Mittwoch, 3. Februar 2010

Nach 10 Monaten und 21 Schreiben: StA Görlitz zieht unzulässig erhobene Revisionsgebühr zurück

Was lange währt, wird (im Ergebnis) endlich gut: 10 Monate, 21 Schreiben und einige Telefonate nach der Einlegung einer Erinnerung gegen eine unzulässig erhobene Revisionsgebühr nach Nr. 3130 KV GKG hat die StA die Gebühr zurückgenommen. Doch bis dahin war es ein langer und steiniger Weg...

Die Sachlage konnte eindeutiger nicht sein: Wir hatten ursprünglich Revision eingelegt, diese aber vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen. Hieran wurde auch nie gezweifelt. Und daraus folgt, KV Nr. 3131 : "Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist." Eine Gebühr nach 3130 (Revision mit Urteil oder Beschluss) schied eh von vornherein aus - aber sie war nun mal erhoben worden. Auf die Erinnerung verteidigte gar der Bezirksrevisor die Gebühr nach 3130. Die Sache kam ans Amtsgericht, zurück zu RiAG Kai Ronsdorf, den wir dann wegen der "Besorgnis der Befangenheit" ("Besorgnis" klingt in dem Zusammenhang schon reichlich zynisch) ablehnten. RiAG Ronsdorf verwarf (einmal mehr) selbst wegen angeblicher Unzulässigkeit, konkret: da die Ablehnung "verspätet" sei. Nun gibt es außerhalb der Hauptverhandlung gar keinen Unverzüglichkeitsanspruch, was das LG Görlitz auf die Beschwerde hin dann auch klarstellte. Die Beschwerde verwarf das LG dennoch, da die Gründe der Ablehnung "verbraucht" seien - was, einfach nachweisbar, unzutreffend war. Auf unsere entsprechende den Sachverhalt korrigierende Gegenvorstellung hin blieb das LG bei der Verwerfung, nun u.a. mit dem mittelbaren Hinweis, dass die Anbringung der Gründe verspätet sei; daneben sei es auch nicht willkürlich, die Verteidigung überraschend zu entfernen und dem Angeklagten weder Aussetzung noch Unterbrechung daraufhin zu gewähren.

Wegen der (unzulässigen) Verwerfung der Ablehnung als unzulässig durch RiAG Ronsdorf selbst hatten wir diesen parallel erneut abgelehnt. Diese Ablehnung ist nie beschieden worden - nachdem das LG die erste Ablehnung endgültig vom Tisch gefegt hatte, sah sich RiAG Ronsdorf nicht gehindert, in der Sache weiter zu handeln, obwohl er durch diese weitere Ablehnung blockiert war.

Auf dem Rückweg der Akte an das Amtsgericht über die Staatsanwaltschaft hat diese sich dann die Kostenrechnung noch einmal angeschaut - und: korrigiert. Nein, nicht korrekt. Verschlimmbessert. Bei der Revisionsgebühr wurde nun von 3130 (volle Gebühr) auf 3131 (halbe Gebühr, Revision ohne Urteil oder Beschluss, aber keine Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist) geschwenkt, warum, weiß wohl niemand. Und draufgeschlagen: Eine Beschwerdegebühr nach 3602, nämlich für die sofortige Beschwerde im Ablehnungsverfahren. Das machte es nun noch komplizierter, denn nun musste die Gebühr 3131 wegfallen, und dann, da das Ablehnungsverfahren nur aufgrund der falschen ersten Rechnung entstanden war, auch noch die Beschwerdegebühr (§ 21 GKG).

Um nicht mit dem Erinnerungsverfahren in der gleichen merkwürdigen Art von vorne zu beginnen, haben wir das Telefon bemüht, und zwischen den Feiertagen mit der Rechtspflegerin und mehrfach mit der Kostenbeamtin gesprochen, und diese beiden untereinander, und siehe da - am Ende ging's.

Bleibt eben über die Tätigkeit des eigentlich "sich akut einer Ablehnung gegenüberstehenden" RiAG Ronsdorf zu berichten. Der hat nun das Rechtsmittel der Erinnerung - nach der letzten Korrektur der Rechnung durch die StA - verworfen (es blieb ja auch nichts mehr übrig vom eigentlichen Angriffspunkt). Also: Auch noch in der vermutlich letzten Tätigkeit in diesem Verfahren gegen geltendes Recht verstoßen, da er schlicht "nicht am Zuge war" (jedenfalls mit nichts anderem als mit einer dienstlichen Stellungnahme zur ausstehenden Ablehnung).

Die gesamte Story dieses Kampfes um 240 EUR ist unter dem Label "Revisionsgebühr" in voller Länge nachles- und bestaunbar. Wer es mag, kann ja einmal ausrechnen, welche Kosten auf Seiten der Staatskasse in diesem Zweig des Verfahrens entstanden sind, in dem sich die staatlichen Beteiligten durchweg mit Glanzleistungen der besonderen Art ausgezeichnet haben...

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