Nachdem weder Staats- noch Generalstaatsanwaltschaft noch Justizministerium dazu bewogen werden konnten, die Sperrberufung gegen das Urteil des AG Zittau zurückzunehmen, kommt nun zunächst etwas Bewegung im Berufungsverfahren zustande. Und es zeigt sich durchgehend, dass der Vorsitzende der 5. Strafkammer am LG Görlitz, Böcker, hier eine andere - korrektere, freundlichere und letztlich effizientere - Art der Verfahrensbehandlung betreibt, als sein "Prozessvorgänger", RiAG Ronsdorf.
Beispiel 1 - Terminabsprache: RiAG Ronsdorf hatte zu unserer Bitte nach Terminabsprache notiert (und sich auch streng daran gehalten...), dass er grundsätzlich "in einfach gelagerten Fällen" keine Terminabsprache durchführe, denn, so Ronsdorf, eine solche würde "zu einem faktischen Ruhen der Rechtspflege" führen. Tatsächlich führte dies zu zwei geplatzten Hauptverhandlungsterminen, unnötiger Anreise von Zeuginnen und einer Verfahrensverzögerung von einem Jahr. VRiLG Böcker nunmehr hat den Termin abstimmen lassen. Sollte es zur Berufungshauptverhandlung kommen, so wird diese am 02. September 2008, um 10:00 Uhr stattfinden (Details siehe Kasten links - Termine).
Beispiel 2 - Akteneinsicht: RiAG Ronsdorf hatte die Akte lediglich über die Amtsgerichte am Wohnort der Verteidiger zur Einsicht bereitstellen lassen. Das führte zu diversen Schwierigkeiten, weil etwa einmal das Amtshilfe leistende Amtsgericht Königstein vergaß, hierüber überhaupt zu informieren; später war eine Einsicht nicht möglich, weil Richterin und Justizsekretärin in Königstein in Verhandlung waren. Später, nach erfolgter Einsicht in Königstein, schaffte es die Justizsekretärin, von 10 zu kopierenden Seiten aus der Akte 4 falsche Seiten abzulichten... VRiLG Böcker nunmehr hat uns die Akte auf unseren entsprechenden Antrag direkt zukommen lassen, was wiederum zu einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrens beitrug. Dass die Akte leicht unvollständig war, ist zwar nicht schön, bei einer Stärke von inzwischen über 470 Blatt (!) und in Umlauf befindlichen Zweit- und Drittakten nicht unbedingt ganz überraschend...
Beispiel 3 - Zeuginnenabladung: RiAG Ronsdorf hatte zu den Hauptverhandlungsterminen jeweils Zeuginnen laden lassen, die die "Dienstflucht" von Andreas bestätigen sollten. Auf unsere Anregung, auf diese Zeuginnen zu verzichten, da der vorgeworfene äußere Sachverhalt eingeräumt werde, notierte Ronsdorf auf die Rückseite unseres Schreibens: "Keine Veranlassung." VRiLG Böcker nunmehr, der die Zeuginnen zunächst noch hatte laden lassen, reagierte auf unsere entsprechende Anregung, auf diese zu verzichten, direkt mit der Abladung der Zeuginnen.
Es sieht also zumindest nach derzeitigem Stand der Dinge so aus, als würde das Verfahren am LG Görlitz mit einer Professionalität durchgeführt, die man eigentlich von einem Gericht immer erwarten sollen dürfte, die allerdings am AG Zittau vollständig fehlte. Dennoch: Zunächst bleibt die Frage, ob die (Sperr)Berufung der Staatsanwaltschaft überhaupt durchgeführt werden darf, oder ob diese nicht als unzulässig zu verwerfen ist. Der entsprechende Antrag wird morgen an dieser Stelle veröffentlicht...
Dienstag, 8. Juli 2008
Berufungsverhandlung gegen Totalverweigerer in Planung
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