gegen die Ordnungsstrafe von 100 EUR (ersatzweise Ordnungshaft) wegen Andreas' Nicht-Aufstehens bei der Urteilsverkündung haben wir ebenfalls zunächst formal eingelegt, uns aber die ausführliche Begründung für die Zeit nach dem Vorliegen des Hauptverhandlungsprotokolls vorbehalten.
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