"Vorbei ist es noch lange nicht - sag mir erst, wie viel Geld Du kriegst." Wäre es doch zumindest damit, also mit der Kostenrechnung der Verteidigung und des Angeklagten, vorbei gewesen. Doch nach einem Verfahren, bei dem das Recht in kleinsten Portiönchen ausgeteilt wurde, hat sich das AG Zittau wohl gesagt: Mit dem Geld machen wir das nicht anders. Und die zu erstattenden Verteidigerauslagen erst mal heruntergekürzt, dass es nur so purzelte, mit der Begründung: "Grundsätzlich wäre die Verteidigung des Angeklagten auch durch einen ortansässigen Rechtsanwalt möglich gewesen." Und, so die bestechende Logik der Zittauer Rechtspflegerin, da wären dann ja auch keine Reisekosten angefallen. Und die Kosten für einen liegen ja auch unter den Kosten für drei. Klingt irgendwie naiv logisch, ist es aber nicht: Denn hätte Andreas den "ortsansässigen Rechtsanwalt" gewählt, wären die Kosten für die Staatskasse schlicht höher gewesen als es in der vorliegenden Konstellation von drei gem. § 138 Abs. 2 StPO zugelassenen Verteidigern, die nicht Rechtsanwälte sind.
Nun, man kann dem Gericht an dieser Stelle noch zugutehalten, dass die Konstellation zumindest ungewöhnlich ist. Da aber das Amtsgericht knapp zwei Jahre (!) für diese Entscheidung benötigt hat, kann man von einem "Irrtum in der Hitze des Gefechts" wohl kaum reden, da wurde angestrengt nicht differenziert.
Und diese Anstrengung, das Recht mal wieder auf Zittauer Art anzuwenden, wurde fortgesetzt. Auch als Bank möchte sich das Amtsgericht nicht missverstanden wissen. Das Gericht erwartet von unserer Seite wohl eher die biblische Haltung: "Fahrt fort, eure Feinde zu lieben und Gutes zu tun und ohne Zins zu leihen, ohne etwas zurückzuerhoffen" (Lukas 6:35). Dumm nur: Wir erwarten den Zins. Weil er nämlich gesetzlich garantiert ist, Lukas hin oder her. Doch die Rechtspflegerin erklärt, eine Verzinsung sei "mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich", zitiert im gleichen Satz gar § 464a StPO und schafft es nicht, einen kleinen Buchstaben weiter zu § 464b StPO zu kommen - eben der gesetzlichen Grundlage... Naja, sie hatte ja auch nur knapp zwei Jahre Zeit für diese Entscheidung...
Dank der radikalen Kürzung ist der Beschwerdewert nun so hoch, dass das Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht die (ggf. vom AG Zittau zu entscheidende) sog. "Erinnerung" ist, sondern die sofortige Beschwerde, die vom LG Görlitz zu entscheiden sein wird. Auf jenes Landgericht beruft sich die Rechtspflegerin sogar bei der Frage, ob nicht der ortsansässige Rechtsanwalt grundsätzlich ausreichend sein sollte. Nun wird man abwarten müssen, ob das Landgericht sich hier vielleicht etwas arg beliebig zitiert fühlt: Ob man eine Sachbeschädigung (um die es in dem zitierten Beschluss des LG Görlitz ging) bei einem ausdrücklich "einfach gelagerten Sachverhalt" ernsthaft mit einer Totalen Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, die das Bundesverfassungsgericht immer und immer wieder zu Detailrechtsprechung veranlasste, vergleichen kann...
Abgesehen davon: Wie soll denn der "ortsansässige Rechtsanwalt" in jedem Fall eine ausreichende Sachkenntnis zur Verteidigung garantieren, wenn sogar der "ortsansässige Richter" nur ein Urteil zu fällen in der Lage war, welches vom LG Görlitz aufgrund rein rechtlicher Erwägungen korrigiert werden musste...
