"Vorbei ist es noch lange nicht - sag mir erst, wie viel Geld Du kriegst." Wäre es doch zumindest damit, also mit der Kostenrechnung der Verteidigung und des Angeklagten, vorbei gewesen. Doch nach einem Verfahren, bei dem das Recht in kleinsten Portiönchen ausgeteilt wurde, hat sich das AG Zittau wohl gesagt: Mit dem Geld machen wir das nicht anders. Und die zu erstattenden Verteidigerauslagen erst mal heruntergekürzt, dass es nur so purzelte, mit der Begründung: "Grundsätzlich wäre die Verteidigung des Angeklagten auch durch einen ortansässigen Rechtsanwalt möglich gewesen." Und, so die bestechende Logik der Zittauer Rechtspflegerin, da wären dann ja auch keine Reisekosten angefallen. Und die Kosten für einen liegen ja auch unter den Kosten für drei. Klingt irgendwie naiv logisch, ist es aber nicht: Denn hätte Andreas den "ortsansässigen Rechtsanwalt" gewählt, wären die Kosten für die Staatskasse schlicht höher gewesen als es in der vorliegenden Konstellation von drei gem. § 138 Abs. 2 StPO zugelassenen Verteidigern, die nicht Rechtsanwälte sind.
Nun, man kann dem Gericht an dieser Stelle noch zugutehalten, dass die Konstellation zumindest ungewöhnlich ist. Da aber das Amtsgericht knapp zwei Jahre (!) für diese Entscheidung benötigt hat, kann man von einem "Irrtum in der Hitze des Gefechts" wohl kaum reden, da wurde angestrengt nicht differenziert.
Und diese Anstrengung, das Recht mal wieder auf Zittauer Art anzuwenden, wurde fortgesetzt. Auch als Bank möchte sich das Amtsgericht nicht missverstanden wissen. Das Gericht erwartet von unserer Seite wohl eher die biblische Haltung: "Fahrt fort, eure Feinde zu lieben und Gutes zu tun und ohne Zins zu leihen, ohne etwas zurückzuerhoffen" (Lukas 6:35). Dumm nur: Wir erwarten den Zins. Weil er nämlich gesetzlich garantiert ist, Lukas hin oder her. Doch die Rechtspflegerin erklärt, eine Verzinsung sei "mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich", zitiert im gleichen Satz gar § 464a StPO und schafft es nicht, einen kleinen Buchstaben weiter zu § 464b StPO zu kommen - eben der gesetzlichen Grundlage... Naja, sie hatte ja auch nur knapp zwei Jahre Zeit für diese Entscheidung...
Dank der radikalen Kürzung ist der Beschwerdewert nun so hoch, dass das Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht die (ggf. vom AG Zittau zu entscheidende) sog. "Erinnerung" ist, sondern die sofortige Beschwerde, die vom LG Görlitz zu entscheiden sein wird. Auf jenes Landgericht beruft sich die Rechtspflegerin sogar bei der Frage, ob nicht der ortsansässige Rechtsanwalt grundsätzlich ausreichend sein sollte. Nun wird man abwarten müssen, ob das Landgericht sich hier vielleicht etwas arg beliebig zitiert fühlt: Ob man eine Sachbeschädigung (um die es in dem zitierten Beschluss des LG Görlitz ging) bei einem ausdrücklich "einfach gelagerten Sachverhalt" ernsthaft mit einer Totalen Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, die das Bundesverfassungsgericht immer und immer wieder zu Detailrechtsprechung veranlasste, vergleichen kann...
Abgesehen davon: Wie soll denn der "ortsansässige Rechtsanwalt" in jedem Fall eine ausreichende Sachkenntnis zur Verteidigung garantieren, wenn sogar der "ortsansässige Richter" nur ein Urteil zu fällen in der Lage war, welches vom LG Görlitz aufgrund rein rechtlicher Erwägungen korrigiert werden musste...
Nun, zumindest hat Andreas als Angeklagter sein Geld gut angelegt. Wo bekommt man heute schon für eine Anlagedauer von zwei Jahren einen garantierten Zinssatz von 5,12%...
Mittwoch, 22. Dezember 2010
Für wenig Recht gibt's kleine Münze - Kostenrecht à la Zittau, die Zweite
Donnerstag, 25. Februar 2010
Kostenloser Nachhilfeunterricht für den Bezirksrevisor
Nachdem die Staatsanwaltschaft nach über zehn Monaten obskuren Kampfes die - offensichtlichst - unzulässige erhobene Revisionsgebühr letzten Monat zurückgezogen hatte, hatten wir noch eine kleine Rechnung der anderen Art offen. Dass KostenbeamtInnen und RechtspflegerInnen solche Fehler machen und auch ihre liebe Zeit brauchen, diese dann einzusehen, ist schon alles andere als schön. Wenn aber der Bezirksrevisor eine solche Fehlentscheidung nicht nur passieren lässt, sondern auch noch unter (abwegigem) Bezug auf Kommentarliteratur noch meint, verteidigen zu müssen, dann ist die Sache schon etwas oberfaul. Der Mann, so muss man einfach attestieren, ist scheinbar seinem Job nicht gewachsen (oder, so weit wollen wir aber gar nicht gehen, hat hier in kühner Absicht einen vom Pferd erzählt). Sei's drum - wir wollen das ändern. Da das Kostenverfahren letztlich telefonisch gelöst wurde, hatten wir nie die Gelegenheit, auf die seinerzeitige Stellungnahme des Bezirksrevisors zu antworten.
Dies haben wir nun nachgeholt, in einem persönlichen Brief an Herrn Ulrich Reimann. Dort haben wir noch einmal die Unsinnigkeiten seiner "Argumentation" zusammengefasst. Meinte er das damals ernst, kann er immerhin noch lernen. Unserer Bitte, auf den Brief zumindest in irgendeiner Art zu reagieren, auch wenn wir uns nicht mehr im offiziellen Verfahren befinden, ist Herr Reimann in den letzten zwei Wochen allerdings bisher nicht nachgekommen. Ansonsten mag der Brief zumindest - ausreichenden Humor vorausgesetzt - dem werten Publikum dazu dienen, über die waghalsige Beweisführung des Bezirksrevisors ins Schmunzeln zu verfallen.
Mittwoch, 3. Februar 2010
Nach 10 Monaten und 21 Schreiben: StA Görlitz zieht unzulässig erhobene Revisionsgebühr zurück
Was lange währt, wird (im Ergebnis) endlich gut: 10 Monate, 21 Schreiben und einige Telefonate nach der Einlegung einer Erinnerung gegen eine unzulässig erhobene Revisionsgebühr nach Nr. 3130 KV GKG hat die StA die Gebühr zurückgenommen. Doch bis dahin war es ein langer und steiniger Weg...
Die Sachlage konnte eindeutiger nicht sein: Wir hatten ursprünglich Revision eingelegt, diese aber vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen. Hieran wurde auch nie gezweifelt. Und daraus folgt, KV Nr. 3131 : "Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist." Eine Gebühr nach 3130 (Revision mit Urteil oder Beschluss) schied eh von vornherein aus - aber sie war nun mal erhoben worden. Auf die Erinnerung verteidigte gar der Bezirksrevisor die Gebühr nach 3130. Die Sache kam ans Amtsgericht, zurück zu RiAG Kai Ronsdorf, den wir dann wegen der "Besorgnis der Befangenheit" ("Besorgnis" klingt in dem Zusammenhang schon reichlich zynisch) ablehnten. RiAG Ronsdorf verwarf (einmal mehr) selbst wegen angeblicher Unzulässigkeit, konkret: da die Ablehnung "verspätet" sei. Nun gibt es außerhalb der Hauptverhandlung gar keinen Unverzüglichkeitsanspruch, was das LG Görlitz auf die Beschwerde hin dann auch klarstellte. Die Beschwerde verwarf das LG dennoch, da die Gründe der Ablehnung "verbraucht" seien - was, einfach nachweisbar, unzutreffend war. Auf unsere entsprechende den Sachverhalt korrigierende Gegenvorstellung hin blieb das LG bei der Verwerfung, nun u.a. mit dem mittelbaren Hinweis, dass die Anbringung der Gründe verspätet sei; daneben sei es auch nicht willkürlich, die Verteidigung überraschend zu entfernen und dem Angeklagten weder Aussetzung noch Unterbrechung daraufhin zu gewähren.
