Dienstag, 25. März 2008

Was die Staatsanwaltschaft darf, was nicht, und was sie tut...

Die Staatsanwaltschaft hat es nicht leicht. Staatsanwälte sind nicht zu beneiden. Sie dürfen eben meist nicht alles, was jeder Angeklagte bzw. seine Verteidiger dürfen. Zum Beispiel: Ein Rechtsmittel pro forma einlegen, um es sich offen zu halten. Sie dürfen vor allem kein Rechtsmittel einlegen, bloß weil die Gegenseite es getan hat. Und sie dürfen nicht einmal dann ein Rechtsmittel einlegen, wenn sie tatsächlich zwar eine etwas höhere Strafe für angemessen halten, aber wenn das vom Gericht ausgeworfene Strafmaß nicht "in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Schwere der Tat steht".

All das hat gute Gründe. Die Staatsanwaltschaft soll die "neutralste Behörde der Welt" sein. Und nun scheint auch der Gesetzgeber doch aus gewissen Erfahrungen heraus sich gedacht zu haben, diese Neutralität absichern zu müssen, etwa über die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren.

Warum dann hat die Staatsanwaltschaft Görlitz das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, wenn der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Termin des 14.12.2007 selbst drei Monate mit Bewährung gefordert hat, der Richter dann schließlich auf zwei Monate mit Bewährung erkannt hat? Ein "offensichtliches Missverhältnis zu der Schwere der Tat" liegt - offensichtlich - nicht vor.

Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, die inzwischen vorliegt, verrät es - und verrät es doch nicht. Denn die "Gründe" sind zumindest keine, die eine Berufungseinlegung nach den o.a. Richtlinien rechtfertigen würde. Die Begründung erklärt, "3 - 6 Monaten wären angemessen gewesen". Wenn aber 3 Monate angemessen sind, dann stehen 2 Monate hierzu eben gerade nicht in einem "offensichtlichen Missverhältnis".

Interessant ist die Begründung aber dennoch: Die Staatsanwaltschaft Görlitz erfindet im Rahmen dieser ganz neue Strafzumessungsgedanken. Zum Beispiel diesen: "seine Weigerung, sich bei Urteilsverkündung zu erheben". Da ist sie wieder, die Erwartungshaltung des hündischen Angeklagten, der, wenn er vom Gericht bestraft wird, auch noch die von der Justiz vorgegebenen Umgangsformen befolgen möge. Nur geht die Staatsanwaltschaft noch einen Schritt weiter: Sie möchte das Verhalten nicht nur per Ordnungsstrafe geahndet sehen (was schon für sich hoch umstritten ist), sondern, wer nach einer Hauptverhandlung zu x Monaten verurteilt wird, und bei der Verkündung sich nicht erhebt - da müsse der Prozess dann gleich wiederholt werden, denn nun seien x + n Monate zu verhängen...

Schließlich echauffiert sich die Staatsanwaltschaft noch darüber, dass Andreas es zugelassen habe, "daß der Prozeß dazu benutzt wird, um die vermeintliche Unfähigkeit u. Willkür des erkennenden Gerichts zu demonstrieren". Was hat der Angeklagte denn getan? Er hat von Rechtsmitteln Gebrauch gemacht. Und am 14.12.2007 hat er geschwiegen. Nicht mehr. Dass daraus eine Strafschärfung abgeleitet werden können soll, ist neu...

Der Verdacht liegt klar auf der Hand: Die Staatsanwaltschaft erfindet einfach ein paar vollkommen haltlose "Gründe" für die Berufung. Am Ende geht es ihr aber eigentlich nicht so sehr um die eigene Berufung, sondern darum, die Revision zu verhindern - etwas, was sie gerade nicht darf. Das ist schon schlimm genug, noch schlimmer wiegt aber der Verdacht, dass genau diese Konstellation am 14.12.2007 zwischen dem Richter Ronsdorf und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt Behrens, abgesprochen war, sprich: Der Richter wusste ggf., dass er agieren konnte wie er wollte, da er die Zusage der Staatsanwaltschaft hatte, dass diese Berufung einlegen würde. Für den - absehbaren - Fall, dass der Angeklagte sich gegen die massiven Verfahrensverletzungen durch den Richter mit dem Rechtsmittel der Sprungrevision wehren würde, wäre durch eine solche Absprache abgesichert, dass die Revision nicht durchgeführt würde, mithin die Vorgänge am Amtsgericht nie einer juristischen Kontrolle unterzogen würden, und vor allem: Dass das Verfahren nie wieder vom OLG Dresden an das AG Zittau zurückverwiesen würde. Der Verdacht ist zwar unglaublich, aber auch: unglaublich naheliegend.