Nun, zumindest hat Andreas als Angeklagter sein Geld gut angelegt. Wo bekommt man heute schon für eine Anlagedauer von zwei Jahren einen garantierten Zinssatz von 5,12%...
Mittwoch, 22. Dezember 2010
Für wenig Recht gibt's kleine Münze - Kostenrecht à la Zittau, die Zweite
Donnerstag, 25. Februar 2010
Kostenloser Nachhilfeunterricht für den Bezirksrevisor
Nachdem die Staatsanwaltschaft nach über zehn Monaten obskuren Kampfes die - offensichtlichst - unzulässige erhobene Revisionsgebühr letzten Monat zurückgezogen hatte, hatten wir noch eine kleine Rechnung der anderen Art offen. Dass KostenbeamtInnen und RechtspflegerInnen solche Fehler machen und auch ihre liebe Zeit brauchen, diese dann einzusehen, ist schon alles andere als schön. Wenn aber der Bezirksrevisor eine solche Fehlentscheidung nicht nur passieren lässt, sondern auch noch unter (abwegigem) Bezug auf Kommentarliteratur noch meint, verteidigen zu müssen, dann ist die Sache schon etwas oberfaul. Der Mann, so muss man einfach attestieren, ist scheinbar seinem Job nicht gewachsen (oder, so weit wollen wir aber gar nicht gehen, hat hier in kühner Absicht einen vom Pferd erzählt). Sei's drum - wir wollen das ändern. Da das Kostenverfahren letztlich telefonisch gelöst wurde, hatten wir nie die Gelegenheit, auf die seinerzeitige Stellungnahme des Bezirksrevisors zu antworten.
Dies haben wir nun nachgeholt, in einem persönlichen Brief an Herrn Ulrich Reimann. Dort haben wir noch einmal die Unsinnigkeiten seiner "Argumentation" zusammengefasst. Meinte er das damals ernst, kann er immerhin noch lernen. Unserer Bitte, auf den Brief zumindest in irgendeiner Art zu reagieren, auch wenn wir uns nicht mehr im offiziellen Verfahren befinden, ist Herr Reimann in den letzten zwei Wochen allerdings bisher nicht nachgekommen. Ansonsten mag der Brief zumindest - ausreichenden Humor vorausgesetzt - dem werten Publikum dazu dienen, über die waghalsige Beweisführung des Bezirksrevisors ins Schmunzeln zu verfallen.
Mittwoch, 3. Februar 2010
Nach 10 Monaten und 21 Schreiben: StA Görlitz zieht unzulässig erhobene Revisionsgebühr zurück
Was lange währt, wird (im Ergebnis) endlich gut: 10 Monate, 21 Schreiben und einige Telefonate nach der Einlegung einer Erinnerung gegen eine unzulässig erhobene Revisionsgebühr nach Nr. 3130 KV GKG hat die StA die Gebühr zurückgenommen. Doch bis dahin war es ein langer und steiniger Weg...
Die Sachlage konnte eindeutiger nicht sein: Wir hatten ursprünglich Revision eingelegt, diese aber vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen. Hieran wurde auch nie gezweifelt. Und daraus folgt, KV Nr. 3131 : "Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist." Eine Gebühr nach 3130 (Revision mit Urteil oder Beschluss) schied eh von vornherein aus - aber sie war nun mal erhoben worden. Auf die Erinnerung verteidigte gar der Bezirksrevisor die Gebühr nach 3130. Die Sache kam ans Amtsgericht, zurück zu RiAG Kai Ronsdorf, den wir dann wegen der "Besorgnis der Befangenheit" ("Besorgnis" klingt in dem Zusammenhang schon reichlich zynisch) ablehnten. RiAG Ronsdorf verwarf (einmal mehr) selbst wegen angeblicher Unzulässigkeit, konkret: da die Ablehnung "verspätet" sei. Nun gibt es außerhalb der Hauptverhandlung gar keinen Unverzüglichkeitsanspruch, was das LG Görlitz auf die Beschwerde hin dann auch klarstellte. Die Beschwerde verwarf das LG dennoch, da die Gründe der Ablehnung "verbraucht" seien - was, einfach nachweisbar, unzutreffend war. Auf unsere entsprechende den Sachverhalt korrigierende Gegenvorstellung hin blieb das LG bei der Verwerfung, nun u.a. mit dem mittelbaren Hinweis, dass die Anbringung der Gründe verspätet sei; daneben sei es auch nicht willkürlich, die Verteidigung überraschend zu entfernen und dem Angeklagten weder Aussetzung noch Unterbrechung daraufhin zu gewähren.