Wegen der (unzulässigen) Verwerfung der Ablehnung als unzulässig durch RiAG Ronsdorf selbst hatten wir diesen parallel erneut abgelehnt. Diese Ablehnung ist nie beschieden worden - nachdem das LG die erste Ablehnung endgültig vom Tisch gefegt hatte, sah sich RiAG Ronsdorf nicht gehindert, in der Sache weiter zu handeln, obwohl er durch diese weitere Ablehnung blockiert war.
Auf dem Rückweg der Akte an das Amtsgericht über die Staatsanwaltschaft hat diese sich dann die Kostenrechnung noch einmal angeschaut - und: korrigiert. Nein, nicht korrekt. Verschlimmbessert. Bei der Revisionsgebühr wurde nun von 3130 (volle Gebühr) auf 3131 (halbe Gebühr, Revision ohne Urteil oder Beschluss, aber keine Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist) geschwenkt, warum, weiß wohl niemand. Und draufgeschlagen: Eine Beschwerdegebühr nach 3602, nämlich für die sofortige Beschwerde im Ablehnungsverfahren. Das machte es nun noch komplizierter, denn nun musste die Gebühr 3131 wegfallen, und dann, da das Ablehnungsverfahren nur aufgrund der falschen ersten Rechnung entstanden war, auch noch die Beschwerdegebühr (§ 21 GKG).
Um nicht mit dem Erinnerungsverfahren in der gleichen merkwürdigen Art von vorne zu beginnen, haben wir das Telefon bemüht, und zwischen den Feiertagen mit der Rechtspflegerin und mehrfach mit der Kostenbeamtin gesprochen, und diese beiden untereinander, und siehe da - am Ende ging's.
Bleibt eben über die Tätigkeit des eigentlich "sich akut einer Ablehnung gegenüberstehenden" RiAG Ronsdorf zu berichten. Der hat nun das Rechtsmittel der Erinnerung - nach der letzten Korrektur der Rechnung durch die StA - verworfen (es blieb ja auch nichts mehr übrig vom eigentlichen Angriffspunkt). Also: Auch noch in der vermutlich letzten Tätigkeit in diesem Verfahren gegen geltendes Recht verstoßen, da er schlicht "nicht am Zuge war" (jedenfalls mit nichts anderem als mit einer dienstlichen Stellungnahme zur ausstehenden Ablehnung).
Die gesamte Story dieses Kampfes um 240 EUR ist unter dem Label "Revisionsgebühr" in voller Länge nachles- und bestaunbar. Wer es mag, kann ja einmal ausrechnen, welche Kosten auf Seiten der Staatskasse in diesem Zweig des Verfahrens entstanden sind, in dem sich die staatlichen Beteiligten durchweg mit Glanzleistungen der besonderen Art ausgezeichnet haben...
Montag, 23. November 2009
LG Görlitz widerspricht eigener Rechtsauffassung, um Ablehnungsantrag zu verwerfen
Das LG Görlitz hat in der Ablehnungssache gegen RiAG Ronsdorf, AG Zittau, seinen Beschluss aufrechterhalten. Es hatte - zur Erinnerung - die Ablehnung mit der Begründung verworfen, dass "das Ablehnungsgesuch vom 11.05.2009" sich auf Vorgänge stütze, "mit denen bereits frühere Ablehnungsgesuche, zuletzt das vom 12.12.2007, begründet wurden". Das war nachweislich unwahr. In dem Ablehnungsgesuch waren zwei Vorwürfe erhoben worden, die sich erst am 13. bzw. 14.12.2007 ereignet haben, die also schlechterdings Inhalt eines Ablehnungsgesuchs vom 12.12.2007 gewesen sein konnten. Auf diesen Fehler hatten wir in unserer Gegenvorstellung hingewiesen - das LG Görlitz (Vizepräsidentin des LG Becker sowie Richter am LG Bohner und Strauch) sieht jedoch "keine Veranlassung, die getroffene Entscheidung vom 02.09.2009 abzuändern"!
Wie schaffen die das? Zunächst einmal so: Zu den Vorgängen, die sich am 13. bzw. 14.12.07 ereigneten, erklären sie: "Ein mögliches rechtzeitiges Ablehnungsgesuch ist in dem Fortsetzungstermin am 14.12.2007 nicht gestellt worden." Dazu muss man nun wissen, dass es die gleiche Kammer des LG Görlitz war, in der gleichen Besetzung, die noch am 02.09.09 die Verwerfung der Ablehnung, durch Ronsdorf selbst, wegen "Verspätung" für unzulässig erklärte: "Außerhalb der Hauptverhandlung ist die Ablehnung eines Richters ohne zeitliche Beschränkung zulässig, solange die Entscheidung nicht erlassen ist". Wenn nun der Satz in der neuen Entscheidung, dass ein "mögliches rechtzeitiges Ablehnungsgesuch ... nicht gestellt worden" sei, irgendeine rechtlich relevante Aussage beinhalten soll, dann heißt dies nichts anderes, als dass sich das LG Görlitz nun selbst widerspricht und die Ablehnungsgründe doch als "nicht rechtzeitig" bewertet.
Damit ist diese Ablehnung dann im Einzelnen wie folgt gescheitert: Erstens verwirft der abgelehnte Richter die Ablehnung selbst als unzulässig, weil verspätet. Dann verwirft auf die Beschwerde hin auch das LG die Ablehnung, mit der Begründung: Zwar nicht verspätet - das gibt es außerhalb des Hauptverfahrens gar nicht-, aber verbraucht. Die Gegenvorstellung weist dann darauf hin, dass "verbraucht" schon vom Zeitablauf nicht sein kann - sagt das LG: Na gut, dann halt nicht verbraucht, dann halt doch: verspätet! Wow...
Man muss sich aber auch daneben die Aussage selbst - "Ein mögliches rechtzeitiges Ablehnungsgesuch ist in dem Fortsetzungstermin am 14.12.2007 nicht gestellt worden." - auf der Zunge zergehen lassen. Da sagt also das LG einem Angeklagten, dem am 14.12.07 zu Beginn der Hauptverhandlung plötzlich die Verteidiger entrissen werden und dem im Anschluss auch keinerlei Aussetzung oder auch nur Unterbrechung für wenige Minuten zugestanden wird: Tja, lieber Angeklagter, da haste nicht professionell genug reagiert, da hätteste mal während Deiner Vernehmung einen Ablehnungsantrag in aller Formstrenge formulieren müssen, bis zu Deiner Verurteilung waren immerhin noch über 20 Minuten Zeit! -- Cool. So muss man erst mal drauf sein...
Den Rest erledigen sie so: "Auf die Vortätigkeit des Richters als solche kann daher regelmäßig kein zulässiger Ablehnungsgrund ... gestützt werden." - was allerdings auch niemals jemand behauptet hat: Es ging ja nie darum, dass Ronsdorf schon tätig in der Sache geworden sei, sondern wie er in der Sache tätig war. Und weiter, so das LG: "Die vom Beschwerdeführer für unzutreffend gehaltenen Entscheidungen des Richters in der Hauptverhandlung legen auch nicht den Eindruck der Willkür nahe." Nein, sicher: Die Verteidigung zu entfernen und dem Angeklagten keine Unterbrechung zu gewähren ist natürlich nicht willkürlich. Vielleicht sollte das Verhalten des Richters vielmehr ausgezeichnet werden mit einer Medaille für "Besondere und bisher für unmöglich gehaltene Leistungen bei der kreativen Anwendung der Strafprozessordnung"!?! Und eine Ablehnung seiner Person selbst zu verwerfen unter verbotenem Eintritt in die Begründetheitsprüfung - sich also zum Richter in eigener Sache zu machen - auch das: Ein Verhalten, bei dem der "verständige Angeklagte" keine Regung verspüren darf, "Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters" zu entfalten...
Wir fragen uns: Über das "Menschenbild des Grundgesetzes" ist ja schon viel schwadroniert worden, aber - wie sieht eigentlich das "Menschenbild der Strafprozessordnung" aus...?!