Oberstaatsanwalt Behrens und Richter Ronsdorf kennen sich jedenfalls schon lange, da Behrens "ständiger Vertreter" der Staatsanwaltschaft Görlitz in Zittau war. Inzwischen bekleidet Behrens einen neuen Posten: Er ist nunmehr Direktor des Amtsgerichts Zittau!

Über RA Günter Werner versuchen wir nun, diesem Spuk ein Ende zu bereiten. Hierzu gibt es zunächst einmal die Kontaktaufnahme mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Görlitz, der es in der Hand hält, die sachbearbeitende Staatsanwältin anzuweisen, die Berufung zurückzuziehen. Ein erstes Telefonat verlief ergebnislos, man darf gespannt sein, was der LOStA auf die schriftlichen Ausführungen zu entgegnen weiß...

Mittwoch, 19. März 2008

Dienstaufsichtsbeschwerde verworfen - Eine Krähe...

"Unpünktlichkeit, monatelange Untätigkeit, grobe Flegeleien in der Sitzung, bewußtes Ignorieren eindeutiger Gesetze oder Faulheit dürften nicht unter den vom Bundesgerichtshof gewebten Teppich des 'Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit' gekehrt werden."
(Dr. Egon Schneider, RiOLG a.D., Zeitschrift für anwaltliche Praxis, Nr. 6 vom 24. 3. 1999, S. 266)

Wenn auch bisher am Landgericht Görlitz ein anderer - freundlicherer, ruhigerer und von Sachverstand bestimmter - Wind geweht hat -- in der direkten Frage, ob ein Richter am Amtsgericht zu "disziplinieren" sei, wird dann doch zurückgerudert. Heute traf die Entscheidung der Vizepräsidentin des Landgerichts ein, mit der sie erklärt, dass "bei dieser Sachlage Dienstpflichtverletzungen von RiAG Ronsdorf nicht" vorlägen.

Zur Erinnerung: Richter Ronsdorf hatte am 13.12.2007 mehrere Beschlüsse gegen Andreas gefällt, von denen einer noch am 13.12.2007 per Fax mitgeteilt wurde (dass nämlich die Verhandlung am 14.12.2007 aufrecht erhalten werde), die beiden anderen zeitgleich gefassten Beschlüsse (Widerruf der Verteidigerzulassung, Verwerfung von Ablehnungen wegen Befangenheit durch den abgelehnten Richter selbst) wurden jedoch erst am 14.12.2007 - für alle Betroffenen entsprechend überraschend - zu Beginn der Verhandlung bekannt gemacht. Im Anschluss daran wurde Andreas, seiner kompletten Verteidigung überfallartig beraubt, innerhalb von 45 Minuten verurteilt, ohne auch nur eine Minute Pause zugestanden bekommen zu haben, um sich auf die neue Situation einzurichten.

Die beiden erst am 14.12.2007 bekannt gemachten Beschlüsse weigerte sich der Richter anschließend ausdrücklich, der Verteidigung schriftlich mitzuteilen, da diese kein Beschwerderecht hätten (was hinsichtlich der Frage der Verteidigerzulassung nachweislich falsch ist). Aber auch der Angeklagte, also Andreas, bekam die Beschlüsse fürderhin nicht übersandt, auch auf explizite schriftliche Anforderung vom 21.12.2007 erging keinerlei Reaktion mehr.

Erst nachdem Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt worden war, wurden die Beschlüsse weitere drei Wochen später - über zwei Monate, nachdem sie ergangen waren - den Betroffenen schriftlich mitgeteilt, was zur Folge hatte, dass etwa die Beschwerde gegen die Verteidigerzulassung so spät erst geschrieben werden konnte, dass die Revisionsbegründung nicht mehr von den ursprünglichen Verteidigern unterzeichnet werden konnte (da über die Beschwerde gegen den Verteidigerentzug nicht mehr vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist entschieden werden konnte).