Wegen der (unzulässigen) Verwerfung der Ablehnung als unzulässig durch RiAG Ronsdorf selbst hatten wir diesen parallel erneut abgelehnt. Diese Ablehnung ist nie beschieden worden - nachdem das LG die erste Ablehnung endgültig vom Tisch gefegt hatte, sah sich RiAG Ronsdorf nicht gehindert, in der Sache weiter zu handeln, obwohl er durch diese weitere Ablehnung blockiert war.
Auf dem Rückweg der Akte an das Amtsgericht über die Staatsanwaltschaft hat diese sich dann die Kostenrechnung noch einmal angeschaut - und: korrigiert. Nein, nicht korrekt. Verschlimmbessert. Bei der Revisionsgebühr wurde nun von 3130 (volle Gebühr) auf 3131 (halbe Gebühr, Revision ohne Urteil oder Beschluss, aber keine Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist) geschwenkt, warum, weiß wohl niemand. Und draufgeschlagen: Eine Beschwerdegebühr nach 3602, nämlich für die sofortige Beschwerde im Ablehnungsverfahren. Das machte es nun noch komplizierter, denn nun musste die Gebühr 3131 wegfallen, und dann, da das Ablehnungsverfahren nur aufgrund der falschen ersten Rechnung entstanden war, auch noch die Beschwerdegebühr (§ 21 GKG).
Um nicht mit dem Erinnerungsverfahren in der gleichen merkwürdigen Art von vorne zu beginnen, haben wir das Telefon bemüht, und zwischen den Feiertagen mit der Rechtspflegerin und mehrfach mit der Kostenbeamtin gesprochen, und diese beiden untereinander, und siehe da - am Ende ging's.
Bleibt eben über die Tätigkeit des eigentlich "sich akut einer Ablehnung gegenüberstehenden" RiAG Ronsdorf zu berichten. Der hat nun das Rechtsmittel der Erinnerung - nach der letzten Korrektur der Rechnung durch die StA - verworfen (es blieb ja auch nichts mehr übrig vom eigentlichen Angriffspunkt). Also: Auch noch in der vermutlich letzten Tätigkeit in diesem Verfahren gegen geltendes Recht verstoßen, da er schlicht "nicht am Zuge war" (jedenfalls mit nichts anderem als mit einer dienstlichen Stellungnahme zur ausstehenden Ablehnung).
Die gesamte Story dieses Kampfes um 240 EUR ist unter dem Label "Revisionsgebühr" in voller Länge nachles- und bestaunbar. Wer es mag, kann ja einmal ausrechnen, welche Kosten auf Seiten der Staatskasse in diesem Zweig des Verfahrens entstanden sind, in dem sich die staatlichen Beteiligten durchweg mit Glanzleistungen der besonderen Art ausgezeichnet haben...
Montag, 23. November 2009
LG Görlitz widerspricht eigener Rechtsauffassung, um Ablehnungsantrag zu verwerfen
Das LG Görlitz hat in der Ablehnungssache gegen RiAG Ronsdorf, AG Zittau, seinen Beschluss aufrechterhalten. Es hatte - zur Erinnerung - die Ablehnung mit der Begründung verworfen, dass "das Ablehnungsgesuch vom 11.05.2009" sich auf Vorgänge stütze, "mit denen bereits frühere Ablehnungsgesuche, zuletzt das vom 12.12.2007, begründet wurden". Das war nachweislich unwahr. In dem Ablehnungsgesuch waren zwei Vorwürfe erhoben worden, die sich erst am 13. bzw. 14.12.2007 ereignet haben, die also schlechterdings Inhalt eines Ablehnungsgesuchs vom 12.12.2007 gewesen sein konnten. Auf diesen Fehler hatten wir in unserer Gegenvorstellung hingewiesen - das LG Görlitz (Vizepräsidentin des LG Becker sowie Richter am LG Bohner und Strauch) sieht jedoch "keine Veranlassung, die getroffene Entscheidung vom 02.09.2009 abzuändern"!
