Das Phänomen einer "Sperrberufung" durch die Staatsanwaltschaft ist leider nicht vollkommen unbekannt. Auf diesem Wege versucht die StA ggf., durch Einlegen einer Berufung die Durchführung einer Sprungrevision gegen ein Urteil zu verhindern (§ 335 Abs. 3 StPO).
Eine solche Art der Berufung ist regelmäßig unzulässig, vor allem gemessen an den Kriterien der RiStBV Nr. 147 Abs. 1 S. 4: "Die Tatsache allein, dass ein anderer Beteiligter ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist für den Staatsanwalt kein hinreichender Grund, das Urteil ebenfalls anzufechten."
Um eine solche Berufung als unzulässig zu verwerfen, muss allerdings der Nachweis erbracht werden, dass die von der StA vorgeschobenen Gründe für die Einlegung der Berufung eben solche sind: vorgeschobene. Dabei dürfen die "Gründe" rechtlich nicht schützenswert sein, denn sonst wäre die Berufung ja mit den angegebenen Gründen grundsätzlich zulässig (selbst wenn der Angeklagte "weiß", dass die StA hier "eigentlich" die Berufung nicht eingelegt hätte, hätte er selbst keine Revision eingelegt).
Im vorliegenden Fall liegt die Sache jedoch recht eindeutig. Immerhin hatte der Leitende OStA Uebele erklärt, die Berufungsgründe seiner sachbearbeitenden Staatsanwältin zwar überhaupt nicht zu kennen - zurückgenommen werde die Berufung aber nicht! Auch sind die von der StA angeführten Gründe gerade keine rechtlich schützenswerten - die von der StA benannten Strafschärfungsgründe sind durchgehend als solche unzulässig. Und schließlich liegt das von der StA offiziell anvisierte Strafmaß eben gerade nicht in einem "offensichtlichen Missverhältnis" zur erkannten Strafe, wie es die RiStBV aber in Nr. 147 Abs. 1 S. 3 fordern.
Dementsprechend haben wir nunmehr beim Landgericht beantragt, die Berufung der StA nach § 322 StPO zu verwerfen.
Mittwoch, 9. Juli 2008
Verwerfung der Sperrberufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig beantragt
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