Wie kommt nun die Vizepräsidentin des Landgerichts dazu, in diesem Verhalten - über zweimonatige Verweigerung der Übersendung von gegen die Betroffenen ergangenen Beschlüsse - keine Dienstpflichtverletzung zu sehen? Vom 22.12. bis 06.01. habe sich Ronsdorf im Urlaub befunden, vom 09.01. bis 18.01.2008 sei er erkrankt gewesen. Nun soll sich ein Richter erholen dürfen und seine Krankheit auskurieren können. Aber was hinderte den Richter in den Zeiträumen 14. bis 22.12.2007 (!), 07. bis 08.01.2008 und vom 21.01. bis 12.02.2008 (!) daran, seiner aus Gesetz bestehenden Verpflichtung zur Übersendung der Beschlüsse nachzukommen? Nichts. Nur: Der Richter habe am 08.01.2008 die Schriftsätze der Verteidigung vom 21.12.2007 der Staatsanwaltschaft zukommen lassen, und das gleiche dann noch einmal am 22.01.2008. Nun mag man sich zunächst wundern, warum dies zweimal erfolgte - doch eigentlich ist der Hauptgrund, sich zu wundern, warum dies auch nur einmal erfolgte! Denn die Pflicht zur Übersendung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, Ermessensspielraum besteht insofern keiner, daher kann die Staatsanwaltschaft hierzu auch keine erhellenden Stellungnahmen abgeben.

Dies ist wohl auch der Vizepräsidentin aufgefallen. Doch hier kann man nur attestieren, windet sie sich: "Ob eine Anhörung der Staatsanwaltschaft Görlitz geboten war, kann dahinstehen, denn insoweit ist der Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit betroffen, der der Dienstaufsicht entzogen ist." Und das ist falsch. Es gibt hier eben keinen Ermessensspielraum, es gibt hier einzig und allein die Pflicht des Richters, seinen aus Gesetz erwachsenen Verpflichtungen nachzukommen, letztlich seine Dienstgeschäfte zu erledigen. Wollte man annehmen, eine (durch nichts zu rechtfertigende) Vorlage zur Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft sei im Wege der Dienstaufsicht nicht zu überprüfen, dann kann auch eine zweite solche ("noch unsinnigere") Vorlage nicht überprüft werden (so wie es hier die Vizepräsidentin auch nicht getan hat). Das hieße aber, ein Richter könnte beliebig lang "Geheimjustiz" betreiben, in dem er die Frage, ob er Entscheidungen an die Betroffenen auch bekannt geben dürfe, der Staatsanwaltschaft immer wieder zur Stellungnahme vorlegt. Dann, so die Logik der Vizepräsidentin, könne hier die Dienstaufsicht nicht eingreifen, da der Richter ja nicht untätig sei...

Was immer wieder etwas wundert ist doch, dass es den Verfassern solcher Schriftsätze - hier etwa der Vizepräsidentin des Landgerichts Görlitz - nicht schlicht peinlich ist, sich mit solchen Manövern der Dienstaufsicht zu entziehen. Zwar hacken sich gewöhnlich Krähen untereinander nicht die Augen aus, aber warum müssen sich RichterInnen in dienstaufsichtsrechtlichen Fragen immer wieder selbst als Krähen verstehen? Warum fällt es offenbar so schwer, hier einmal auf den Tisch zu hauen (und im vorliegenden Fall hätte es krachen müssen), und zu sagen: Sorry, hier hat RiAG Ronsdorf ganz großen Mist gebaut, und hier kann (und muss) und werde ich auch eingreifen, denn hier ist die Dienstaufsicht gefragt, wenn der Richter seinen schlichtesten Arbeitsaufträgen nicht nachkommt und am Ende sogar aus dieser Verzögerung massive Eingriffe in die Verteidigungskonstellation des Angeklagten entstehen. Was ist das schwierige daran? Vermutlich ein lebenslanges Forschungsgebiet für Psychologen...

