Nach der Vollstreckung der Ordnungshaft von zwei Tagen wegen Nicht-Erhebens bei der Urteilsverkündung hatte die Staatsanwaltschaft Görlitz versucht, hierfür Haftkosten einzutreiben - allein: ohne gesetzliche Grundlage. Der Bezirksrevisor beim LG Görlitz hat auf das Rechsmittel der Erinnerung hin erkannt, dass die analoge Anwendung der Vorschrift zum Haftkostenbeitrag (§ 50 StVollzG) gerade bei der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft nicht anzuwenden ist (§ 171 StVollzG). Sich dem anschließend, hat nunmehr auch die Staatsanwaltschaft Görlitz die Kostenrechnung am 02.10.09 zurückgenommen. Immerhin.
Hätte die Staatsanwaltschaft doch nur auch bei der Frage der unzulässig erhobenen Revisionsgebühr ein Einsehen gehabt... Doch statt dessen zieht sich dieses Verfahren, das sachlich genau so klar liegt wie die Haftkosten (bzw. eher noch klarer), nun wieder über mehrere Instanzen. Warum einfach, wenn man auch einen Hokuspokus drum machen kann...
Montag, 5. Oktober 2009
Kein Haftkostenbeitrag bei Ordnungshaft - Staatsanwaltschaft Görlitz gibt nach
Donnerstag, 20. August 2009
Der unzulässig erhobene Haftkostenbeitrag bei der Ordnungshaft
Als Andreas im Dezember 2007 nach einer Verhandlung, die Rechtsstaatsprinzipien spottete, sich bei der Verkündung des Urteils nicht erhob, packte Richter Ronsdorf noch eins oben drauf: 100 EUR Ordnungsgeld, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft.
Andreas zahlte nicht, sondern saß. Und bekam nun vor einer Woche eine Rechnung - über einen Haftkostenbeitrag von 24,88 EUR. Allein - es besteht keine Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Haftkostenbeitrags. Denn: Wer nicht zur Arbeit verpflichtet ist (§ 175 StVollzG - im Abschnitt "Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft"), muss nicht zahlen (§ 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVollzG).
Nachdem nun also schon unzulässigerweise versucht wurde, 240 EUR für eine rechtzeitig zurückgezogene Revision einzutreiben, befinden wir uns mit dieser Haftkostenbeitragsrechnung im zweiten Kostenverfahren. Auch gegen diese Rechnung haben wir das Rechtsmittel der Erinnerung eingelegt.
Spannend wird es, ob hier wieder die Staatsanwaltschaft ihre eigene fehlerhafte Rechnung nicht korrigiert und das Amtsgericht entscheiden muss (wie in der Revisionskostensache), oder ob es diesmal etwas einfacher geht. Sollte die Sache wieder an das AG Zittau zur Entscheidung gelangen, wäre es dort vermutlich erneut RiAG Ronsdorf, der darüber - eigentlich - zu entscheiden hätte; allerdings ist die Beschwerde im Ablehnungsverfahren gegen ihn vom LG Görlitz noch nicht entschieden worden.
Freitag, 5. Juni 2009
Ab Montag wird gesessen: Zwei Tage Ordnungshaft fürs Sitzenbleiben
"Auch bei der Urteilsverkündung sollte dem Opfer erlaubt sein, den Keulenschlag im Sitzen entgegenzunehmen."
Rudolf Wassermann, 1969
Mittwoch, 25. Juni 2008
Die Arroganz der Macht - OLG Dresden will Angeklagte weiter stehen sehen
"Er hat nicht zu strafen. Er hat keine Verhaltungsmaßregeln zu erteilen, er hat nicht Moral zu blasen, er hat zu schweigen, zu verstehen und dann das einzige zu tun, wozu ihn Menschen allenfalls delegieren dürfen: die Gesellschaft zu schützen."
(Kurt Tucholsky: "Warum stehen eigentlich Angeklagte vor dem Richter"; 1927)
Das OLG Dresden hat (durch die Richter Lips, Vetter und Gorial) entschieden: Wer vor einem Richter, der wesentliche Elemente des Rechtsstaats (vor und) in einer Hauptverhandlung meint, außen vor lassen zu können, bei der Urteilsverkündung sitzen bleibt, der hat ggf. länger zu sitzen - im vorliegenden Fall gleich zwei Tage lang (oder 100 EUR zu zahlen).
Nun hatte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme wenige (scheinbare) Argumente für den stehenden Angeklagten vorgebracht, die wir auf vier Seiten durchgehend entkräftet hatten. Was also legt das OLG Dresden nun wieder hiergegen auf die Waagschale? Die Antwort ist so simpel wie regelmäßig: Nichts.