Montag, 5. Oktober 2009
Kein Haftkostenbeitrag bei Ordnungshaft - Staatsanwaltschaft Görlitz gibt nach
Nach der Vollstreckung der Ordnungshaft von zwei Tagen wegen Nicht-Erhebens bei der Urteilsverkündung hatte die Staatsanwaltschaft Görlitz versucht, hierfür Haftkosten einzutreiben - allein: ohne gesetzliche Grundlage. Der Bezirksrevisor beim LG Görlitz hat auf das Rechsmittel der Erinnerung hin erkannt, dass die analoge Anwendung der Vorschrift zum Haftkostenbeitrag (§ 50 StVollzG) gerade bei der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft nicht anzuwenden ist (§ 171 StVollzG). Sich dem anschließend, hat nunmehr auch die Staatsanwaltschaft Görlitz die Kostenrechnung am 02.10.09 zurückgenommen. Immerhin.
Hätte die Staatsanwaltschaft doch nur auch bei der Frage der unzulässig erhobenen Revisionsgebühr ein Einsehen gehabt... Doch statt dessen zieht sich dieses Verfahren, das sachlich genau so klar liegt wie die Haftkosten (bzw. eher noch klarer), nun wieder über mehrere Instanzen. Warum einfach, wenn man auch einen Hokuspokus drum machen kann...
Montag, 28. September 2009
LG Görlitz verwirft Ablehnung als "verbraucht" - Irrtum oder Lüge?
Das LG Görlitz hat die Beschwerde in der Ablehnungssache gegen Richter Ronsdorf (AG Zittau) als "verbraucht" verworfen. "Zwar", so das LG, "hat das Amtsgericht zu Unrecht das Ablehnungsgesuch als verspätet bewertet. Außerhalb der Hauptverhandlung ist die Ablehnung eines Richters ohne zeitliche Beschränkung zulässig, solange die Entscheidung nicht erlassen ist." - exakt unsere (allerdings auch triviale) Argumentation. Allerdings, und so kommt das LG nun doch noch zur Verwerfung der Beschwerde, stütze sich die Ablehnung "auf Vorgänge, mit denen bereits frühere Ablehnungsgesuche, zuletzt das vom 12.12.2007, begründet wurden."
Nun ist das, zurückhaltend formuliert, nicht wahr. Dies ist auch einfach feststellbar: Das in Frage stehende Ablehnungsschreiben macht drei Ablehnungsgründe geltend, von denen sich zwei am 13. bzw. 14.12.2007 ereignet haben - diese können schwerlich bereits bis zum 12.12.2007 in anderen Ablehnungen vorgebracht worden sein... Dass der dritte Grund daneben kaum als verbraucht gelten dürfte, da die seinerzeitige Ablehnung willkürlich vom betroffenen Richter selbst als "unzulässig" verworfen wurde - fast geschenkt.
Nun haben wir es seit Jahren mit RiAG Ronsdorf in dieser Sache zu tun, der sich immer wieder dadurch ausgezeichnet hat, Andreas als dem Betroffenen in diesem Strafverfahren Rechte zu verweigern, willkürliche Entscheidungen zu treffen etc. pp. Dass dieser Richter dennoch weiterhin in der Sache tätig ist, war bisher dem Umstand geschuldet, dass das Kollegium am AG Zittau Ronsdorf "den Rücken freigehalten" und die bisherigen Ablehnungen teils mit absurden, teils ohne Begründungen (zu vorgebrachten Vorwürfen) verworfen hat. Dann kommen wir endlich einmal in dieser Sache in die nächste Instanz - und diese erfindet schlicht Tatsachen, um wiederum den werten Herrn nicht aus dem Verfahren nehmen zu müssen?!
Nun mag das ein Irrtum gewesen sein. Ein zwar nicht so recht erklärbarer, auch kein wirklich entschuldbarer - aber wir wollen zunächst einmal in unserer unendlichen Gutmütigkeit das Beste annehmen. Bevor wir also diesen Beschluss als Rechtsbeugung interpretieren, gehen wir von einer Schusseligkeit aus und haben der Kammer (Vizepräsidentin Becker sowie die Richter am LG Strauch und Bohner) per Gegenvorstellung die Möglichkeit der Korrektur eingeräumt.
Zugleich haben wir aufgrund der inzwischen immerhin zweiten willkürlichen Verwerfung einer Ablehnung als "unzulässig" durch den Abgelehnten (Ronsdorf) selbst diesen erneut (sicherheitshalber) abgelehnt (zunächst hatte Ronsdorf eine Ablehnung am 13.12.07 wegen "Verschleppung" verworfen, wobei er dann Schwarz auf Weiß auch die Begründetheit geprüft hat (S. 11 unten), was unter keinen Umständen zulässig ist; nunmehr hatte er am 26.06.09 wegen "Verspätung" verworfen, die es aber außerhalb der Hauptverhandlung gar nicht gibt). Eigentlich sollte diese weitere Ablehnung unnötig sein, da das Landgericht auf die Gegenvorstellung hin dieses unwürdige Spiel endlich einmal beenden sollte. Aber wer weiß - so ein richtig sicheres Gefühl, dass der Tatsachen erfindende Beschluss des LG Görlitz nur ein "Versehen" war, haben wir irgendwie nach nunmehr mehreren Jahren in diesem Verfahren, in dem es vor Willkür und - wieder zurückhaltend formuliert - Rechtsfehlern nur so strotzt, merkwürdigerweise nicht mehr...
Donnerstag, 20. August 2009
Der unzulässig erhobene Haftkostenbeitrag bei der Ordnungshaft
Als Andreas im Dezember 2007 nach einer Verhandlung, die Rechtsstaatsprinzipien spottete, sich bei der Verkündung des Urteils nicht erhob, packte Richter Ronsdorf noch eins oben drauf: 100 EUR Ordnungsgeld, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft.
Andreas zahlte nicht, sondern saß. Und bekam nun vor einer Woche eine Rechnung - über einen Haftkostenbeitrag von 24,88 EUR. Allein - es besteht keine Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Haftkostenbeitrags. Denn: Wer nicht zur Arbeit verpflichtet ist (§ 175 StVollzG - im Abschnitt "Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft"), muss nicht zahlen (§ 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVollzG).
Nachdem nun also schon unzulässigerweise versucht wurde, 240 EUR für eine rechtzeitig zurückgezogene Revision einzutreiben, befinden wir uns mit dieser Haftkostenbeitragsrechnung im zweiten Kostenverfahren. Auch gegen diese Rechnung haben wir das Rechtsmittel der Erinnerung eingelegt.
Spannend wird es, ob hier wieder die Staatsanwaltschaft ihre eigene fehlerhafte Rechnung nicht korrigiert und das Amtsgericht entscheiden muss (wie in der Revisionskostensache), oder ob es diesmal etwas einfacher geht. Sollte die Sache wieder an das AG Zittau zur Entscheidung gelangen, wäre es dort vermutlich erneut RiAG Ronsdorf, der darüber - eigentlich - zu entscheiden hätte; allerdings ist die Beschwerde im Ablehnungsverfahren gegen ihn vom LG Görlitz noch nicht entschieden worden.
Donnerstag, 9. Juli 2009
Richter erfindet Unverzüglichkeitsanspruch bei Ablehnung außerhalb der Hauptverhandlung
Dreieinhalb Wochen waren vergangen, seitdem wir RiAG Ronsdorf am 01.06.09 darauf hingewiesen hatten, dass das Ablehnungsschreiben gegen ihn vom 11.05.09 noch unentschieden im Raum schwebte. Am 25.06.09 entschied er dieses schließlich: Die Ablehnung vom 11.05.09 - im Kostenerinnerungsverfahren - sei unzulässig, da "verspätet" (§§ 25 Abs. 2 Nr. 2, 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Das Problem: Wir befinden uns nicht in einer Hauptverhandlung, mithin besteht gar keine gesetzliche Vorschrift der "Unverzüglichkeit", die Norm ist schlicht nicht anwendbar.