Die Sache wird weiterverfolgt werden, aber später. Zur Zeit stehen wichtigere Dinge an, und vor einer erneuten Akteneinsicht (die aber erst sinnvoll ist nach Abschluss aller momentan anstehenden Zwischenverfahren und -entscheidungen) können wir hier nicht wirklich seriös antworten.

Sonntag, 24. Februar 2008

Beschwerdebegründung gegen "Ordnungsmittel" wg. "Ungebühr" eingelegt

"Artig soll der Angeklagte sein, ein Untertan, ein Fibelkind, in den Augen jenen hündischen Ausdruck, mit dem deutsche Soldaten vor ihren Schindern stramm stehen mussten. Hände an die Hosennaht!"
(Kurt Tucholsky: "Deutsche Richter"; 1927)


Nachdem neben den über zwei Monate lang "geheim" gehaltenen Beschlüssen vom 13.12.2007 auch das Protokoll der Hauptverhandlung vom 14.12.2007 übersandt wurde, haben wir nunmehr auch die Beschwerdebegründung gegen das "Ordnungsmittel wegen Ungebühr", sprich 100 EUR (ersatzweise 2 Tage Haft!) wegen des Nicht-Aufstehens von Andreas während der Urteilsverkündung, nachreichen können.

Diese Beschwerde wird direkt vom Oberlandesgericht Dresden entschieden. Es wird spannend sein, wie sich das OLG hier positioniert. War es in den 50'er Jahren geradezu unumstritten, dass der Angeklagte - "strafbewährt" (oder, um es "korrekter" zu formulieren: "ordnungsmittelbewährt") - aufzustehen habe (beim Eintreten des Gerichts, bei Zeugenvereidigungen, bei der Urteilsverkündung), so gab es später die mindestens teilweise Einsicht, dass dieses Prozedere, zumindest was dessen Durchsetzung mit Zwangsmitteln betrifft, nicht einer gewissen Peinlichkeit entbehrt, von der fehlenden konkreten Rechtsgrundlage einmal ganz abgesehen. Viel wurde geschrieben hierüber (vgl. entsprechende Nachweise in der Begründung), dass z.B. "Respekt", der mit Ordnungsgeldern oder Ordnungshaft erzwungen wird, kaum als solcher zu bezeichnen sein dürfte.

In der Folgezeit erledigte sich das Problem weitgehend, da die RichterInnen - bei Weigerung des Angeklagten - entweder auf das Aufstehen von sich aus kommentarlos verzichteten, zumindest aber - neben eventuellen echauffierten Äußerungen, wie "frech" der Angeklagte sei - von der Verhängung von Ordnungsmitteln absahen.

Gerade in den letzten Jahren haben sich aber einige wenige Richter wieder berufen gefühlt, hier "Flagge zu zeigen". Zwar ist die Verhängung von Ordnungsmitteln weiterhin die absolute Ausnahme (in den letzten etwa 500 Hauptverhandlungen wegen Totalverweigerung - in denen angesichts des politischen Charakters des Strafverfahrens zumindest überproportional eine gewisse Angespanntheit herrschen dürfte - kam es hierzu in gerade einmal vier Fällen (Zittau mitgerechnet!)). Und obwohl auf der Seite der Argumente so ziemlich nichts für die Sanktionierung des Sitzenbleibens eines Angeklagten spricht, sehr vieles aber dagegen, machten es sich die hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen immer sehr einfach, indem sie die Argumente schlicht ignorierten. Dies kann natürlich auch im vorliegenden Fall passieren, hier ist aber die Vorgeschichte des Verfahrens noch einmal etwas anders gelagert, nämlich erkennbar davon geprägt gewesen, dass die Rechte des Angeklagten durch den Richter durchgehend massiv verletzt wurden, eskalierend in der Art des "kurzen Prozesses" am 14.12.2007. Es wäre schon die Spitze der Dreistigkeit, von einem Angeklagten nach einem solchen Verfahren "strafbewährt" zu verlangen, dem Gericht als solches eine Art von "Respekt" durch das sich-Erheben abzuverlangen...

