Donnerstag, 9. Juli 2009

Richter erfindet Unverzüglichkeitsanspruch bei Ablehnung außerhalb der Hauptverhandlung

Dreieinhalb Wochen waren vergangen, seitdem wir RiAG Ronsdorf am 01.06.09 darauf hingewiesen hatten, dass das Ablehnungsschreiben gegen ihn vom 11.05.09 noch unentschieden im Raum schwebte. Am 25.06.09 entschied er dieses schließlich: Die Ablehnung vom 11.05.09 - im Kostenerinnerungsverfahren - sei unzulässig, da "verspätet" (§§ 25 Abs. 2 Nr. 2, 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Das Problem: Wir befinden uns nicht in einer Hauptverhandlung, mithin besteht gar keine gesetzliche Vorschrift der "Unverzüglichkeit", die Norm ist schlicht nicht anwendbar.

Einen solchen Beschluss "dreist" zu nennen, ist sicherlich übertriebene Diplomatie. Aber wir wollen die Bewertung zunächst dem Landgericht überlassen. Das erste Mal besteht nun die Chance, das Kollegium am AG Zittau in einer Ablehnungsfrage zu verlassen und die Sache - und die Historie dazu - dem LG Görlitz vorzulegen. Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss haben wir noch am 03.07.09 eingelegt, zugleich die "Backup"-Ablehnung vom 01.06.09 (die nur eingelegt worden war, falls Ronsdorf sich beständig weigern sollte, die Ablehnung vom 11.05.09 überhaupt irgendwie zu entscheiden, und entsprechend gleichlautend der Ablehnung vom 11.05.09 war) zurückgenommen.

Durch das Strafverfahren gegen Jörg in Dresden war zeitlich gerade alles etwas eng, so dass wir die - letztendlich kurze, weil klare - Begründung der sofortigen Beschwerde heute nachgereicht haben. Nun darf das LG Görlitz erstmals die Vorgänge aus dem letzten Jahr bewerten...

2 Kommentare:

Heiko hat gesagt…

Hoffentlich haben Sie Ihren Mandanten vorher gefragt, ob er mit der Veröffentlichung seiner persönlichen Daten einverstanden ist.

TKDV-Initiativen Dresden & Frankfurt a.M. hat gesagt…

Na klar.