Einen solchen Beschluss "dreist" zu nennen, ist sicherlich übertriebene Diplomatie. Aber wir wollen die Bewertung zunächst dem Landgericht überlassen. Das erste Mal besteht nun die Chance, das Kollegium am AG Zittau in einer Ablehnungsfrage zu verlassen und die Sache - und die Historie dazu - dem LG Görlitz vorzulegen. Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss haben wir noch am 03.07.09 eingelegt, zugleich die "Backup"-Ablehnung vom 01.06.09 (die nur eingelegt worden war, falls Ronsdorf sich beständig weigern sollte, die Ablehnung vom 11.05.09 überhaupt irgendwie zu entscheiden, und entsprechend gleichlautend der Ablehnung vom 11.05.09 war) zurückgenommen.
Durch das Strafverfahren gegen Jörg in Dresden war zeitlich gerade alles etwas eng, so dass wir die - letztendlich kurze, weil klare - Begründung der sofortigen Beschwerde heute nachgereicht haben. Nun darf das LG Görlitz erstmals die Vorgänge aus dem letzten Jahr bewerten...
Freitag, 5. Juni 2009
Ab Montag wird gesessen: Zwei Tage Ordnungshaft fürs Sitzenbleiben
"Auch bei der Urteilsverkündung sollte dem Opfer erlaubt sein, den Keulenschlag im Sitzen entgegenzunehmen."
Rudolf Wassermann, 1969
Donnerstag, 4. Juni 2009
Die "unbegründete" Richterablehnung...
Wenn ein Richter außerhalb eines Hauptverfahrens - z.B. im Kostenrecht - dazu berufen ist, eine Entscheidung zu fällen, von dem alle Beteiligten wissen: Befangen bis über beide Ohren! -- was macht der Verteidiger? Nun, natürlich muss der Richter abgelehnt werden. Jetzt steckt der Verteidiger aber in einer Zwickmühle: Entweder, er lehnt "erst einmal ab" und schiebt die Gründe alsbald hinterher. Oder er wartet, bis er die Zeit hat, einen vollständigen Antrag abzuliefern - läuft dann aber Gefahr, dass bis dahin der als befangen bekannte Richter schon entschieden hat.
Die erste Variante ist also die praktisch zwingende, nur hat sie einen kleinen Schönheitsfehler: Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Antrag unzulässig. Hiergegen kann so einiges vorgebracht werden, aber im Zweifelsfall nützt das recht wenig, denn der abgelehnte Richter wird sich im Zweifel - wie gesagt, seine Befangenheit und seine Neigung, dem Betroffenen alle Rechte zu entziehen, auch über das rechtlich Zulässige hinaus, sind bekannt - dieses Mal an die Rechtsprechung halten.
Nun ist guter Rat sooo teuer nicht. Am Donnerstag, dem 07.05.09, wurde bekannt, dass es wieder RiAG Kai Ronsdorf sein würde, der über das Rechtsmittel gegen die unzulässig erhobene Revisionsgebühr entscheiden sollte. Da die Sachfrage zwar "eigentlich evident" ist, aber schon über drei JuristInnen-Schreibtische gewandert ist, war schnelles Handeln das Gebot der Stunde - warum sollte ausgerechnet Ronsdorf es sein, der hier korrigierend eingreifen würde... Für einen vollständigen Antrag war keine Zeit, also wurde zunächst am Freitag eine "pro Forma"-Ablehnung an das Gericht gesendet. Die Gründe wurden angekündigt, spätestens am 13.05.09 nachgereicht zu werden.
Aber - wir sind ja schnell. Schon am Montag, dem 11.05.09 lag dem Gericht ein vollständiger Ablehnungsantrag vor (vgl. letztes Posting). In Kenntnis der (zweifelhaften) o.a. Rechtsprechung hatten wir aber eben nicht nur die Gründe zum Antrag vom 08.05. nachgereicht, sondern einen vollständigen neuen Ablehnungsantrag verfasst. So, dachten wir, könnte Ronsdorf zwar den Antrag vom 08.05. als unzulässig verwerfen, es lag nun aber ein vollständiger neuer Antrag vor, über den entschieden werden musste - aufgehalten war das Verfahren allemal, der befangene Richter konnte in der Sache nicht mehr entscheiden.
Doch RiAG Kai Ronsdorf wäre nicht er selbst, würde er dies so akzeptieren. Nein: Am 25.05.09 und damit geschlagene zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags verwirft Ronsdorf den Antrag vom 08.05.09 als unzulässig, "da weder ein Grund zur Ablehnung, noch ein Mittel der Glaubhaftmachung angegeben sind" - doch nicht nur das (das wäre ja fast in unserem Sinne), nein, der vollständige Ablehnungsantrag vom 11.05.09 wird zu einem "Schreiben", mit dem eine "nachträgliche Begründung erfolgt", deklassifiziert.
Geplänkel. Nun gut. Also setzen wir dem werten Herrn am 01.06. auseinander, warum der Antrag vom 11.05.09 noch in der Welt und zu bescheiden ist. Vorsorglich - würde Ronsdorf auf seiner abwegigen Ansicht beharren, hätten wir nichts in der Hand - haben wir den gleichen Antrag noch einmal eingelegt. Und, damit das Gericht sich nicht über unnötige Belastung zu beschweren hat, angekündigt, den letzten Antrag zurückzunehmen, sobald der Antrag vom 11.05.09 als das behandelt wird, was er war: Ein eigenständiger Ablehnungsantrag, der nunmehr zu entscheiden ist.
Kurzum: Einen Antrag muss der Mann nun zur Entscheidung bringen - welchen, ehrlich gesagt, ist uns relativ egal. Richtig wäre natürlich nur der vom 11.05., aber an dieser Stelle wollen wir im Zweifelsfall mal pragmatisch sein...
Dienstag, 12. Mai 2009
RiAG Ronsdorf und kein Ende - Ablehnung im Kostenverfahren
"Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist." So steht es in Nr. 3131 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes. Ist ja nicht sehr schwer interpretierungsbedürftig, der Satz.
Nun haben es aber schon drei Menschen geschafft - zwei Kostenbeamte der StA Görlitz sowie inzwischen auch der Bezirksrevisor am LG Görlitz in seiner Stellungnahme - diesen Satz schlicht zu ignorieren. Wie im letzten Posting beschrieben, haben wir die Erfahrung machen müssen, dass trotz Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist regelmäßig eine unzulässige Gebühr nach den Nrn. 3130 oder 3131 angesetzt wird. In allen Fällen, in denen wir aber bisher damit konfrontiert waren, ließ sich die Staatsanwaltschaft am Ende davon überzeugen, dass die Sache jeweils doch ganz einfach lag und hier gar kein Interpretationsspielraum existiert.
Nicht so jedoch in Görlitz. Und nun wurde diese Frage tatsächlich dem AG Zittau zur Entscheidung vorgelegt. Und wer ist zuständig? Einmal mehr der Richter am Amtsgericht Ronsdorf, der das zugrundeliegende Strafverfahren schon auf seine sehr spezielle Art "betreute".
Zur Erinnerung: Der letzte Kontakt des Angeklagten, Andreas Reuter, mit RiAG Ronsdorf fand am 14.12.2007 statt - an diesem Tag entzog Ronsdorf in einem "Coup" zu nennenden Akt der gesamten Verteidigung die Zulassung (die später dann durch das LG Görlitz wieder erteilt wurde), verhinderte jede Art der Aussetzung oder auch nur Unterbrechung und verurteilte den Angeklagten wenige Minuten später. Der "Rechtsstaat" war abwesend, die gesamte Aktion fühlte sich arg schwarzweiß an. Die Staatsanwaltschaft legte zur Verhinderung einer Sprungrevision ihrerseits Berufung ein, da "eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch den Zweck haben könne, den Amtsrichter zu schützen"!
Nun also wieder Ronsdorf. Und damit natürlich die erneute Ablehnung desselben. Bei den bisherigen Ablehnungsverfahren zeigte sich das gesamte Kollegium am AG Zittau sehr resistent gegenüber der Rechtsprechung zur "Besorgnis der Befangenheit", den letzten Ablehnungsantrag erledigte der abgelehnte Richter Ronsdorf gleich selbst, in dem er ihn (offensichtlich rechtswidrig, schon, da in die Begründetheitsprüfung einsteigend) als unzulässig qualifizierte und sich somit zum Richter in eigener Sache machte.