Samstag, 23. Februar 2008

Zwischenbescheid zur Dienstaufsichtsbeschwerde

Das LG Görlitz hat am 18.02.2007 (zwei Tage, nachdem das Amtsgericht die bis dato zurückgehaltenen Beschlüsse zur Verteidigerzulassung und zur Verwerfung von Ablehnungsanträgen nach über zwei Monaten schließlich doch übersenden ließ) einen Zwischenbescheid im DAB-Verfahren gegen Richter Ronsdorf erlassen. In diesem wird mitgeteilt, dass noch eine "ergänzende dienstliche Stellungnahme" durch Ronsdorf abgewartet werde, bevor abschließend entschieden werden könne. Daneben weist das Landgericht darauf hin, "dass die Staatsanwaltschaft Görlitz gegen das Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 14.12.2007 Berufung eingelegt hat, so dass eine besondere Eilbedürftigkeit im Hinblick auf eine mögliche Revision des Angeklagten nicht gegeben ist."

Dies ist natürlich völlig unzutreffend. Zwar hat die StA Berufung eingelegt, und wenn es bei der Berufung bliebe, wird auch die Revision "als Berufung" behandelt. Zum Einen kann (und müsste) die StA aber die Berufung jederzeit zurücknehmen, zum Anderen muss selbst im Fall der Aufrechterhaltung der Berufung das Rechtsmittel des Angeklagten (Revision) "ordentlich" durchgeführt werden, d.h. auch, dass eine entsprechende Revisionsbegründungsschrift verfasst sein muss.

Da die Beschlüsse, wegen deren Zurückhaltung durch den Richter Ronsdorf die DAB erhoben wurde, inzwischen zugestellt worden sind, gibt es tatsächlich zur Zeit keine weitere besondere Eilbedürftigkeit in der Sache mehr. Wir hatten allerdings im Vorfeld mehrfach versucht, mit dem Präsidium des Landgerichts Kontakt aufzunehmen, da bis zur Übersendung der Beschlüsse diese Eilbedürftigkeit eben sehr wohl existierte. Da das o.a. Zitat des Zwischenbescheids vermutlich auch auf diese unsere gezeigte "Ungeduld" gemünzt war, haben wir uns veranlasst gesehen, dem Landgericht hier noch einmal in einer Stellungnahme die Sach- und Rechtslage zu erörtern.

Freitag, 22. Februar 2008

Revisionsbegründung eingelegt

Die gegen das Urteil des AG Zittau eingelegte Revision ist nunmehr auch begründet worden. Da eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Rücknahme der Zulassung der Verteidiger von Andreas nicht mehr rechtzeitig erfolgen konnte (da der Beschluss den Betroffenen erst zwei Monate später bekannt gegeben worden war), wurde die Revisionsbegründung über den Bremer Rechtsanwalt Günter Werner eingelegt, einem der im TKDV-Recht spezialisierten Anwälte der Republik, der auch schon Detlev Beutner und Jörg Eichler, zwei der Verteidiger im vorliegenden Verfahren, in ihren damaligen eigenen TKDV-Verfahren (1993 / 1999) verteidigt hatte.

Mit 64 Seiten ist die Revisionsbegründung den massiven Verfahrensverstößen entsprechend sehr umfangreich geworden. Auch wenn es sich dabei vom Umfang her schon beinahe mehr um ein Buch handelt als um einen Rechtsmittelbegründungsschriftsatz - die Lektüre sei jedem und jeder halbwegs Interessierten sehr ans Herz gelegt, da sowohl die "Spitzen" des Verfahrens noch einmal nachgezeichnet werden als auch deren rechtliche Würdigung entsprechend weiträumig ausgeführt wird.

Spannend bleibt die Frage, ob dieses Rechtsmittel jemals zur Überprüfung der Vorgänge am Amtsgericht Zittau führen wird. Die Staatsanwaltschaft hält bisher weiterhin an ihrem Rechtsmittel der Berufung fest, auch wenn dies nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren gerade unzulässig ist. Damit hat sie es in der Hand, eine revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils und der dem Urteil zugrundeliegenden Verfahrensfehler zu verhindern, da im Falle der Berufung diese vor der Revision Vorrang hat und die Revision des Angeklagten dadurch "als Berufung" behandelt wird.

