Montag, 5. Oktober 2009

Kein Haftkostenbeitrag bei Ordnungshaft - Staatsanwaltschaft Görlitz gibt nach

Nach der Vollstreckung der Ordnungshaft von zwei Tagen wegen Nicht-Erhebens bei der Urteilsverkündung hatte die Staatsanwaltschaft Görlitz versucht, hierfür Haftkosten einzutreiben - allein: ohne gesetzliche Grundlage. Der Bezirksrevisor beim LG Görlitz hat auf das Rechsmittel der Erinnerung hin erkannt, dass die analoge Anwendung der Vorschrift zum Haftkostenbeitrag (§ 50 StVollzG) gerade bei der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft nicht anzuwenden ist (§ 171 StVollzG). Sich dem anschließend, hat nunmehr auch die Staatsanwaltschaft Görlitz die Kostenrechnung am 02.10.09 zurückgenommen. Immerhin.

Hätte die Staatsanwaltschaft doch nur auch bei der Frage der unzulässig erhobenen Revisionsgebühr ein Einsehen gehabt... Doch statt dessen zieht sich dieses Verfahren, das sachlich genau so klar liegt wie die Haftkosten (bzw. eher noch klarer), nun wieder über mehrere Instanzen. Warum einfach, wenn man auch einen Hokuspokus drum machen kann...