Den Ausführungen der GenStA "schließt sich der Senat an. Sie werden auch durch die zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abgegebene Stellungnahme vom 8. Juni 2008 nicht entkräftet." Inhalte? Argumente? Wer braucht sie, wenn er die Macht hat...
Montag, 9. Juni 2008
Die "bloße Tradition" des stehenden Angeklagten bei der Urteilsverkündung
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hatte in ihrer Stellungnahme, mit der sie beantragt hatte, die Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtaufstehens des Angeklagten bei der Urteilsverkündung zu verwerfen, u.a. eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ins Spiel gebracht – aber leider den hinter dieser Entscheidung stehenden Gedanken nicht zu Ende gedacht. Jenes OLG hatte in der angesprochenen Entscheidung ausgeführt: „Verweigert sich der Angeklagte der Anordnung des Vorsitzenden, zur Vernehmung (...) zu stehen, ist das dann nicht ungebührlich, wenn diese Anordnung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vernehmung nicht erforderlich ist und der Angeklagte bei der Artikulierung seiner Weigerung die Grenzen der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht überschreitet. Bloße Tradition bei einem einzelnen Gericht (...) rechtfertigt die Festsetzung eines Ordnungsmittels nicht“ (NStZ 1986, 233).
Diese Grundsätze sind aber ebenfalls auf Situation des sitzenden Angeklagten bei der Urteilsverkündung zu übertragen: Denn auch für die ordnungsgemäße Durchführung der Urteilsverkündung ist die Befolgung der Anordnung, sich zu erheben, ebensowenig erforderlich wie bei anderen Anlässen, bei denen traditionell gestanden wurde. Wenn „bloße Tradition“ bei einem einzelnen Gericht die Festsetzung eines Ordnungsmittels nicht rechtfertigt, dann vermag auch die „bloße Tradition“ bei vielen Gerichten – wieviele es letztlich auch sein mögen – die Festsetzung eines Ordnungsmittels nicht zu rechtfertigen; „bloße Tradition“ bleibt „bloße Tradition“.
Diese und weitere Gedanken haben wir in unserer abschließenden Stellungnahme in der Sache an das OLG Dresden ausgeführt. Dort wird frühestens am 16. Juni entschieden – bleibt abzuwarten, ob Logik & Argumente oder "bloße Tradition" die dirigierenden Elemente der Entscheidung sein werden...
Freitag, 30. Mai 2008
Die GenStA Dresden, der sitzende Angeklagte und der "Respekt"
"Ein Gericht, das nicht auf Unterwürfigkeit, sondern auf eine menschliche Atmosphäre abstellt, erwartet keine Ehrenbezeugungen. Auch bei der Urteilsverkündung kann der Angeklagte sitzenbleiben. Der Angeklagte ist nicht mehr der Untertan, über dem das Gericht das Schwert schwingt."
(Rudolf Wassermann, ZRP 1969, 169, 171)
Doch, sagt die Staatsanwältin Schreitter-Skvortsov von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden: Offensichtlich ist die GenStA Dresden fast 30 Jahre nach Wassermanns Beschäftigung mit dem Themenkomplex "sitzenbleibender Angeklagter" noch keinen Schritt weiter gekommen und meint: Der Angeklagte ist der Untertan, über dem das Gericht das Schwert schwingt.
In ihrer Stellungnahme zur sofortigen Beschwerde gegen das Ordnungsgeld wegen "Nichterhebens" bei der Urteilsverkündung ignoriert die Staatsanwältin so ziemlich alles, was in der Beschwerdebegründung zu dem Thema vorgetragen wurde - eben gerade die Art der - Argumente nicht beachtenden - Stellungnahme, wie wir sie im seinerzeitigen Blog-Eintrag als einzige Möglichkeit, die Sanktion (argumentfrei) zu "verteidigen", dargestellt haben. Die GenStA ist sich nicht einmal zu schade dazu, das "Argument" des "Respekts" vorzutragen, was gerade in der Beschwerdebegründung über Seiten hinweg als haltlos und vollkommen unsinnig entlarvt wurde.
Vor dem speziellen Hintergrund der am 14.12.07 stattgefundenen Hauptverhandlung, einer Hauptverhandlung, deren Stil dem totalitärer Systeme entsprach und die nicht mehr im Ansatz rechtsstaatlich angestrichen war, setzt die GenStA allerdings noch einen oben drauf: "Die Geschichte der Hauptverhandlung ist jedenfalls nicht geeignet, das Sitzenbleiben während der Urteilsverkündung zu rechtfertigen."
