Heute wurde das schriftliche Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 14.12.2007 zugestellt.
Die Urteilsgründe sind im Wesentlichen unspektakulär (im Gegensatz zu dem Rest des Verfahrens), es gibt aber doch zwei interessante Punkte:
- "Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassungen des Angeklagten, soweit ihnen das Gericht zu folgen vermochte". Sehr lustig. "Der Angeklagte", also Andreas, hat aufgrund der Vorgänge in der Hauptverhandlung keinerlei Angaben mehr gemacht.
- "Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass gemäß § 56 ZDG die Verhängung einer Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 StGB nicht möglich ist." Nach § 56 ZDG darf dann nicht eine Geldstrafe (die als "geringer" gilt als eine - auch zur Bewährung ausgesetzte - Freiheitsstrafe) verhängt werden, "wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten". Und nun fragt sich der geneigte Leser, worin wohl diese Umstände zu sehen sind? Zu dieser Frage macht es sich das Urteil dann rel. einfach: Es schweigt hierzu. Dies allein würde die Aufhebung des Urteils durch das Oberlandesgericht nach sich ziehen (wenn es denn zu einer Revision kommt, denn die Staatsanwaltschaft versucht bisher genau diese zu verhindern, in dem sie selbst Berufung eingelegt hat, die eine Revision zur Berufung "degradiert").
Die Revisionsbegründung wird dementsprechend neben Verletzungen des Verfahrensrechts auch die fehlerhafte Anwendung des materiellen Strafrechts rügen (da nach den niedergeschriebenen Gründen die Freiheitsstrafe gem. § 47 StGB Abs. 2 S. 1 in eine Geldstrafe hätte umgewandelt werden müssen).
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