Nun ist das Amtsgericht wieder am Zuge, zunächst wird RiAG Ronsdorf seine dienstliche Stellungnahme abzugeben haben. Da sind wir mal gespannt...
Montag, 4. Mai 2009
Die unzulässig erhobene Revisionsgebühr
In dem Verfahren um die Totale Kriegsdienstverweigerung von Andreas Reuter geht es immer noch weiter. Kurz zum Stand der Dinge nach dem Urteil des Landgerichts Görlitz vom letzten September:
Die eingelegte Revision haben wir am 21.10.2008 zurückgenommen. Dies weniger, weil es an dem ergangenen Urteil etwa nichts rechtlich zu kritisieren gegeben hätte - das hätte es sehr wohl, nämlich insbesondere die Durchführung der Berufung selbst, obwohl es sich nachweislich um eine (unzulässige) Sperrberufung der Staatsanwaltschaft gehandelt hat. Die Gefahr allerdings, dass zu dieser Frage, zu der bisher wenig Rechtsprechung existiert, das OLG Dresden sich negativ äußern könnte, haben wir als zu groß eingeschätzt, und gehen daher weiter den Weg, das gesamte Verfahren stattdessen in der juristischen und rechtspolitischen Literatur aufzuarbeiten. Einiges ist hier schon erschienen, andere Aufsätze befinden sich derzeit im Entstehungsprozess - wir werden hierzu später im Jahr eine Übersicht veröffentlichen (s.a. unter "Weitere Infos zum Verfahren" etwa den Artikel in verdikt 2/08 (Zeitschrift der RichterInnen und StaatsanwältInnen in der ver.di)).
Nun geht das Verfahren aber mit einer weiteren "Lustigkeit" weiter. Die Staatskasse hat ihre Rechnung aufgemacht - und möchte gerne für die eingelegte Revision eine Gebühr von 240 EUR erheben. Sie beruft sich dabei auf das Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes, Nr. 3130, und zitiert diese Nummer sogar selbst: "Gebühr für Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss". Nun, gab es in dem Revisionsverfahren ein Urteil oder einen Beschluss? Nein. In einem solchen Fall kann eine (dann: halbe) Gebühr nach Nr. 3131 fällig werden, allerdings nicht "bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist". So verhält es sich aber hier - eine Gebühr darf daher gar nicht in Ansatz gebracht werden.
Man könnte nun meinen, nun ja, da ist der Staatsanwaltschaft ein kleiner Fehler unterlaufen, das kann ja mal passieren, da weist man dann drauf hin, und damit sollte die Sache auch erledigt sein. Leider - weit gefehlt.
Zum einen handelt es sich offensichtlich um System. In drei Fällen, in denen die Verteidiger aus dem hier vorliegenden Verfahren in anderen Fällen als Verteidiger tätig waren und ebenfalls zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Revision eingelegt, diese aber vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen wurde, wurde später von der Staatsanwaltschaft eine der Gebühren nach den Nrn. 3130 oder 3131 in Ansatz gebracht und konnte erst auf Rechtsmittel hin wieder aus der Welt geschafft werden. Die Fälle streuen sich auch über das gesamte Land (StA Hamburg; StA Dresden; StA Amberg; nun: StA Görlitz). Es kann nur vermutet werden, dass die Staatskasse hier tatsächlich in geradezu betrügerischer Absicht immer versucht, diese Gebühr zu erheben, auch wenn sie nicht fällig geworden ist; meist sind Verteidiger dann an dem Verfahren nicht mehr unmittelbar beteiligt, und für Angeklagte sind die Rechnungen eh eher ein Buch mit sieben Siegeln, so dass sich vermutlich auch in den seltensten Fällen Widerspruch erhebt - und die Staatskasse auf diese Weise ein einträgliches Geschäft betreibt.
Zum anderen haben wir mit dem sog. Rechtsmittel der "Erinnerung" nunmehr darauf hingewiesen, dass die Revisionsgebühr nicht in Ansatz zu bringen ist. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft die Kosten des Verfahrens noch einmal feiner aufgelistet - unter Wiederholung der unzulässig erhobenen Revisionsgebühr, zur Vorlage an den Bezirksrevisor und zur Weiterleitung an das Amtsgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel. Auch hierzu haben wir noch einmal ergänzend Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass es einer gerichtlichen Entscheidung nicht bedürfen sollte, da die Staatsanwaltschaft die Rechnung schlicht korrigieren könnte (ein weiterer kleiner Fehler ist ebenfalls noch in der Kostenaufstellung gewesen, der aber beinahe vernachlässigbar ist).
Bleibt abzuwarten, ob die StA wirklich auf ihrer (abwegigen) Position beharrt und wenn, wer am berüchtigten AG Zittau ggf. hierüber zu entscheiden haben wird...
Freitag, 26. September 2008
Niveau ungenügend: Urteil des LG Görlitz gegen Totalen Kriegsdienstverweigerer liegt vor
Einen Richter in der Verhandlung zu erleben und sein schriftliches Urteil zu lesen, können manchmal zwei Paar Schuhe sein. Zwar hatte der Vorsitzende Richter am LG Görlitz, Böcker, vor und in der Hauptverhandlung klargemacht, dass er einen anderen strafprozessualen Stil pflegt, als sein "Vorgänger" am AG Zittau, Ronsdorf. Dass eine insgesamt ruhige und entspannte Verhandlungsführung aber nicht gleichzusetzen ist mit sich dahinter verbergender juristischer Brillianz, davon zeugt das nunmehr schriftlich vorliegende Urteil umso mehr...
Da ist zunächst einmal die Frage, warum die Sperrberufung der Staatsanwaltschaft nicht als unzulässig verworfen worden ist. Hierzu notiert Böcker zum einen, dass die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren keine verbindliche Wirkung hätten - dass diese Aussage eine Leeraussage hinsichtlich der zu diskutierenden Frage ist, hatten wir hier schon erörtert: Denn die Unzulässigkeit der Berufung ergibt sich nicht unmittelbar (nur) aus der Verletzung der RiStBV, sondern vor allem aus der Tatsache, dass das Rechtsmittel rechtsmissbräuchlich eingelegt worden ist. Die RiStBV geben allerdings (anhand sehr sinnvoller Kriterien) den Rahmen vor, in dem sich die Staatsanwaltschaft zu bewegen hat - wenn dieser verlassen wird, liegt zumindest der Verdacht der Rechtsmissbräuchlichkeit auf der Hand; im vorliegenden Fall konnte er ja sogar bewiesen werden. Aber was scheren solche feinen Differenzierungen einen Richter, der eben "nicht will"...
Dann wird Böcker fast lustig: Er kontrolliert doch noch einmal die Einhaltung der RiStBV (die er eben noch für irrelevant erklärt hatte) und sagt: Die RiStBV verbieten das Einlegen eines Rechtsmittels nur, wenn dies geschieht, weil die Gegenseite ein Rechtsmittel eingelegt hat. Aber, so der findige Richter, hier war es ja andersherum: Die Staatsanwaltschaft hatte ja zuerst Rechtsmittel eingelegt! Wäre es nicht so bitter, könnte man fast drüber schmunzeln. Denn wenn ein Verfahren so wie in Zittau abläuft, ohne jede Bindung an die Strafprozessordnung und losgelöst vom Gedanken des Rechtsstaats, dann dürfte es klar sein, dass der Angeklagte versuchen wird, hiergegen vorzugehen; dann aber muss die Staatsanwaltschaft nur vor dem Angeklagten Rechtsmittel einlegen, und schon kann sie sagen: 'Wir haben das ja gar nicht aufgrund des Rechtsmittels des Angeklagten gemacht, sondern zuerst, mithin vollkommen unabhängig vom Angeklagten!' Nun, wenn das Argument ziehen sollte, so käme das der Aufforderung an die Staatsanwaltschaften gleich, "erstmal" sehr schnell Rechtsmittel einzulegen, und dann die Rücknahme vom Verhalten des Angeklagten abhängig zu machen. Da genau dieses Verhalten - die Staatsanwaltschaft betreibt ein Rechtsmittel in Abhängigkeit vom Rechtsmittel des Angeklagten - aber durch den Passus in den RiStBV ausgeschlossen sein soll, muss der Text entsprechend ausgelegt werden: "Die Tatsache allein, dass ein anderer Beteiligter ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist für den Staatsanwalt kein hinreichender Grund, das Urteil ebenfalls anzufechten oder eine Anfechtung aufrecht zu erhalten." Aber wozu auslegen, wenn das Ergebnis nicht mit dem schlichten Willen des Richters in Übereinstimmung zu bringen wäre...