Wie schaffen die das? Zunächst einmal so: Zu den Vorgängen, die sich am 13. bzw. 14.12.07 ereigneten, erklären sie: "Ein mögliches rechtzeitiges Ablehnungsgesuch ist in dem Fortsetzungstermin am 14.12.2007 nicht gestellt worden." Dazu muss man nun wissen, dass es die gleiche Kammer des LG Görlitz war, in der gleichen Besetzung, die noch am 02.09.09 die Verwerfung der Ablehnung, durch Ronsdorf selbst, wegen "Verspätung" für unzulässig erklärte: "Außerhalb der Hauptverhandlung ist die Ablehnung eines Richters ohne zeitliche Beschränkung zulässig, solange die Entscheidung nicht erlassen ist". Wenn nun der Satz in der neuen Entscheidung, dass ein "mögliches rechtzeitiges Ablehnungsgesuch ... nicht gestellt worden" sei, irgendeine rechtlich relevante Aussage beinhalten soll, dann heißt dies nichts anderes, als dass sich das LG Görlitz nun selbst widerspricht und die Ablehnungsgründe doch als "nicht rechtzeitig" bewertet.
Damit ist diese Ablehnung dann im Einzelnen wie folgt gescheitert: Erstens verwirft der abgelehnte Richter die Ablehnung selbst als unzulässig, weil verspätet. Dann verwirft auf die Beschwerde hin auch das LG die Ablehnung, mit der Begründung: Zwar nicht verspätet - das gibt es außerhalb des Hauptverfahrens gar nicht-, aber verbraucht. Die Gegenvorstellung weist dann darauf hin, dass "verbraucht" schon vom Zeitablauf nicht sein kann - sagt das LG: Na gut, dann halt nicht verbraucht, dann halt doch: verspätet! Wow...
Man muss sich aber auch daneben die Aussage selbst - "Ein mögliches rechtzeitiges Ablehnungsgesuch ist in dem Fortsetzungstermin am 14.12.2007 nicht gestellt worden." - auf der Zunge zergehen lassen. Da sagt also das LG einem Angeklagten, dem am 14.12.07 zu Beginn der Hauptverhandlung plötzlich die Verteidiger entrissen werden und dem im Anschluss auch keinerlei Aussetzung oder auch nur Unterbrechung für wenige Minuten zugestanden wird: Tja, lieber Angeklagter, da haste nicht professionell genug reagiert, da hätteste mal während Deiner Vernehmung einen Ablehnungsantrag in aller Formstrenge formulieren müssen, bis zu Deiner Verurteilung waren immerhin noch über 20 Minuten Zeit! -- Cool. So muss man erst mal drauf sein...
Den Rest erledigen sie so: "Auf die Vortätigkeit des Richters als solche kann daher regelmäßig kein zulässiger Ablehnungsgrund ... gestützt werden." - was allerdings auch niemals jemand behauptet hat: Es ging ja nie darum, dass Ronsdorf schon tätig in der Sache geworden sei, sondern wie er in der Sache tätig war. Und weiter, so das LG: "Die vom Beschwerdeführer für unzutreffend gehaltenen Entscheidungen des Richters in der Hauptverhandlung legen auch nicht den Eindruck der Willkür nahe." Nein, sicher: Die Verteidigung zu entfernen und dem Angeklagten keine Unterbrechung zu gewähren ist natürlich nicht willkürlich. Vielleicht sollte das Verhalten des Richters vielmehr ausgezeichnet werden mit einer Medaille für "Besondere und bisher für unmöglich gehaltene Leistungen bei der kreativen Anwendung der Strafprozessordnung"!?! Und eine Ablehnung seiner Person selbst zu verwerfen unter verbotenem Eintritt in die Begründetheitsprüfung - sich also zum Richter in eigener Sache zu machen - auch das: Ein Verhalten, bei dem der "verständige Angeklagte" keine Regung verspüren darf, "Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters" zu entfalten...