Formulieren wir dies einmal deutlicher, um klar zu machen, was die GenStA hier offiziell behauptet: Wenn ein Gericht in einer Hauptverhandlung dem Angeklagten die Verteidigung überraschend und rechtswidrig (das ist ja inzwischen durch das LG festgestellt worden!) entzieht, anschließend keinerlei Unterbrechung zulässt und den Angeklagten in einer Art Schnellverfahren im rechtsfreien Raum dann verurteilt - all dies ändert nichts daran, dass der Angeklagte bei der Urteilsverkündung diesem, sich offenbar nicht mehr an Recht und Gesetz gebunden fühlenden Gericht "Respekt" durch Aufstehen zu zollen habe -- und wenn der Angeklagte das nicht tut, dann ist es nur recht und billig, dem Angeklagten hierfür ein Ordnungsgeld aufzuerlegen bzw. ersatzweise ihn für dieses Verhalten zwei Tage lang zu inhaftieren.
Dass eine solche Auffassung nicht in Berlin 1935, Stuttgart 1955 oder Rostock 1975 anzutreffen ist, sondern in Dresden 2008 -- das muss man erst einmal verkraften...
Sonntag, 24. Februar 2008
Beschwerdebegründung gegen "Ordnungsmittel" wg. "Ungebühr" eingelegt
"Artig soll der Angeklagte sein, ein Untertan, ein Fibelkind, in den Augen jenen hündischen Ausdruck, mit dem deutsche Soldaten vor ihren Schindern stramm stehen mussten. Hände an die Hosennaht!"
(Kurt Tucholsky: "Deutsche Richter"; 1927)
Nachdem neben den über zwei Monate lang "geheim" gehaltenen Beschlüssen vom 13.12.2007 auch das Protokoll der Hauptverhandlung vom 14.12.2007 übersandt wurde, haben wir nunmehr auch die Beschwerdebegründung gegen das "Ordnungsmittel wegen Ungebühr", sprich 100 EUR (ersatzweise 2 Tage Haft!) wegen des Nicht-Aufstehens von Andreas während der Urteilsverkündung, nachreichen können.
Diese Beschwerde wird direkt vom Oberlandesgericht Dresden entschieden. Es wird spannend sein, wie sich das OLG hier positioniert. War es in den 50'er Jahren geradezu unumstritten, dass der Angeklagte - "strafbewährt" (oder, um es "korrekter" zu formulieren: "ordnungsmittelbewährt") - aufzustehen habe (beim Eintreten des Gerichts, bei Zeugenvereidigungen, bei der Urteilsverkündung), so gab es später die mindestens teilweise Einsicht, dass dieses Prozedere, zumindest was dessen Durchsetzung mit Zwangsmitteln betrifft, nicht einer gewissen Peinlichkeit entbehrt, von der fehlenden konkreten Rechtsgrundlage einmal ganz abgesehen. Viel wurde geschrieben hierüber (vgl. entsprechende Nachweise in der Begründung), dass z.B. "Respekt", der mit Ordnungsgeldern oder Ordnungshaft erzwungen wird, kaum als solcher zu bezeichnen sein dürfte.
In der Folgezeit erledigte sich das Problem weitgehend, da die RichterInnen - bei Weigerung des Angeklagten - entweder auf das Aufstehen von sich aus kommentarlos verzichteten, zumindest aber - neben eventuellen echauffierten Äußerungen, wie "frech" der Angeklagte sei - von der Verhängung von Ordnungsmitteln absahen.
Gerade in den letzten Jahren haben sich aber einige wenige Richter wieder berufen gefühlt, hier "Flagge zu zeigen". Zwar ist die Verhängung von Ordnungsmitteln weiterhin die absolute Ausnahme (in den letzten etwa 500 Hauptverhandlungen wegen Totalverweigerung - in denen angesichts des politischen Charakters des Strafverfahrens zumindest überproportional eine gewisse Angespanntheit herrschen dürfte - kam es hierzu in gerade einmal vier Fällen (Zittau mitgerechnet!)). Und obwohl auf der Seite der Argumente so ziemlich nichts für die Sanktionierung des Sitzenbleibens eines Angeklagten spricht, sehr vieles aber dagegen, machten es sich die hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen immer sehr einfach, indem sie die Argumente schlicht ignorierten. Dies kann natürlich auch im vorliegenden Fall passieren, hier ist aber die Vorgeschichte des Verfahrens noch einmal etwas anders gelagert, nämlich erkennbar davon geprägt gewesen, dass die Rechte des Angeklagten durch den Richter durchgehend massiv verletzt wurden, eskalierend in der Art des "kurzen Prozesses" am 14.12.2007. Es wäre schon die Spitze der Dreistigkeit, von einem Angeklagten nach einem solchen Verfahren "strafbewährt" zu verlangen, dem Gericht als solches eine Art von "Respekt" durch das sich-Erheben abzuverlangen...