Mittwoch, 20. Februar 2008

Beschwerdebegründung gegen Verteidigerentzug eingelegt

Nachdem nach der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter am Amtsgericht Zittau, Ronsdorf, den Betroffenen nunmehr der Beschluss vom 13.12.2007 - zwei Monate nach Erlass des Beschlusses! - doch noch schriftlich bekannt gemacht wurde, konnte nunmehr auch die formal bereits eingelegte Beschwerde hiergegen begründet werden.

Da in wenigen Tagen die Frist zur Revisionsbegründung abläuft, kann über den Entzug der Verteidigerzulassung kaum noch zuvor entschieden werden. Die Revisionsbegründung muss daher durch einen mit dem Verfahren bisher nicht befassten Rechtsanwalt unterzeichnet werden. Tatsächlich hat der Richter Ronsdorf es damit durch seine Weigerung, den schriftlichen Beschluss zum Verteidigerentzug bekannt zu machen, geschafft, die Überprüfung dieser extremen Maßnahme soweit zu verzögern, dass das Rechtsmittelverfahren mindestens teilweise nicht von den eigentlich sein Vertrauen genießenden (Ex-?)Verteidigern durchgeführt werden kann.

Samstag, 16. Februar 2008

AG Zittau beendet Geheimjustiz - Beschlüsse nach über zwei Monaten zugestellt

Eines Tages musste das passieren, und lange genug gedauert hat es ja.

Richter Ronsdorf hatte am 13.12.2007 zum Einen beschlossen, den Verteidigern die Zulassung zu entziehen, zum Anderen, die gegen ihn angebrachten Ablehnungen wegen angeblicher Unzulässigkeit zu verwerfen. Im Gegensatz zu einem dritten Beschluss vom 13.12.2007 (Nicht-Aussetzung der Hauptverhandlung am 14.12.2007), welcher der Verteidigung noch am gleichen Tage per Fax übermittelt worden war, hielt Ronsdorf die beiden Beschlüsse zurück, um sie am nächsten Tag im Rahmen der Hauptverhandlung überraschend zu verkünden und so "kurzen Prozess" mit dem Angeklagten zu machen. Im Anschluss an die Verhandlung erbat einer der Verteidiger sich eine Abschrift insbesondere des Beschlusses zum Verteidigerentzug, worauf Ronsdorf erklärte, der Beschluss werde den Verteidigern überhaupt nicht ausgefertigt, da diese kein Beschwerderecht hätten (was unzutreffend ist, worauf er auch noch einmal hingewiesen wurde).

Ronsdorf aber blieb nicht nur dabei, den Verteidigern die Beschlüsse nicht auszufertigen, auch Andreas als Angeklagter bekam die Schriftstücke ebenfalls nicht zu sehen. Auch auf die erneute schriftliche Anforderung vom 21.12.2007 erging schlicht keinerlei Reaktion. Erst nachdem wir am 28.01.2008 Dienstaufsichtsbeschwerde wegen dieser Vorgänge erhoben haben, gab es nun offenbar entsprechenden Druck durch das Landgericht, der schließlich dazu führte, dass der Beschluss zum Verteidigerentzug (6 Seiten eigene Ausführungen, 45 Seiten Auszüge aus dem Internet!) sowie der Beschluss der Verwerfung der Ablehnungen Ronsdorfs als "unzulässig" (3 Seiten eigene Ausführungen, 8 Seiten Auszüge aus dem Internet) nunmehr zugestellt wurden.

Mit den Beschlüssen in der Hand wird nun in den kommenden Tagen zum Einen die Beschwerde gegen den Verteidigerentzug begründet werden können, zum Anderen liegt mit dem Beschluss, mit dem die Ablehnung Ronsdorfs wegen Befangenheit durch diesen selbst als "unzulässig" verworfen wurde, die Grundlage für die entsprechenden Ausführungen zu diesem Themenkomplex in der Revisionsbegründung vor.

Neben den Beschlüssen wurde auch das Protokoll der Hauptverhandlung vom 14.12.2007 nunmehr übersandt, auf welches wir vor allem in Hinblick auf die Begründung der Beschwerde gegen das verhängte Ordnungsgeld (wegen Nicht-Aufstehens bei der Urteilsverkündung) gewartet hatten, so dass auch diese Begründung demnächst nachgereicht werden kann.