Wir fragen uns: Über das "Menschenbild des Grundgesetzes" ist ja schon viel schwadroniert worden, aber - wie sieht eigentlich das "Menschenbild der Strafprozessordnung" aus...?!
Montag, 5. Oktober 2009
Kein Haftkostenbeitrag bei Ordnungshaft - Staatsanwaltschaft Görlitz gibt nach
Nach der Vollstreckung der Ordnungshaft von zwei Tagen wegen Nicht-Erhebens bei der Urteilsverkündung hatte die Staatsanwaltschaft Görlitz versucht, hierfür Haftkosten einzutreiben - allein: ohne gesetzliche Grundlage. Der Bezirksrevisor beim LG Görlitz hat auf das Rechsmittel der Erinnerung hin erkannt, dass die analoge Anwendung der Vorschrift zum Haftkostenbeitrag (§ 50 StVollzG) gerade bei der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft nicht anzuwenden ist (§ 171 StVollzG). Sich dem anschließend, hat nunmehr auch die Staatsanwaltschaft Görlitz die Kostenrechnung am 02.10.09 zurückgenommen. Immerhin.
Hätte die Staatsanwaltschaft doch nur auch bei der Frage der unzulässig erhobenen Revisionsgebühr ein Einsehen gehabt... Doch statt dessen zieht sich dieses Verfahren, das sachlich genau so klar liegt wie die Haftkosten (bzw. eher noch klarer), nun wieder über mehrere Instanzen. Warum einfach, wenn man auch einen Hokuspokus drum machen kann...
Montag, 28. September 2009
LG Görlitz verwirft Ablehnung als "verbraucht" - Irrtum oder Lüge?
Das LG Görlitz hat die Beschwerde in der Ablehnungssache gegen Richter Ronsdorf (AG Zittau) als "verbraucht" verworfen. "Zwar", so das LG, "hat das Amtsgericht zu Unrecht das Ablehnungsgesuch als verspätet bewertet. Außerhalb der Hauptverhandlung ist die Ablehnung eines Richters ohne zeitliche Beschränkung zulässig, solange die Entscheidung nicht erlassen ist." - exakt unsere (allerdings auch triviale) Argumentation. Allerdings, und so kommt das LG nun doch noch zur Verwerfung der Beschwerde, stütze sich die Ablehnung "auf Vorgänge, mit denen bereits frühere Ablehnungsgesuche, zuletzt das vom 12.12.2007, begründet wurden."
Nun ist das, zurückhaltend formuliert, nicht wahr. Dies ist auch einfach feststellbar: Das in Frage stehende Ablehnungsschreiben macht drei Ablehnungsgründe geltend, von denen sich zwei am 13. bzw. 14.12.2007 ereignet haben - diese können schwerlich bereits bis zum 12.12.2007 in anderen Ablehnungen vorgebracht worden sein... Dass der dritte Grund daneben kaum als verbraucht gelten dürfte, da die seinerzeitige Ablehnung willkürlich vom betroffenen Richter selbst als "unzulässig" verworfen wurde - fast geschenkt.