Samstag, 22. Dezember 2007
Unsere bescheidenen Wünsche zu Weihnachten...
... lauten wie folgt:
- eine Abschrift des Beschlusses, mit dem den Verteidigern von Andreas auf einen Schlag die Zulassung entzogen worden ist,
- eine Abschrift des Beschlusses, mit dem der Richter die gegen ihn gerichteten Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit selbst als angeblich "unzulässig" verworfen und sich damit zum Richter in eigener Sache gemacht hat,
- eine Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls,
- und last but not least: die Durchführung der Revision gegen dieses Urteil!
Unseren entsprechenden Wunschzettel haben wir an das AG Zittau gerichtet. Man sollte meinen, dass solche Wünsche geradezu überflüssig sein müssten, weil man erwartet, dass derartige Schriftstücke, die in extremster Art und Weise in die Verteidigungsrechte des Angeklagten eingreifen, selbstverständlich zu erlangen sind, um sich sodann mit den entsprechenden Rechtsmitteln gegen diese Beschlüsse wehren zu können.
Aber: Die Ankündigung des Richters im Anschluss an die Hauptverhandlung am 14.12., er werde den Verteidigern die gegen sie ergangenen Beschlüsse (rechtswidrig) nicht zukommen lassen, hat er zumindest bisher eingehalten. Nicht eingehalten wurde allerdings die Zusage, zumindest dem Angeklagten den entsprechenden Beschluss zukommen zu lassen.
Mit dem o.a. Schriftsatz haben wir auch zugleich Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Dabei stehen wir nun vor folgender Problematik: Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil ebenfalls angefochten, und zwar mit der Berufung. Das heißt zunächst einmal eigentlich, dass wir gar nicht Revision einzulegen bräuchten, denn: Wenn eine Seite Revision (an das Oberlandesgericht) und die andere Seite Berufung (an das Landgericht) einlegt, so wird die Revision "als Berufung" behandelt, und die Sache geht entsprechend an das Landgericht. Das wiederum heißt, dass dort (im Gegensatz zur Revision) die Sache komplett neu verhandelt wird und eine Überprüfung von Verfahrensfehlern am Amtsgericht nicht stattfindet, die Sache also auch nicht an das Amtsgericht zurückgegeben werden kann!
Da die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 14.12.07 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten (ausgesetzt auf zwei Jahre zur Bewährung) forderte und das Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten (ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung) verhängt hat, ist es nicht erklärbar, warum die Staatsanwaltschaft hier überhaupt Berufung eingelegt hat - denn nach den "Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren" darf sie ein Urteil nur dann anfechten, "wenn die Strafe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Schwere der Tat steht" - was hier offensichtlich nicht gegeben ist. Der Verdacht besteht also, dass die Staatsanwaltschaft hier gerade verhindern will, dass das amtsgerichtliche Urteil, welches nicht im Ansatz unter rechtsstaatlichen Bedingungen zustande gekommen ist, überprüft und - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - aufgehoben wird!
Das wird uns dennoch nicht davon abhalten, gegen das Urteil den Weg der Revision zu beschreiten. Es wird sich aber die Frage stellen, ob die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel von sich aus zurücknimmt, oder, wenn dies nicht der Fall sein sollte, welche Wege wir beschreiten können, um sie ggf. hierzu zu zwingen - was eigentlich (!) so schwierig nicht sein dürfte (!), da die Staatsanwaltschaft durch Nr. 147 RiStBV schlicht nicht befugt ist, das vorliegende Urteil anzugreifen (es sei denn, zugunsten des Angeklagten durch eigenständige Revision aufgrund der massiven Verfahrensrechtsverletzungen, vgl. Nr. 147 Abs. 3 RiStBV). Wir werden sehen...
Die Beschwerde gegen die Ordnungsstrafe von 100 EUR (ersatzweise Ordnungshaft) wegen Andreas' Nicht-Aufstehens bei der Urteilsverkündung haben wir ebenfalls zunächst formal eingelegt, uns aber die ausführliche Begründung für die Zeit nach dem Vorliegen des Hauptverhandlungsprotokolls vorbehalten.