Nun hat auch das sächsische Staatsministerium der Justiz seine Stellungnahme im Fall der Sperrberufung der StA Görlitz abgegeben - soweit man bereit ist, den folgenden Satz als "Stellungnahme" zu bezeichnen: "Die in der Berufungsbegründung vom 29. Januar 2008 angeführten Gründe sind sachlicher Natur."
"Sachlicher Natur" ist es also, wenn der Leitende Oberstaatsanwalt eine Berufung bedingungslos aufrecht erhält, obwohl er die Berufungsbegründung überhaupt nicht kennt.
"Sachlicher Natur" ist eine Berufungsbegründung also auch dann, wenn die dort angeführten "Strafschärfungsgründe" so (wenig) lustige sind wie die Weigerung des Angeklagten, "sich bei Urteilsverkündung zu erheben" oder "dass der Prozess dazu benutzt wird, um die vermeintliche Unfähigkeit u. Willkür des erkennenden Gerichts zu demonstrieren". Der Staatsanwaltschaft geht es also nicht um rechtlich irgendwo anerkannte Gründe, sondern ausschließlich darum, es einem Angeklagten, der in einer von rechtsstaatlichen Kriterien völlig befreiten Hauptverhandlung "schweigt und sitzt" (statt: begeistert applaudiert?), über den Weg einer höheren Strafe "einmal zu zeigen".
Aber - am Ende geht es der Staatsanwaltschaft ja nicht einmal darum. Was bleibt, ist: Ein Richter Ronsdorf, der sich in Ablehnungsanträgen zum Richter in eigener Sache macht, dann (unter Mitwirkung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft) dem Angeklagten rechtswidrig die Verteidigung entzieht und ihn wenige Minuten später - jeden Aussetzungsantrag abschmetternd - verurteilt; eine Staatsanwaltschaft, die eine Berufung zur Verhinderung der Revision einlegt und aufrecht erhält, obwohl sie hierzu nach den RiStBV nicht berechtigt ist; schließlich: eine Generalstaatsanwaltschaft und das Justizministerium, die dieses Vorgehen decken; mit den Argumenten hiergegen setzt man sich gleich gar nicht mehr auseinander. "Rechtsstaat" à la Sachsen...
Nun wird das Landgericht Görlitz über den weiteren Gang der Dinge zu entscheiden haben. Hierzu werden wir bis Ende des Monats entsprechend beantragen, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da sie rechtsmissbräuchlich eingelegt worden ist.
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