Und schließlich, und hier wird's langsam wirklich ärgerlich, kopiert Böcker die Ausrede der Staatsanwaltschaft, die gesagt hat: 'Wir fordern ja statt der zwei Monate drei bis sechs Monate, also viiiel mehr, und damit ist das Rechtsmittel auch statthaft.' Wir hatten nun im entsprechenden Antrag über Seiten hinweg dargelegt, dass zum einen die Gründe, mit denen die StA eine Strafschärfung verlangte, durchgehend keine rechtlich anerkannten waren, und zum anderen, dass auch die Strafhöhe eben gerade nach der Rechtsprechung nicht in einem "offensichtlichen Missverhältnis" zur Forderung der StA steht. Was hat der Richter dem entgegenzusetzen? Nichts. Aber er hat ja das letzte Wort (und eben nicht der Angeklagte), und auch wenn da die Logik und die Argumente auf der Strecke bleiben - wen schert's?!
Dann kommen wir zum eigentlich Tatvorwurf, der sogenannten "Dienstflucht". Böcker fasst die Einlassung von Andreas zunächst noch recht gut zusammen, um wenige Absätze weiter offensichtlich alles wieder vergessen zu haben: "Das Gericht verkennt nicht, dass es völlig absurd ist, eine Tätigkeit in einem Kinderheim als Teil des Wehrdienstes anzusehen." Nun hatte von "Teil des Wehrdienstes" niemand gesprochen, dies ist nur der Phantasie des Richters zuzuschreiben; wohl aber von "Teil der Wehrpflicht" - und das ist gesetzlich geregelt in § 3 Abs. 1 S. 1 WPflG: "Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder ... durch den Zivildienst erfüllt." Aber auch hier ist es halt einfach, etwas zu erfinden, um dann zu sagen, dies sei "völlig absurd" - der Angeklagte kann ja nicht mehr korrigierend eingreifen...
Aber auch sonst reicht der geistige Horizont nicht zu weit: "Offenbar kann er es aber unschwer mit seinem Gewissen vereinbaren, durch eine unterlassene Behandlung diese Soldaten erheblichen Gefahren auszusetzen." Da erklärt ein Richter einem Totalverweigerer, der jede Kriegsbeteiligung unmissverständlich jetzt (in der Planung) und in Zukunft (im Krieg) ausschließt, dass er durch die Weigerung, sich etwa an der Verwundetenversorgung eines Soldaten zu beteiligen, diesen "erheblichen Gefahren" aussetze! "Erheblichen Gefahren"!!! Dass die "erhebliche Gefahr" für Leib und Leben ganzer Bevölkerungen vom Soldaten und Krieg ausgeht, und es gerade darum geht, diese Gefahr einzudämmen, scheint für einen Vorsitzenden Richter am Landgericht ein zu schwierig zu denkender Gedanke zu sein. Wichtig: Man muss ja die Auffassung des Angeklagten nicht für sich persönlich übernehmen, man mag ja Krieg als die angenehmste Form des Zeitvertreibs ansehen - aber die Gegenargumentation geistig nachvollziehen, dazu sollte man schon in der Lage sein, bevor man mit der Keule des Strafrechts zuschlägt!
Juristisch hemdsärmelig wird es wieder, wenn der Richter begründet: "§ 53 ZDG ist daher mit dem Grundgesetz vereinbar." Hat jemand je etwas anderes behauptet? Nein. Die Frage, ob eine Strafnorm verfassungsgemäß ist, ist eine völlig andere als die, ob eine Bestrafung im Einzelfall bei Vorliegen einer Gewissensentscheidung verfassungsgemäß ist. Das ist nun nicht gerade Haarspalterei, sondern gröbstes juristisches Handwerk, was Böcker (und man muss leider sagen: einzelne Strafrichter immer wieder) nicht beherrscht. Gerade die vorgetragene Entscheidung des BVerfG im sog. "Gesundbeterfall" ist ein sehr einfaches Beispiel hierfür: Natürlich wurde dort nicht erklärt, dass die Strafnorm der unterlassenen Hilfeleistung verfassungswidrig sei, sondern dass die Verurteilung aufgrund dieser verfassungsgemäßen Norm sich selbst als verfassungswidrig darstellen kann, wenn der strafrechtliche Verstoß auf einer Gewissensentscheidung beruht.
Wenn Böcker meint zu erkennen, "dass derartige Totalverweigerer durchaus negative gesellschaftliche Folgen zu verantworten haben, denn im vorliegenden Fall müssen die Kinder aus dem Heim auf eine Betreuungsperson verzichten", dann hat er leider wieder einmal nicht aufgepasst: Der Zivildienst hat arbeitsmarktneutral zu sein; selbstverständlich haben die Kinder ein Recht darauf, eine Betreuungsperson zu haben, vielmehr noch: Sie haben ein Recht darauf, eine ausgebildete Betreuungsperson zu haben, eine, die freiwillig diesen Job macht, und nicht eine Betreuungsperson, die dazu unter Strafandrohung gezwungen wird. Nun gilt hier wie oben: Man muss das nicht so sehen. Man kann sich auch auf einen antisozialen Standpunkt stellen und sagen: 'Kinder haben gar keine Rechte, und wenn sie einen Betreuer bekommen, dann bitte höchstens Zwangsarbeiter.' Kann man machen. Geht. Nicht schick, aber geht. Was aber nicht geht, ist, ein durchaus logisches und schlüssiges Argument nicht im Ansatz nachvollziehen zu können, aber zu meinen, juristisch und moralisch über den Angeklagten richten zu dürfen.
Der Rest jenes Absatzes mag gar nicht mehr kommentiert werden. Ein Richter, dessen Intelligenz ihm offensichtlich nicht gestattet, einfachste Sachzusammenhänge zu verstehen, der dann aber beim Angeklagten eine "absonderliche Gedankenwelt" ausmacht und ihm "erhebliche Reifedefizite" unterstellt, ist seines Amtes sicher nicht würdig. Vor allem aber sind solche Ausführungen eine Beleidigung und Ohrfeige für einen Angeklagten, der alle Sachargumente - und obendrein noch die Moral - auf seiner Seite hat...
Dienstag, 9. September 2008
Revision gegen TKDV-Urteil des LG Görlitz eingelegt
Gegen das Urteil des LG Görlitz haben wir zunächst Revision eingelegt. Ob die Revision wirklich durchgeführt werden wird, hängt zunächst auch einmal von den schriftlichen Urteilsgründen des LG Görlitz ab.
Am spannendsten ist dabei eigentlich die Frage, ob das Urteil mit der Stoßrichtung angegriffen werden kann, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft eigentlich als unzulässig hätte verworfen werden müssen. Hier ist aber ggf. abzuwägen, ob eine hierzu negative Entscheidung des OLG Dresden nicht die unangenehmere Variante darstellt.
In jedem Fall planen wir derzeit folgende weitere Tätigkeiten:
- Aufarbeitung des Verfahrens vom letzten Dezember durch eine Veröffentlichung in politischen und rechtspolitischen Zeitschriften (hierzu gibt es bereits konkrete Planungen)
- Veröffentlichungen in juristischen Fachzeitschriften zur Frage der möglichen Unzulässigkeit einer staatsanwaltschaftlichen Berufung (hier sind wir noch auf Autorensuche)
Zu allen Punkten werden wir weitere Details veröffentlichen, wenn es soweit ist.