Nun haben wir es seit Jahren mit RiAG Ronsdorf in dieser Sache zu tun, der sich immer wieder dadurch ausgezeichnet hat, Andreas als dem Betroffenen in diesem Strafverfahren Rechte zu verweigern, willkürliche Entscheidungen zu treffen etc. pp. Dass dieser Richter dennoch weiterhin in der Sache tätig ist, war bisher dem Umstand geschuldet, dass das Kollegium am AG Zittau Ronsdorf "den Rücken freigehalten" und die bisherigen Ablehnungen teils mit absurden, teils ohne Begründungen (zu vorgebrachten Vorwürfen) verworfen hat. Dann kommen wir endlich einmal in dieser Sache in die nächste Instanz - und diese erfindet schlicht Tatsachen, um wiederum den werten Herrn nicht aus dem Verfahren nehmen zu müssen?!
Nun mag das ein Irrtum gewesen sein. Ein zwar nicht so recht erklärbarer, auch kein wirklich entschuldbarer - aber wir wollen zunächst einmal in unserer unendlichen Gutmütigkeit das Beste annehmen. Bevor wir also diesen Beschluss als Rechtsbeugung interpretieren, gehen wir von einer Schusseligkeit aus und haben der Kammer (Vizepräsidentin Becker sowie die Richter am LG Strauch und Bohner) per Gegenvorstellung die Möglichkeit der Korrektur eingeräumt.
Zugleich haben wir aufgrund der inzwischen immerhin zweiten willkürlichen Verwerfung einer Ablehnung als "unzulässig" durch den Abgelehnten (Ronsdorf) selbst diesen erneut (sicherheitshalber) abgelehnt (zunächst hatte Ronsdorf eine Ablehnung am 13.12.07 wegen "Verschleppung" verworfen, wobei er dann Schwarz auf Weiß auch die Begründetheit geprüft hat (S. 11 unten), was unter keinen Umständen zulässig ist; nunmehr hatte er am 26.06.09 wegen "Verspätung" verworfen, die es aber außerhalb der Hauptverhandlung gar nicht gibt). Eigentlich sollte diese weitere Ablehnung unnötig sein, da das Landgericht auf die Gegenvorstellung hin dieses unwürdige Spiel endlich einmal beenden sollte. Aber wer weiß - so ein richtig sicheres Gefühl, dass der Tatsachen erfindende Beschluss des LG Görlitz nur ein "Versehen" war, haben wir irgendwie nach nunmehr mehreren Jahren in diesem Verfahren, in dem es vor Willkür und - wieder zurückhaltend formuliert - Rechtsfehlern nur so strotzt, merkwürdigerweise nicht mehr...
Donnerstag, 20. August 2009
Der unzulässig erhobene Haftkostenbeitrag bei der Ordnungshaft
Als Andreas im Dezember 2007 nach einer Verhandlung, die Rechtsstaatsprinzipien spottete, sich bei der Verkündung des Urteils nicht erhob, packte Richter Ronsdorf noch eins oben drauf: 100 EUR Ordnungsgeld, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft.
Andreas zahlte nicht, sondern saß. Und bekam nun vor einer Woche eine Rechnung - über einen Haftkostenbeitrag von 24,88 EUR. Allein - es besteht keine Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Haftkostenbeitrags. Denn: Wer nicht zur Arbeit verpflichtet ist (§ 175 StVollzG - im Abschnitt "Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft"), muss nicht zahlen (§ 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVollzG).
Nachdem nun also schon unzulässigerweise versucht wurde, 240 EUR für eine rechtzeitig zurückgezogene Revision einzutreiben, befinden wir uns mit dieser Haftkostenbeitragsrechnung im zweiten Kostenverfahren. Auch gegen diese Rechnung haben wir das Rechtsmittel der Erinnerung eingelegt.
Spannend wird es, ob hier wieder die Staatsanwaltschaft ihre eigene fehlerhafte Rechnung nicht korrigiert und das Amtsgericht entscheiden muss (wie in der Revisionskostensache), oder ob es diesmal etwas einfacher geht. Sollte die Sache wieder an das AG Zittau zur Entscheidung gelangen, wäre es dort vermutlich erneut RiAG Ronsdorf, der darüber - eigentlich - zu entscheiden hätte; allerdings ist die Beschwerde im Ablehnungsverfahren gegen ihn vom LG Görlitz noch nicht entschieden worden.