Nachdem nach der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter am Amtsgericht Zittau, Ronsdorf, den Betroffenen nunmehr der Beschluss vom 13.12.2007 - zwei Monate nach Erlass des Beschlusses! - doch noch schriftlich bekannt gemacht wurde, konnte nunmehr auch die formal bereits eingelegte Beschwerde hiergegen begründet werden.
Da in wenigen Tagen die Frist zur Revisionsbegründung abläuft, kann über den Entzug der Verteidigerzulassung kaum noch zuvor entschieden werden. Die Revisionsbegründung muss daher durch einen mit dem Verfahren bisher nicht befassten Rechtsanwalt unterzeichnet werden. Tatsächlich hat der Richter Ronsdorf es damit durch seine Weigerung, den schriftlichen Beschluss zum Verteidigerentzug bekannt zu machen, geschafft, die Überprüfung dieser extremen Maßnahme soweit zu verzögern, dass das Rechtsmittelverfahren mindestens teilweise nicht von den eigentlich sein Vertrauen genießenden (Ex-?)Verteidigern durchgeführt werden kann.
Mittwoch, 20. Februar 2008
Beschwerdebegründung gegen Verteidigerentzug eingelegt
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