Dienstag, 2. September 2008
LG Görlitz verurteilt Totalverweigerer zu 60 Tagessätzen - "Ich möchte kein juristisches Neuland betreten"
Das Landgericht Görlitz hat den Totalen Kriegsdienstverweigerer Andreas Reuter (Zittau) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (à 20,-- EUR) verurteilt. Damit hat es die zunächst gegen den Totalverweigerer eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft inhaltlich verworfen und das Urteil des AG Zittau (2 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung) leicht zugunsten des Angeklagten abgeändert. Allerdings hat es die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht als unzulässig verworfen - was das eigentliche Ziel der Verteidigung war.
Wie abzusehen war, fand die Verhandlung in einer deutlich ruhigeren Atmosphere statt als noch am Amtsgericht Zittau. Unter dem Andrang von über 80 ZuschauerInnen - und ohne einen martialischen Polizeiauftritt wie in Zittau - konnte Andreas diesmal seine Einlassung verlesen, in der er darlegte, inwiefern der Zivildienst als Wehrpflichterfüllung in die Planungen zur sogenannten "Gesamtverteidigung" eingebunden ist.
Staatsanwalt Ebert erklärte, dass er nicht verstehen könne, was denn am "konkreten Zivildienst", den Andreas hätte ableisten sollen, auszusetzen sei; schließlich sei "nicht erkennbar", dass Andreas "2005 Streitkräfte unterstützt hätte". Hatte die Staatsanwaltschaft bisher zur Aufrechterhaltung ihrer Sperrberufung - mit der sie die Revision des Angeklagten gegen die schier unglaublichen Vorgänge am AG Zittau verhinderte - offiziell eine höhere Strafe anvisiert, beantragte Ebert jetzt eine Abänderung des Urteils von bisher zwei Monaten Bewährungsstrafe auf nunmehr 60 Tagessätze. Damit folgte die Staatsanwaltschaft einem der Revisionsvorbringen der Verteidigung, dass nämlich eine kurze Freiheitsstrafe in Fällen wie dem vorliegenden unzulässig sei.
Die Verteidigung führte anschließend aus, dass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als unzulässig zu verwerfen sei. Im vorliegenden Fall handele sich es nicht nur um eine sogenannte "Sperrberufung", bei der die Verteidigung lediglich wisse oder ahne, dass es der Staatsanwaltschaft nur um die Verhinderung der Revision gehe, sondern die Staatsanwaltschaft hat hierzu selbst entsprechende Beweise vorgelegt (etwa die ausdrückliche Weigerung der Berufungsrücknahme durch den Leitenden Oberstaatsanwalt Uebele, obwohl dieser einräumte, weder das Berufungsvorbringen seiner Staatsanwaltschaft noch das Revisionsvorbringen der Verteidigung auch nur zu kennen). Nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung verfolge diese nicht einmal mehr offiziell das Ziel einer höheren Bestrafung; damit könnte sie sich insofern der Revision des Angeklagten anschließen - sie tue das aber immer noch nicht, um das weitergehende Revisionsvorbringen des Angeklagten (die zahlreichen Verfahrensrügen aufgrund des Verhaltens des Richter Ronsdorf in Zittau) keiner gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.
Daneben setzte die Verteidigung auseinander, dass unabhängig von dieser verfahrensrechtlichen Frage sich eine Verurteilung vor dem Hintergrund der im Grundgesetz postulierten Gewissensfreiheit verbiete. Auch gehe die Frage des Staatsanwalts nach der "konkreten Tätigkeit" im Zivildienst fehl, da es auch nicht etwa das "konkrete Robben im Schlamm" sei, gegen das Gewissensgründe vorgebracht werden müssten, um als sogenannter Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden.
Das Gericht folgte schließlich dem Antrag des Staatsanwalts und änderte das Urteil des Amtsgerichts in 60 Tagessätze ab. Richter Böcker sah sich außerstande, die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig zu verwerfen; die "Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren" seien für Staatsanwälte nicht bindend, daher könne das Gericht hier auch nicht die "Korrektheit" der Berufungseinlegung überprüfen; dies ist etwa so wahr wie falsch - grundsätzlich sind die RiStBV durchaus bindend, im (begründeten) Einzelfall kann von diesen aber abgewichen werden. Vorliegend handelte es sich jedoch, und gerade darauf hatte die Verteidigung zuvor hingewiesen, um eine rechtsmissbräuchliche Berufung, denn das Ziel war ausschließlich die Verhinderung der Revisionsdurchführung. Die Verteidigung hatte zu diesen Grundsätzen auch entsprechend Nachweise in der Rechtsprechung vorgelegt - nur einen Fall, in dem die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen wurde, gab es in dieser exakten Konstellation noch nicht.
Und so stand dann auch das wohl ehrlichste Statement in diesem Verfahren für den wirklichen Grund, hier nicht eingreifend tätig zu werden: "Ich möchte kein juristisches Neuland betreten.", so der Vorsitzende Richter am Landgericht, Böcker. Das ist doch mal ein Argument...
Freitag, 29. August 2008
Berufungsverhandlung gegen Totalverweigerer findet statt
Die für Dienstag, den 2. September 2008, um 10:00 Uhr angesetzte Berufungsverhandlung am Landgericht Görlitz (Postplatz 18, Saal 200) gegen den Totalen Kriegsdienstverweigerer Andreas Reuter findet zunächst wie geplant statt.
Noch nicht entschieden wurde über den Antrag der Verteidigung, die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig zu verwerfen; die Staatsanwaltschaft war um Stellungnahme zu dem Antrag gebeten worden, Staatsanwältin Küsgen hatte daraufhin jedoch lediglich beantragt, "über die Zulässigkeit der Berufung im Urteil zu entscheiden." Dem kommt der Vorsitzende Richter am Landgericht, Böcker, nunmehr auch nach.
Insofern wird die Verhandlung zwei inhaltliche Stränge haben - zum Einen die Frage, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt im vorliegenden Fall berechtigt war, Berufung einzulegen (bzw. dass sie dies nicht war und es nur getan hat, um eine Überprüfung der unglaublichen Vorgänge am Amtsgericht Zittau im Wege der Revision zu verhindern), zum Anderen wird natürlich bis zu einem Urteil auch der strafrechtliche Vorwurf - die "Dienstflucht" des Angeklagten - zu erörtern sein (bzw. die Gründe, warum Andreas sich so verhalten hat, und die Frage, ob der Staat vor dem Hintergrund der in Art. 4 Abs. 1 GG postulierten Gewissensfreiheit in einem solchen Fall überhaupt strafrechtliche Sanktionen erlassen darf).
Mittwoch, 9. Juli 2008
Verwerfung der Sperrberufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig beantragt
Das Phänomen einer "Sperrberufung" durch die Staatsanwaltschaft ist leider nicht vollkommen unbekannt. Auf diesem Wege versucht die StA ggf., durch Einlegen einer Berufung die Durchführung einer Sprungrevision gegen ein Urteil zu verhindern (§ 335 Abs. 3 StPO).
Eine solche Art der Berufung ist regelmäßig unzulässig, vor allem gemessen an den Kriterien der RiStBV Nr. 147 Abs. 1 S. 4: "Die Tatsache allein, dass ein anderer Beteiligter ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist für den Staatsanwalt kein hinreichender Grund, das Urteil ebenfalls anzufechten."
Um eine solche Berufung als unzulässig zu verwerfen, muss allerdings der Nachweis erbracht werden, dass die von der StA vorgeschobenen Gründe für die Einlegung der Berufung eben solche sind: vorgeschobene. Dabei dürfen die "Gründe" rechtlich nicht schützenswert sein, denn sonst wäre die Berufung ja mit den angegebenen Gründen grundsätzlich zulässig (selbst wenn der Angeklagte "weiß", dass die StA hier "eigentlich" die Berufung nicht eingelegt hätte, hätte er selbst keine Revision eingelegt).
Im vorliegenden Fall liegt die Sache jedoch recht eindeutig. Immerhin hatte der Leitende OStA Uebele erklärt, die Berufungsgründe seiner sachbearbeitenden Staatsanwältin zwar überhaupt nicht zu kennen - zurückgenommen werde die Berufung aber nicht! Auch sind die von der StA angeführten Gründe gerade keine rechtlich schützenswerten - die von der StA benannten Strafschärfungsgründe sind durchgehend als solche unzulässig. Und schließlich liegt das von der StA offiziell anvisierte Strafmaß eben gerade nicht in einem "offensichtlichen Missverhältnis" zur erkannten Strafe, wie es die RiStBV aber in Nr. 147 Abs. 1 S. 3 fordern.
Dementsprechend haben wir nunmehr beim Landgericht beantragt, die Berufung der StA nach § 322 StPO zu verwerfen.
Dienstag, 8. Juli 2008
Berufungsverhandlung gegen Totalverweigerer in Planung
Nachdem weder Staats- noch Generalstaatsanwaltschaft noch Justizministerium dazu bewogen werden konnten, die Sperrberufung gegen das Urteil des AG Zittau zurückzunehmen, kommt nun zunächst etwas Bewegung im Berufungsverfahren zustande. Und es zeigt sich durchgehend, dass der Vorsitzende der 5. Strafkammer am LG Görlitz, Böcker, hier eine andere - korrektere, freundlichere und letztlich effizientere - Art der Verfahrensbehandlung betreibt, als sein "Prozessvorgänger", RiAG Ronsdorf.
Beispiel 1 - Terminabsprache: RiAG Ronsdorf hatte zu unserer Bitte nach Terminabsprache notiert (und sich auch streng daran gehalten...), dass er grundsätzlich "in einfach gelagerten Fällen" keine Terminabsprache durchführe, denn, so Ronsdorf, eine solche würde "zu einem faktischen Ruhen der Rechtspflege" führen. Tatsächlich führte dies zu zwei geplatzten Hauptverhandlungsterminen, unnötiger Anreise von Zeuginnen und einer Verfahrensverzögerung von einem Jahr. VRiLG Böcker nunmehr hat den Termin abstimmen lassen. Sollte es zur Berufungshauptverhandlung kommen, so wird diese am 02. September 2008, um 10:00 Uhr stattfinden (Details siehe Kasten links - Termine).
Beispiel 2 - Akteneinsicht: RiAG Ronsdorf hatte die Akte lediglich über die Amtsgerichte am Wohnort der Verteidiger zur Einsicht bereitstellen lassen. Das führte zu diversen Schwierigkeiten, weil etwa einmal das Amtshilfe leistende Amtsgericht Königstein vergaß, hierüber überhaupt zu informieren; später war eine Einsicht nicht möglich, weil Richterin und Justizsekretärin in Königstein in Verhandlung waren. Später, nach erfolgter Einsicht in Königstein, schaffte es die Justizsekretärin, von 10 zu kopierenden Seiten aus der Akte 4 falsche Seiten abzulichten... VRiLG Böcker nunmehr hat uns die Akte auf unseren entsprechenden Antrag direkt zukommen lassen, was wiederum zu einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrens beitrug. Dass die Akte leicht unvollständig war, ist zwar nicht schön, bei einer Stärke von inzwischen über 470 Blatt (!) und in Umlauf befindlichen Zweit- und Drittakten nicht unbedingt ganz überraschend...
Beispiel 3 - Zeuginnenabladung: RiAG Ronsdorf hatte zu den Hauptverhandlungsterminen jeweils Zeuginnen laden lassen, die die "Dienstflucht" von Andreas bestätigen sollten. Auf unsere Anregung, auf diese Zeuginnen zu verzichten, da der vorgeworfene äußere Sachverhalt eingeräumt werde, notierte Ronsdorf auf die Rückseite unseres Schreibens: "Keine Veranlassung." VRiLG Böcker nunmehr, der die Zeuginnen zunächst noch hatte laden lassen, reagierte auf unsere entsprechende Anregung, auf diese zu verzichten, direkt mit der Abladung der Zeuginnen.
Es sieht also zumindest nach derzeitigem Stand der Dinge so aus, als würde das Verfahren am LG Görlitz mit einer Professionalität durchgeführt, die man eigentlich von einem Gericht immer erwarten sollen dürfte, die allerdings am AG Zittau vollständig fehlte. Dennoch: Zunächst bleibt die Frage, ob die (Sperr)Berufung der Staatsanwaltschaft überhaupt durchgeführt werden darf, oder ob diese nicht als unzulässig zu verwerfen ist. Der entsprechende Antrag wird morgen an dieser Stelle veröffentlicht...
Mittwoch, 25. Juni 2008
Die Arroganz der Macht - OLG Dresden will Angeklagte weiter stehen sehen
"Er hat nicht zu strafen. Er hat keine Verhaltungsmaßregeln zu erteilen, er hat nicht Moral zu blasen, er hat zu schweigen, zu verstehen und dann das einzige zu tun, wozu ihn Menschen allenfalls delegieren dürfen: die Gesellschaft zu schützen."
(Kurt Tucholsky: "Warum stehen eigentlich Angeklagte vor dem Richter"; 1927)
Das OLG Dresden hat (durch die Richter Lips, Vetter und Gorial) entschieden: Wer vor einem Richter, der wesentliche Elemente des Rechtsstaats (vor und) in einer Hauptverhandlung meint, außen vor lassen zu können, bei der Urteilsverkündung sitzen bleibt, der hat ggf. länger zu sitzen - im vorliegenden Fall gleich zwei Tage lang (oder 100 EUR zu zahlen).
Nun hatte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme wenige (scheinbare) Argumente für den stehenden Angeklagten vorgebracht, die wir auf vier Seiten durchgehend entkräftet hatten. Was also legt das OLG Dresden nun wieder hiergegen auf die Waagschale? Die Antwort ist so simpel wie regelmäßig: Nichts.
Den Ausführungen der GenStA "schließt sich der Senat an. Sie werden auch durch die zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abgegebene Stellungnahme vom 8. Juni 2008 nicht entkräftet." Inhalte? Argumente? Wer braucht sie, wenn er die Macht hat...
Dienstag, 10. Juni 2008
Sächsisches Justizministerium kontra RiStBV - Sperrberufung bleibt
Nun hat auch das sächsische Staatsministerium der Justiz seine Stellungnahme im Fall der Sperrberufung der StA Görlitz abgegeben - soweit man bereit ist, den folgenden Satz als "Stellungnahme" zu bezeichnen: "Die in der Berufungsbegründung vom 29. Januar 2008 angeführten Gründe sind sachlicher Natur."
"Sachlicher Natur" ist es also, wenn der Leitende Oberstaatsanwalt eine Berufung bedingungslos aufrecht erhält, obwohl er die Berufungsbegründung überhaupt nicht kennt.
"Sachlicher Natur" ist eine Berufungsbegründung also auch dann, wenn die dort angeführten "Strafschärfungsgründe" so (wenig) lustige sind wie die Weigerung des Angeklagten, "sich bei Urteilsverkündung zu erheben" oder "dass der Prozess dazu benutzt wird, um die vermeintliche Unfähigkeit u. Willkür des erkennenden Gerichts zu demonstrieren". Der Staatsanwaltschaft geht es also nicht um rechtlich irgendwo anerkannte Gründe, sondern ausschließlich darum, es einem Angeklagten, der in einer von rechtsstaatlichen Kriterien völlig befreiten Hauptverhandlung "schweigt und sitzt" (statt: begeistert applaudiert?), über den Weg einer höheren Strafe "einmal zu zeigen".
Aber - am Ende geht es der Staatsanwaltschaft ja nicht einmal darum. Was bleibt, ist: Ein Richter Ronsdorf, der sich in Ablehnungsanträgen zum Richter in eigener Sache macht, dann (unter Mitwirkung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft) dem Angeklagten rechtswidrig die Verteidigung entzieht und ihn wenige Minuten später - jeden Aussetzungsantrag abschmetternd - verurteilt; eine Staatsanwaltschaft, die eine Berufung zur Verhinderung der Revision einlegt und aufrecht erhält, obwohl sie hierzu nach den RiStBV nicht berechtigt ist; schließlich: eine Generalstaatsanwaltschaft und das Justizministerium, die dieses Vorgehen decken; mit den Argumenten hiergegen setzt man sich gleich gar nicht mehr auseinander. "Rechtsstaat" à la Sachsen...
Nun wird das Landgericht Görlitz über den weiteren Gang der Dinge zu entscheiden haben. Hierzu werden wir bis Ende des Monats entsprechend beantragen, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da sie rechtsmissbräuchlich eingelegt worden ist.